Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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20.12.1999 (ABl. S. 893) | 30.12.1999 | §§ 7, 9 |
03.11.2000 (ABl. S. 651) | 16.11.2000 | §§ 7, 9 |
14.12.2001 (ABl. S. 1353) | 01.01.2002 | § 9 |
17.12.2004 (ABl. S. 1169) | 30.12.2004 | §§ 7, 9 |
20.06.2008 (ABl. S. 189) | 03.07.2008 | §§ 3, 9 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat aufgrund der §§ 7 Absatz 3 und 35 bis 38 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV.NW.S. 124/SGV.NW 2023) und in Ausführung des § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn folgende Bezirkssatzung beschlossen:
§ 1: Bildung der Bezirksvertretungen
Für die Stadtbezirke Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg wird je eine Bezirksvertretung nach § 36 Abs. 1 GO NW gewählt.
§ 2: Zusammensetzung der Bezirksvertretungen
Die Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen beträgt im Stadtbezirk
Bonn | 19 |
Bad Godesberg | 19 |
Beuel | 19 |
Hardtberg | 19 |
Weitere Sitze können hinzukommen, soweit dies aufgrund des § 46 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz zum Ausgleich der Stimmenanteile notwendig ist.
§ 3: Bezirksvorsteherin/Bezirksvorsteher
- Die Bezirksvertretungen wählen aus ihrer Mitte die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und eine Stellvertreterin oder mehrere Stellvertreterinnen bzw. einen oder mehrere Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende führt die Bezeichnung „Bezirksbürgermeisterin“ bzw. „Bezirksbürgermeister“.
- Die Bezirksbürgermeister/die Bezirksbürgermeisterinnen sind verpflichtet, den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin im Rahmen der von ihm/ihr festgelegten Richtlinien in der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben der Stadt im jeweiligen Stadtbezirk zu unterstützen.
§ 4: Bezeichnung der Mitglieder der Bezirksvertretungen
Die Mitglieder der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksverordnete“ beziehungsweise „Bezirksverordneter“.
§ 5: Traditionswappen der Stadtbezirke
Die Bezirksvertretungen wenden bei besonderen Anlässen die Wappen der ehemals selbständigen Städte und Gemeinden Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Duisdorf als Traditionswappen der Stadtbezirke weiter. Diese Wappen haben keine rechtliche Bedeutung.
§ 6: Verfahren der Bezirksvertretungen
Das Verfahren der Bezirksvertretungen richtet sich nach der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bonn.
§ 7: Entscheidungsrechte der Bezirksvertretungen
- Die Bezirksvertretungen sind für alle Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (§ 37 Abs. 1 GO NW). Unberührt hiervon bleiben Angelegenheiten, die dem Rat oder den Ausschüssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Entscheidung vorbehalten sind sowie Angelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung und Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Sie haben hierbei die Belange der gesamten Stadt und die vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien zu beachten. Als Richtlinien gelten auch Beschlüsse des Rates, die die Stadtentwicklungsplanung und die damit im Zusammenhang stehenden gesamtstädtischen Fach- und Bereichspläne betreffen (zum Beispiel Flächennutzungsplan, Landschaftspläne, Sportstätten- und Bäderleitpläne, Kindergarten- und Kinderspielplatzbedarfspläne).
