Verzeichnis der Änderungen
Ratsbeschluss vom | Geänderte Regelungen |
---|---|
16.12.1999 | §§ 25, 27 |
06.02.2003 | §§ 21, 27 |
09.12.2004 | §§ 5, 22, 27 |
18.06.2008 | §§ 22, 23, 26, 27 |
24.09.2009 | §§ 24 |
27.05.2010 | §§ 5 |
26.04.2012 | §§ 2, 5, 10, 14, 21, 22, 23 |
07.05.2015 | §§ 5a, 27 Abs. 3 |
11.05.2017 | §§ 2 Abs. 4 |
28.03.2019 | §§ 5 Abs. 4 |
04.07.2019 | §§ 21 Abs. 4 |
14.12.2020 | §§ 5a, 5b |
18.03.2021 | § 23 Abs. 3 |
24.06.2021 | § 2 Abs. 4 |
09.12.2021 | § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 3 |
22.08.2023 | § 6 Abs. 1 |
26.09.2024 | § 5a Abs. 4 und 5 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1996 gemäß § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124/SGV. NW. 2023), folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1: Zusammentreten des Rates
(1) Der Rat der Stadt tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle zwei Monate.
(2) Er ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Stadtverordneten oder eine Fraktion unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt.
§ 2: Einberufung des Rates
(1) Der Rat und der Hauptausschuss sind durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Auf Wunsch kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Die Einberufung muss den Stadtverordneten mit der Tagesordnung, die die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister festsetzt, spätestens am vierzehnten Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Die Stellungnahmen der Verwaltung sollen acht Tage vor der Sitzung zugegangen sein. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Rat 24 Stunden vor Sitzungsbeginn einberufen werden.
(3) Beratungsunterlagen werden nach den Grundsätzen des Drucksachenverfahrens versandt. Anträge (§ 9), Vorlagen (§ 10) und Große Anfragen (§ 11) sollen den Stadtverordneten spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. Für Stellungnahmen zu Anträgen und Antworten zu Großen Anfragen gelten die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 und 11 Abs. 3 Satz 1. Die Regelungen des § 7 Abs. 5 bleiben unberührt.
(4) Die Ratssitzungen enden spätestens um 23 Uhr; begonnene Tagesordnungspunkte werden zu Ende beraten. Der Rat kann eine Verlängerung der Sitzungszeit mehrheitlich beschließen. Für den Fall, dass einzelne Tagesordnungspunkte aus Zeitgründen nicht mehr behandelt werden können, wird in der Einladung rein vorsorglich eine Folgesitzung für den auf den Sitzungstag folgenden Montag ab 19 Uhr einberufen und öffentlich bekanntgemacht. Im Vorfeld einer Sitzung kann nach Abstimmung zwischen den Fraktionsgeschäftsführungen festgelegt werden, dass die Folgesitzung aus maßgeblichen Gründen für eine andere Uhrzeit als 19 Uhr einberufen wird, auch diese Uhrzeit muss Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung sein. Jede andere Vertagung einer Sitzung bedarf einer erneuten Einberufung, die mindestens zwei Tage vor dem Folgetermin ausgesprochen und öffentlich bekanntgemacht werden muss.
§ 3: Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Rat und im Hauptausschuss führt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister. Ist sie bzw. er verhindert, so übernimmt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter den Vorsitz.
(2) Die bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung sachlich und unparteiisch nach dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung und der Gemeindeordnung. Sie bzw. er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 4: Fraktionen
(1) Eine Fraktion ist eine Vereinigung von mindestens drei Stadtverordneten.
(2) Eine Stadtverordnete bzw. ein Stadtverordneter kann nur einer Fraktion angehören.
(3) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, der Fraktionsmitglieder und Gäste sind der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(4) Fraktionen können Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, als Hospitantinnen bzw. Hospitanten aufnehmen. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitantinnen bzw. Hospitanten nicht mit.
(5) Die Fraktionen verarbeiten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur mit Einwilligung der bzw. des Betroffenen zulässig. Zugang zu personenbezogenen Daten haben nur die Mitglieder der Fraktionen und die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, soweit die Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zugangsberechtigte Personen unterliegen dem Datengeheimnis, das auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fortbesteht.
Die Fraktionen haben alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Zugriff Unbefugter zu verhindern. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben wurden. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten ist ohne Einwilligung der bzw. des Betroffenen unzulässig. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Unterlagen sind zur Löschung der Verwaltung zu übergeben.
