Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2020 folgende Mietordnung für die Vermietung der Veranstaltungsräume im „Haus an der Redoute“, Kurfürstenallee 1a, 53177 Bonn, beschlossen:
1. Allgemeines
Die Veranstaltungsräume im Erdgeschoss des „Hauses an der Redoute“ können zur Durchführung von Veranstaltungen,
- die dem besonderen Charakter des Hauses nicht zuwiderlaufen und
- soweit die Räumlichkeiten durch die Stadt Bonn nicht in Anspruch genommen werden
Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter/die Leiterin der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg. Die Vermietung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Mietordnung. Die genaue Lage der Räumlichkeiten ergibt sich aus der Anlage 1 zur Nutzungsvereinbarung. Das Foyer, die Flure, das WC, die Garderobe und die Küche können ihrem Zweck entsprechend mitgenutzt werden. Die Veranstaltung als solche hat jedoch ausschließlich in den Veranstaltungsräumen nach Anlage 1 stattzufinden.
2. Art der Nutzung
- Die Veranstaltungsräume stehen Interessenten zur Verfügung, die hier kulturelle und gemeinnützige Veranstaltungen (zum Beispiel Mitgliederversammlungen, Vorträge) durchführen möchten. Die Nutzung muss mit den räumlichen und technischen Gegebenheiten im Einklang stehen. Eine Anmietung für private und kommerzielle Veranstaltungen ist nicht möglich.
- Die Nutzung durch den Veranstalter beschränkt sich grundsätzlich auf die Zeiten außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Ausstellungen im „Haus an der Redoute“ (diese sind Mittwoch bis Sonntag, 14 Uhr bis 18 Uhr). Außerhalb dieser regulären Öffnungszeiten ist keine Aufsicht seitens der Bezirksverwaltungsstelle vor Ort. Sie muss stattdessen vom Veranstalter selbst organsiert und gewährleistet werden.
3. Vermietung
- Über die Überlassung der Räume an den Veranstalter wird eine Nutzungsvereinbarung geschlossen. Diese Mietordnung ist Bestandteil der Nutzungsvereinbarung.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, im Vorfeld der Anmietung Art und Dauer der Nutzung, die geschätzte Teilnehmeranzahl, den Ablauf der Veranstaltung und Programmänderungen anzugeben.
- Die Veranstaltungsräume dürfen nur für den in der Nutzungsvereinbarung genannten Zweck genutzt werden. Eine abweichende Nutzung ist lediglich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Bonn zulässig. Insbesondere ist eine Weitervermietung oder Nutzungsüberlassung an Dritte grundsätzlich nicht gestattet; die Überlassung der Räume an Dritte ist in Ausnahmefällen ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Bonn zulässig.
- Die Veranstaltungsräume, die Küche sowie die Nebenräume müssen in einem sauberen Zustand hinterlassen werden. Eventuell erforderliche Reinigungskosten trägt der Veranstalter.
- Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl I S. 2366) geändert worden ist, zu beachten.
- Rügt der Veranstalter bei der Übernahme der Mietsache Mängel nicht, so gilt die Mietsache als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen, es sei denn, die fraglichen Mängel waren bei Übernahme der Mietsache nicht erkennbar.
4. Entgelt
- Das Entgelt beträgt bei Veranstaltungen, bei denen ein Eintrittsgeld erhoben wird, 12 Prozent der Gesamteinnahmen aus Eintrittsgeldern, mindestens jedoch 90 Euro.
- Bei Veranstaltungen bis zu drei Stunden, bei denen kein Eintrittsgeld verlangt wird, beträgt das Entgelt 50 Euro.
- Wird die Veranstaltungsdauer von drei Stunden überschritten, ist für jede weitere angefangene Stunde jeweils ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 30 Prozent des gemäß Ziffer 4.1 bzw. 4.2 einschlägigen Betrages zu zahlen.