- Nach Maßgabe des Absatzes 1 entscheiden die Bezirksvertretungen insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Planung, bauliche Gestaltung, Unterhaltung, Instandsetzung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen, deren Schulbezirk oder Einzugsbereich ganz oder überwiegend im Stadtbezirk liegt, Kinderspielplätze, Kindergärten, Spielhäuser, Bolzplätze, Kindertageseinrichtungen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Sporthallen und -plätze (ausgenommen Sportpark Nord, Sportpark Pennenfeld und Hardtberghalle), Bäder, Altentagesstätten, Zweigstellen der Volkshochschulen, der Stadtbücherei und der Musikschule, Friedhöfe und Gerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehr, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Substanzerhaltung, Gefahrenabwehr oder Ersatzbeschaffung handelt,
- Inhalt und Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB, soweit es sich nicht um Bebauungspläne für den dringenden Wohnbedarf gemäß § 2 Wohnungsbauerleichterungsgesetz handelt,
- Planung und Ausgestaltung der Fußgängerbereiche im Stadtbezirk, einschließlich der Auswahl und Standortbestimmung von Kunstwerken,
- Standortbestimmung für die Aufstellung von Kunstwerken, Denkmälern, Bildstöcken, Gedenktafeln usw. von bezirklicher Bedeutung sowie Restaurierung der genannten Objekte, soweit es sich nicht um kleinere Reparaturen handelt,
- Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks,
- Angelegenheiten des Denkmalschutzes von bezirklicher Bedeutung und der Pflege des Ortsbildes,
- Planung, Gestaltung und Instandsetzung der Grün- und Parkanlagen einschließlich Spielflächen sowie straßenbegleitendes Grün, soweit es sich um Maßnahmen bezirklicher Bedeutung handelt.
- Planung, Neu-, Aus- und Umbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt, sowie Entscheidung über die Reihenfolge der Arbeiten,
- Planung, Bau von Fuß-, Rad- und Wanderwegen von bezirklicher Bedeutung sowie Entscheidung über die Reihenfolge der Arbeiten,
- Planung, Bau, Unterhaltung und Instandsetzung bei Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung (ausgenommen öffentliche Begegnungsstätten) und Verkehrsberuhigung, soweit nicht benachbarte Bezirke unmittelbar betroffen sind bzw. belastet werden,
- Planung von wasserbaulichen Maßnahmen,
- Aufstellung von Verkehrssignalanlagen im Stadtbezirk,
- Änderung der Verkehrsführung, Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sowie Angelegenheiten der Verkehrssicherung einschließlich Schulwegsicherung,
- Vergabe von Lieferungen und Leistungen entsprechend der Vergabeordnung im Rahmen der Entscheidungsrechte,
- Betreuung sowie Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen zur Unterstützung der Arbeit von örtlichen Gesang- und Instrumentalvereinen, der Ortsausschüsse und sonstiger örtlicher Vereine, Vereinigungen und Initiativen (mit Ausnahme der Sportvereine),
- Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk,
- Durchführung und Förderung von Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Städtepartnerschaften und Städtefreundschaften,
- Durchführung von Wochenmärkten, Jahrmärkten und anderen Volksfesten sowie besonderen Veranstaltungen der Stadt im Stadtbezirk,
- Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks,
- Grundsätze und Konzeptionen für die Ausstattung von Fußgängerzonen und für die Aufstellung von Werbeflächen, Litfasssäulen und Wartehallen mit Werbeflächen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtbezirk,
- Benennung und Umbenennung städtischer Schulen, Straßen, Wege und Plätze, Sporthallen und -plätze sowie sonstiger öffentlicher Einrichtungen aufgrund einer vom Rat beschlossenen Benennungsliste; soweit die Bezirksvertretungen hiervon abweichen wollen, beschließen sie eine entsprechende Empfehlung an den Hauptausschuss,
- Wahl von Schiedspersonen; sofern ein Schiedsamtsbezirk im Kompetenzbereich von zwei Bezirksvertretungen liegt, entscheidet der Hauptausschuss nach Mitberatung der jeweiligen Bezirksvertretungen, sofern sie unterschiedliche Voten abgegeben haben,
- Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NW, sofern Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretungen berührt sind,
- Einwohneranträge gemäß § 25 Abs. 8 GO NW und Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 9 GO NW.
- Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm und beabsichtigte Fällung städtischer Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm, gemessen jeweils ab 1 m Höhe vom Erdboden.
§ 8: Empfehlungsrechte der Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretungen geben in folgenden Angelegenheiten Empfehlungen an den Rat oder den Hauptausschuss:
- Behandlung von Anregungen und Bedenken sowie Vorschlag des Satzungsbeschlusses zu Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen; die Empfehlung richtet sich an den Rat; wird dadurch eine neue Offenlage erforderlich, richtet sich die Empfehlung an den Ausschuss für ökologische und soziale Stadt- und Verkehrsplanung,
- Benennung und Abgrenzung der Ortsteile im Stadtbezirk,
- in den Fällen des § 7 Abs. 2 Buchstabe u 2. Halbsatz.