Wird eine Fraktion aufgelöst, so sind alle Unterlagen vertraulicher Art und solche mit personenbezogenen Daten an die Verwaltung zu übergeben. Diese übernimmt deren Löschung oder ggf. deren Archivierung. Die Fraktionen haben auf Antrag einer/eines Betroffenen über die von ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten zu gewähren. Unrichtige Daten sind zu berichtigen. Die bzw. der Vorsitzende der Fraktion stellt sicher, dass die im Umgang mit personenbezogenen Daten erforderliche Sorgfalt gewährleistet ist.
§ 5: Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Rates sind grundsätzlich öffentlich. Auch Angelegenheiten, durch die personenbezogene Daten offenbart werden, dürfen in öffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(2) Grundstücks-, Personal- und Darlehensangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen, Vertrags- und Vergabeangelegenheiten sowie die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. In diesen Fällen ist die Art der Angelegenheit, nach der die Nichtöffentlichkeit gegeben ist, in der Vorlage zu benennen.
(3) Der Rat kann auf Antrag einer/eines Stadtverordneten oder auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters mit Mehrheit beschließen, andere Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Der Antrag oder der Vorschlag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu begründen und zu beraten. Die Entscheidung ist bekanntzugeben. Das gleiche gilt für die Begründung und Beratung eines Antrages auf Überweisung eines Tagesordnungspunktes der nichtöffentlichen Sitzung in die öffentliche Sitzung und auf Änderung der Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung.
(4) Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
(5) Drucksachen, Einladungen und Niederschriften zu nichtöffentlichen Sitzungen sind vertraulich zu behandeln. Soweit sie nicht mehr benötigt werden, sind sie zur Vernichtung an die Verwaltung zurückzugeben. Eine anderweitige Vernichtung ist nur zulässig, wenn der Zugriff Unbefugter bei der Vernichtung ausgeschlossen ist und das Verfahren gewährleistet, dass die Daten und Unterlagen nicht rekonstruierbar sind.
§ 5a: Livestream
(1) Der öffentliche Teil der Ratssitzung wird bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Einwilligungen (siehe hierzu Absatz 3) grundsätzlich per Stream öffentlich im Internet in Bild und Ton übertragen und von der Verwaltung zwecks Ausreichung eines Mitschnitts (DVD) an die Fraktionen sowie zum Aufbau eines Sitzungsarchives aufgezeichnet. Die den Fraktionen ausgereichten Mitschnitte von Ratssitzungen (DVD) dürfen ausschließlich zum Zwecke der internen Fraktionsarbeit verwendet werden.
(2) Für Stadtverordnete, die eine Übertragung bzw. einen Mitschnitt ablehnen, wird die Übertragung bzw. Aufzeichnung (Bild und Ton) unterbrochen. Dies gilt gleichermaßen für Verwaltungsangehörige.
(3) Der/die Sitzungsleiter/in stellt zu Beginn einer Sitzung durch Abfrage die Einwilligung oder Ablehnung von Stadtverordneten und Verwaltungsangehörigen zur Übertragung, zum Mitschnitt gemäß Absatz 1 und zur Wiedergabe im Sitzungsarchiv gemäß § 5b fest. Dies gilt ebenfalls für Gastredner/innen, welche vor Beginn der Rede durch den/die Sitzungsleiter/in auf den Stream und das Archiv hingewiesen werden. Eine Ablehnung bzw. ein Einwilligungswiderruf kann jederzeit durch einen Hinweis an die Sitzungsleiterin bzw. den Sitzungsleiter erfolgen. Die Ablehnung kann auch im Vorfeld der Sitzung schriftlich sowie mit Wirkung für die gesamte Sitzungsdauer oder auf einzelne Redebeiträge beschränkt erklärt werden. Die Ablehnung gilt jeweils nur für die erklärende Person und die personenbezogene Aufzeichnung bzw. Wiedergabe im Stream sowie im Sitzungsarchiv. Die von der Aufzeichnung betroffenen Personen können auch nach der Sitzung bzw. nach Aushändigung des Sitzungsmitschnitts an die Fraktionen ihre Einwilligung zur Aufzeichnung bzw. zur Wiedergabe im Archiv widerrufen.
(4) Die Kamerapositionen und die technischen Rahmenbedingungen werden so festgelegt, dass die jeweilige Rednerin bzw. der jeweilige Redner im Plenum oder am Rednerpult, die Sitzungsleitung, die Verwaltungsbank sowie das Plenum von vorne von den Kameraperspektiven erfasst werden können.