- Zudem ist im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 30. April) ein Heizkostenzuschlag in Höhe von 30 Prozent zu den vorgenannten Mietentgelten zu zahlen.
- Über das Benutzerentgelt wird im Anschluss an die Veranstaltung eine Rechnung ausgestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 21 Werktagen zur Zahlung fällig.
- Sonstige mit der Durchführung der Veranstaltung verbundene Kosten und Folgekosten sind vom Veranstalter zu tragen.
- Als Beginn der Veranstaltung gilt der Einlasszeitpunkt für die Vorbereitung und als Ende der Veranstaltung das Verlassen der Räumlichkeiten durch den letzten Besucher, Mitwirkenden oder Veranstalter.
- Die Entgelte werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
- Das zu entrichtende Entgelt ist zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu verstehen. Zurzeit wird jedoch davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 12 a) UStG (Umsatzsteuergesetz) Anwendung findet.
5. Schlüsselübergabe, Schlüsselrückgabe und Nutzungsdetails
Hinsichtlich der Regelung zur Schlüsselübergabe/-rückgabe und Nutzungsdetails hat sich der Veranstalter mit der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg abzusprechen. Im unmittelbaren Anschluss an die Veranstaltung ist der Schlüssel unaufgefordert zurückzugeben.
6. Haftung
- Der Veranstalter stellt die Stadt Bonn und deren Mitarbeiter von etwaigen Ansprüchen Dritter – einschließlich eventuell entstehender Prozess- und Nebenkosten, frei, falls diese im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Flächen und der Zugänge entstehen. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern und soweit der Veranstalter den Schaden nicht zu vertreten hat.
- Die Stadt Bonn haftet gegenüber dem Veranstalter für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr bzw. ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie ihrem Personal in zurechenbarer Weise verursacht worden sind, nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden haftet die Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Stadt Bonn an den überlassenen Räumlichkeiten nebst Einrichtungsgegenständen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen der geplanten Veranstaltung entstehen. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern und soweit der Veranstalter den Schaden nicht zu vertreten hat. Zu den Schäden, für die der Veranstalter haftet, zählen insbesondere solche an Kunstwerken einer laufenden Ausstellung sowie Diebstahl durch Dritte und darüber hinaus durch von ihm zu vertretende Aufsichts- bzw. Sorgfaltspflichtverletzungen. Jeder entstandene Schaden ist der Stadt Bonn unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schlüsselverluste und Schäden, die aus Weitergaben an Unbefugte entstehen, ist der Veranstalter haftbar.
- Zur Sicherstellung der unter den Punkten 6.1 und 6.3 genannten Ansprüche der Stadt Bonn und deren Mitarbeiter hat der Veranstalter spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung den Nachweis einer ausreichenden Versicherung (Versicherungssumme mind. 2,5 Millionen Euro) zu erbringen.
- Dem Veranstalter obliegt analog § 38 Abs. 5 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten NRW (SBauVO) vom 2. Dezember 2016 die Wahrnehmung der Betreiberpflichten aus den Absätzen 1 bis 4 § 38 SBauVO.
- Der Veranstalter ist in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, mindestens einen sogenannten Veranstaltungsverantwortlichen aus eigenem Personalbestand zu benennen, der jeweils für die gesamte Dauer der Veranstaltung anwesend ist. Die Namen der verantwortlichen Personen ergeben sich aus der Anlage 2 zur Nutzungsvereinbarung. Die Verantwortlichen müssen diejenigen sein, die auch das Übergabeprotokoll unterschrieben haben und entsprechend mit allen sicherheitsrelevanten Aspekten vertraut gemacht wurden.
- Gemeinsam sind die in der Anlage 2 zur Nutzungsvereinbarung genannten Personen für den sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf der jeweiligen Veranstaltungen unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
- Während der Dauer der Veranstaltung obliegt die Wahrnehmung sämtlicher veranstaltungsbezogener Verkehrssicherungspflichten für die angemieteten Räume einschließlich der benötigten Zugänge und Fluchtwege (auch Streu- und Räumpflicht) dem Veranstalter. Der Veranstalter hat in diesem Rahmen zu prüfen, ob es aufgrund der von ihm durchgeführten Gefährdungsanalyse notwendig ist, einen Sanitätsdienst bereitzustellen.
- Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass während der Nutzung des Gebäudes durch ihn Unbefugte keinen Zugang erhalten.
- Die Bestuhlung ist der laufenden Ausstellung anzupassen. Kunstobjekte dürfen nur nach Rücksprache mit der Künstlerin/dem Künstler verschoben oder abgehangen werden.
- Bauliche Veränderungen in den Veranstaltungsräumen sind untersagt. Es ist nicht gestattet, Nägel in die Wände einzuschlagen, ebenso dürfen keine Aufkleber auf die Wände aufgebracht werden. Die vorhandenen Einrichtungen sind zu verwenden (Hängesysteme). Schäden werden von der Stadt Bonn beseitigt und dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Es dürfen ausschließlich Wasser und weiße Weine/Sekte angeboten werden. Speisen, die eine Verunreinigung des Teppichs hervorrufen könnten, dürfen nicht angeboten werden.
- Der Veranstalter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Brand- und Unfallgefahren vorzubeugen. Er hat für den Fall eines Unfalls sicherzustellen, dass durch ein Telefon Hilfe herbeigerufen werden kann. Er hat sich darüber zu informieren, wo im Haus der Erste-Hilfe-Kasten angebracht ist und wo ein Telefon zugänglich ist.
- Es dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten verwendet werden. Offenes Feuer und Kerzen sind untersagt.
- Es dürfen nicht mehr als 170 Personen (zzgl. Einlasspersonal) gleichzeitig in die Veranstaltungsräume des Erdgeschosses des „Hauses an der Redoute“ eingelassen werden. Die Zahl der eingelassenen Personen hat der Veranstalter durch geeignete Maßnahmen zu kontrollieren.
- Die Entsorgung von Abfällen ist von dem Veranstalter zu organisieren. Er darf hierzu die vorhandenen städtischen Abfallbehälter nutzen. Sollten diese nicht ausreichen, so hat der Veranstalter auf eigene Kosten zusätzliche Abfallbehälter zu stellen.
- Die Flucht- und Rettungswege sind zu beachten und ständig freizuhalten. Der Rollladen des zum Innenhof gerichteten Veranstaltungsraumes ist während der Veranstaltung offen zu halten.
- Die in Anlage 2 der Nutzungsvereinbarung genannten Personen müssen sich mit den örtlichen Gegebenheiten und den Standorten der Feuerlöscher vertraut machen.
- Das bestehende Rauchverbot ist einzuhalten und durchzusetzen.
- Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW zur Lautstärke sind einzuhalten.
7. Kündigung
- Kündigt der Veranstalter die Nutzungsvereinbarung bis spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg gegenüber schriftlich, so ist er von der Zahlung des Entgelts befreit. Erfolgt eine Kündigung später, ist das volle Entgelt nach Ziffer 4 dieser Mietordnung zu zahlen.
- Beide Vertragsparteien sind dazu berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit, das heißt auch noch während der Veranstaltung, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 543 BGB). Für die Bundesstadt Bonn liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
- der Veranstalter die Veranstaltungsräume trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen diese Mietordnung sowie die Hausordnung verstößt,
- der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt,
- der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat.
In den vorgenannten Fällen der Kündigung durch die Bundesstadt Bonn stehen dem Veranstalter wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche zu.
- Bei einem groben oder mehr als dreimaligen Verstoß gegen diese Mietordnung bzw. die jeweilige Hausordnung kann der betreffende Veranstalter von der Bezirksverwaltungsstelle Bad Godesberg von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden.
8. Inkrafttreten
Diese Mietordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 2020
Sridharan
Oberbürgermeister