§ 9: Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretungen sind vor Beschlussfassung im Rat oder im zur Entscheidung befugten Ausschuss über folgende Angelegenheiten zu hören, soweit sich diese auf das Gebiet ihres Stadtbezirks beziehen:
- Änderung der Stadtbezirksgrenzen
- Schaffung neuen Ortsrechts, soweit dadurch die Belange des Stadtbezirks in besonderem, über Belange anderer Stadtbezirke hinausgehendem Maße berührt werden,
- Veranschlagung von Haushaltsmitteln, die den Bezirksvertretungen für die ihnen nach § 7 zur selbständigen Entscheidung oder durch Ratsbeschluss (Zuständigkeitsordnung) zugewiesenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden,
- Veranschlagung von Haushaltsmitteln für Investitionsvorhaben im Stadtbezirk,
- Planung, wesentliche Änderung oder Aufhebung öffentlicher Einrichtungen - ausgenommen Eigenbetriebe,
- städtebauliche Konzeption als Grundlage für die spätere Aufstellung von Bebauungsplänen,
- Offenlegungsbeschluss zu Bebauungsplänen,
- Behandlung von Abbruchanträgen, sofern das historische Stadtbild beeinträchtigt werden könnte,
- Festlegung und Veränderung von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten,
- Abgrenzung der Schulbezirke,
- Planungen der Verwaltung, die von Festsetzungen in den durch den Rat beschlossenen Rahmenplanungen abweichen,
- Abgrenzung der Schiedsbezirke sowie Vorschläge zur Wahl der Schöffinnen bzw. Schöffen aus dem Stadtbezirk,
- Übertragung von Aufgaben an die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt im Stadtbezirk,
- Übertragung von Aufgaben an die freien Sozialträger im Stadtbezirk,
- Auswahl der Zweigstellenleiterin bzw. des Zweigstellenleiters der Volkshochschule des Bezirks,
- Personalangelegenheiten der Leitung der Bezirksverwaltungsstellen,
- Änderung des Flächennutzungsplanes,
Darüber hinaus sind die Bezirksvertretungen zu hören bei stadtbezirksbezogenen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 10: Pflicht zur Stellungnahme
Auf Ersuchen des Rates, eines Ausschusses oder der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters nehmen die Bezirksvertretungen auch zu ihren Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Stellung, die nicht in § 9 aufgeführt sind.
§ 11: Vorschlags- und Anregungsrechte der Bezirksvertretungen
Die Bezirksvertretungen können zu allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge und Anregungen an den Rat, einen Ausschuss oder, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, an die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister richten.
§ 12: Beteiligung an den Beratungen des Rates und der Ausschüsse
Bei Beratungen des Rates oder eines Ausschusses über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung gemäß § 11 zurückgehen oder zu denen die Bezirksvertretung gemäß §§ 9 und 10 Stellung genommen hat, hat die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter das Recht, sich an den Beratungen zu beteiligen.
§ 13: Teilnahme an Sitzungen der Bezirksvertretungen
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgerbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich von einer/einem Beigeordneten oder einer anderen von ihr bzw. ihm zu bestimmenden leitenden Dienstkraft vertreten lassen.
§ 14: Bezirksverwaltungsstellen
- In den Stadtbezirken Bonn, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg werden Bezirksverwaltungsstellen als Teil der Gesamtverwaltung eingerichtet, die die Geschäfte der Bezirksvertretungen erledigen und als Bürgerberatungsstellen tätig sind und in denen die Verwaltungsgeschäfte wahrgenommen werden, die jeweils im Interesse der Bevölkerung ortsnah zu erfüllen sind, soweit diese nicht ohnehin durch im Stadtbezirk vorhandene oder vom Stadtbezirk gut erreichbare Zentralämter wahrgenommen werden.
- Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Bezirksverwaltungsstellen trifft die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister im Wege einer Dienstanweisung.