(5) Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs ist nicht zulässig.
(6) Es erfolgt keine Übertragung per Stream bzw. kein Mitschnitt bei Sitzungsunterbrechungen und Wahlhandlungen mit verdecktem Stimmzettel.
(7) Erfolgt eine Unterbrechung des Streams, wird dies im Rahmen der Übertragung als "Unterbrechung" bzw. "Tagungspause" gekennzeichnet, ohne dass eine Weiterübertragung von Bild und Ton erfolgt.
§ 5b: Sitzungsarchiv
(1) Die Verwaltung macht Sitzungsmitschnitte im Rahmen eines Online-Sitzungsarchives dauerhaft öffentlich zugänglich. Die Veröffentlichung des Mitschnitts erfolgt frühestens am dritten Werktag nach der Sitzung. Sofern ein Berechtigter einen personenbezogenen Mitschnitt abgelehnt hat (5a Abs. 2, 3), unterbleibt die Wiedergabe im Rahmen auch des Sitzungsarchives. Die Wiedergabe der Aufzeichnung unterbleibt auch, wenn die aufgezeichnete Person nach der Ratssitzung gegenüber dem Oberbürgermeister bis zur Veröffentlichung einer Wiedergabe im Archiv widerspricht. Der Widerspruch gilt nur für die erklärende Person und personenbezogene Mitschnittsequenzen.
(2) Das persönliche Recht zum Widerspruch gegen die öffentliche Wiedergabe eines personenbezogenen Sitzungsmitschnitts im Rahmen des Sitzungsarchivs besteht auch zu jedem späteren Zeitpunkt. Im Fall eines solchen späteren Widerspruchs ist die personenbezogene Aufnahmesequenz nachträglich aus dem Gesamtmitschnitt herauszuschneiden.
§ 6: Teilnahme an Sitzungen
(1) Für jede Sitzung des Rates sind Anwesenheitslisten anzulegen. Die Listen werden von der Schriftführung geführt und die Richtigkeit und Vollständigkeit mit Unterschrift der Schriftführung bestätigt.
(2) Wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat dies rechtzeitig der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Eine/Ein Stadtverordnete/r hat der/dem Vorsitzenden oder dem/der Schriftführer/in mitzuteilen, wenn sie/er nach Sitzungsbeginn eintrifft oder die Sitzung vorzeitig verlässt.
§ 7: Tagesordnung
(1) Bei Eröffnung der Sitzung stellt die bzw. der Vorsitzende die ordnungsgemäße Ladung fest.
(2) Vor Eintritt in die Beratung sind folgende Punkte zu erledigen:
- Anerkennung der Tagesordnung
- Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung
(3) Die zur Beratung und Beschlussfassung gestellten Angelegenheiten sind nach Reihenfolge der Tagesordnung zu erledigen, soweit der Rat keine Abweichung beschließt.
(4) Beratungspunkte, die von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister gemäß § 48 Abs. 1 GO NW in die Tagesordnung aufzunehmen sind, wenn dies von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion gewünscht wird, müssen der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister spätestens am 21. Tag vor der Sitzung vorliegen.
(5) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. Der Rat kann die Tagesordnung in der Weise abändern, dass Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen und in denen noch nicht die Empfehlung eines Ausschusses vorliegt, zunächst in den zuständigen Fachausschüssen behandelt werden sollen.
(6) Der Rat kann, nachdem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Antrag begründet hat, ohne weitere Aussprache beschließen, dass Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, und die noch nicht Gegenstand einer Beratung in einem Ausschuss waren, an einen oder mehrere Ausschüsse verwiesen werden. Die Fraktionen, denen die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht angehört, können durch je eine Sprecherin oder einen Sprecher zur Sache Stellung nehmen.
§ 8: Beschlussfähigkeit
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, solange sie nicht eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter anzweifelt und die bzw. der Vorsitzende daraufhin die Beschlussunfähigkeit feststellt. Ist die Beschlussunfähigkeit für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden offensichtlich, so hat sie bzw. er sie auch ohne Antrag festzustellen.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die bzw. der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben. Der Rat ist alsbald zu einer neuen Sitzung einzuberufen.
(3) Wird der Rat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 9: Anträge von Fraktionen oder Stadtverordneten
(1) Anträge von Fraktionen oder Stadtverordneten für die Sitzung des Rates sind schriftlich, spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag, bei der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister einzureichen. Sie sind von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 gegeben sind. Die Stellungnahme der Verwaltung soll spätestens am achten Tag vor dem Sitzungstag den Ratsmitgliedern zumindest als begründete Zwischennachricht zugehen, wenn eine ausführliche Antwort innerhalb dieser Frist nicht möglich ist.
(2) Änderungsanträge zu Anträgen oder zu Vorlagen (§ 10) sind schriftlich der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister vorzulegen oder während der Sitzung zur Niederschrift zu erklären. Sie sind bis zum Schluss der Aussprache zulässig.
§ 10: Vorlagen der Verwaltung
(1) Die Vorlagen der Verwaltung für die Sitzung des Rates sind schriftlich einzubringen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin erfasst die gefassten Beschlüsse und deren Realisierungsstand in einer elektronischen Datenbank, auf die die Mandatstragenden lesenden Zugriff haben.
§ 11: Große Anfragen
(1) Vor jeder Sitzung des Rates kann eine Fragestunde für Große Anfragen stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Reichen 60 Minuten zur Behandlung der Großen Anfragen nicht aus, so wird jeder Fraktion, die bei der Beratung der am Ende der Fragestunde anstehenden Großen Anfrage noch nicht in einer ersten Runde gesprochen hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im übrigen wird alsdann die Fragestunde im Anschluss an die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung fortgesetzt.
(2) Fraktionen oder mindestens vier Stadtverordnete können in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung Große Anfragen an die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister richten. Sie sind der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag einzureichen. Die Fragen müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können eine schriftliche Begründung enthalten.
(3) Die Antwort der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters soll spätestens am achten Tag vor dem Sitzungstag den Ratsmitgliedern zumindest als begründete Zwischennachricht zugehen, wenn eine ausführliche Antwort innerhalb dieser Frist nicht möglich ist. Beantwortet die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister die Große Anfrage nicht oder nicht ausreichend, so kann der Rat beschließen, dass sie bzw. er hierzu verpflichtet ist.
(4) Die Großen Anfragen werden in der Fragestunde in der Reihenfolge des Eingangs bei der Oberbürgermeisterin bzw. beim Oberbürgermeister aufgerufen. Über den Gegenstand der Großen Anfragen findet auf Verlangen eine Aussprache statt. Anträge zur Sache können während dieser Aussprache nicht gestellt werden.
§ 12: Kleine Anfragen
(1) Fragen an die Verwaltung sind bei der Oberbürgermeisterin bzw. beim Oberbürgermeister einzureichen.
(2) Zulässig sind Fragen zu einzelnen Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung, soweit diese verantwortlich ist, sowie Fragen aus dem Bereich der Kommunalpolitik. Die Fragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
(3) Die Anfragen und die Antwort der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters werden allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht. Beantwortet die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister die Anfragen nicht oder nicht ausreichend, so kann der Rat beschließen, dass sie bzw. er hierzu verpflichtet ist.
§ 13: Beratung
(1) Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung erteilt die bzw. der Vorsitzende in folgender Reihenfolge das Wort:
- dem/der Antragsteller/in, Anfragenden oder Berichterstatter/in,
- den Fraktionsvorsitzenden oder den von ihnen benannten Sprecherinnen bzw. Sprechern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldung,
- den Stadtverordneten in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Zwischenfragen, die kurz und präzise sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn die Rednerin bzw. der Redner sie auf eine entsprechende Frage der bzw. des Vorsitzenden zulässt.
(3) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste und Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung können nur umgesetzt werden, wenn jede Fraktion, jede Gruppe und jeder/jede Einzelstadtverodnete/r Gelegenheit hatte zur Sache zu sprechen. Auf Verlangen kann eine Rednerin oder ein Redner gegen einen solchen Antrag sprechen, nachdem die Namen der vorgemerkten Rednerinnen oder Redner verlesen, gegebenenfalls neue Änderungsanträge bekanntgegeben worden sind und die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister auf Verlangen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GO NW ihre bzw. seine Stellungnahme abgegeben hat.
(4) Der/Die Oberbürgermeister/in kann in seiner/ihrer Eigenschaft als Hauptverwaltungsbeamter/-beamtin jederzeit das Wort ergreifen oder dem/der von ihm/ihr beauftragten Beigeordneten oder dem/der Berichterstatter/in auf Verlangen außer der Reihe das Wort erteilen, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin bzw. des Redners. Sofern der/die Oberbürgermeister/in den Vorsitz abgibt, so kann der/die Stellvertreter/in dem/der Oberbürgermeister/in auf Verlangen außer der Reihe das Wort erteilen, im übrigen gilt Satz 1 sinngemäß.
(5) Die Redezeit kann durch Beschluss des Rates festgesetzt werden.
(6) Keine Rednerin bzw. kein Redner soll zu demselben Punkt der Tagesordnung mehr als dreimal das Wort zur Sache erhalten.
(7) Die Rednerinnen oder Redner haben grundsätzlich von einem Mikrofon aus zu sprechen.
(8) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt die bzw. der Vorsitzende die Beratung. Auf Verlangen erhält der/die Antragsteller/in oder Berichterstatter/in das Schlusswort.
§ 14: Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere…
- Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
- Änderung der Tagesordnung,
- Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung,
- Schluss der Aussprache oder der Rednerliste,
- Verweisung an einen Ausschuss oder Vertagung,
- Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung.
(3) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste und Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann nur stellen, wer nicht zur Sache selbst gesprochen hat. Auf Verlangen kann eine Rednerin oder ein Redner gegen einen solchen Antrag sprechen, nachdem die Namen der vorgemerkten Rednerinnen oder Redner verlesen, gegebenenfalls neue Änderungsanträge bekanntgegeben worden sind und die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister auf Verlangen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 GO NW ihre bzw. seine Stellungnahme abgegeben hat.
(4) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungspunktes, jedoch nicht auf die Sache beziehen.
§ 15: Abstimmung
(1) Bei mehreren Anträgen zur selben Geschäftsordnungsfrage oder zur Sache ist zunächst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht dem Antrag auf Schluss der Rednerliste vor; der Antrag auf Verweisung in einen Ausschuss geht dem Antrag auf Vertagung vor. Im übrigen trifft die bzw. der Vorsitzende die Entscheidung, welcher Antrag weitergehend ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Sie kann stillschweigend erfolgen, sofern ein Zweifel über den Willen der Mehrheit nicht besteht. Auf Verlangen ist die Gegenprobe vorzunehmen. Jede bzw. jeder Stadtverordnete kann verlangen, dass in der Niederschrift zu vermerken ist, wie sie bzw. er sich bei der Abstimmung entschieden hat.
(4) Der Rat kann namentliche oder geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag von einem Fünftel der Ratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Das gleiche gilt auch für einen Antrag auf namentliche Abstimmung. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
(5) Bei namentlicher Abstimmung werden die Stadtverordneten namentlich aufgerufen; sie haben mit „ja“ oder „nein“ zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmabgabe jeder bzw. jedes Stadtverordneten ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Es muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Bei geheimer Abstimmung bestimmt jede Fraktion eine Stimmzählerin oder einen Stimmzähler.
(7) Entscheidungen des Rates über Personen, die keine Wahlen sind, müssen geheim erfolgen, wenn es eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter verlangt.
§ 16: Beschlussfassung
(1) Beschlüsse sind nach Stimmenmehrheit zu fassen, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag oder die Vorlage abgelehnt.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
§ 17: Wahlen
(1) Gewählt ist der/die vorgeschlagene Bewerber/in, für den/die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Erhält bei mehr als zwei Bewerberinnen bzw. Bewerbern niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen beziehungsweise Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Erhalten mehr als zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber die meisten Stimmen, findet ein neuer Wahlgang unter diesen Bewerberinnen bzw. Bewerbern statt, im übrigen gelten die Sätze 1 bis 3.
(2) Wenn es das Gesetz bestimmt oder eine Stadtverordnete bzw. ein Stadtverordneter verlangt, erfolgen die Wahlen durch Abgabe von Stimmzetteln.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
§ 18: Persönliche Bemerkungen
Persönliche Bemerkungen sind nach Schluss der Beratung und Abstimmung des Tagesordnungspunktes zulässig. Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen. Die persönliche Bemerkung beschränkt sich auf die Stellungnahme zu Angriffen oder Missverständnissen in der Aussprache hinsichtlich ihrer bzw. seiner Person.
§ 19: Widerspruch der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
Widerspricht die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister gemäß § 54 GO NW einem Beschluss des Rates, so teilt sie bzw. er diesen Widerspruch mit Begründung jeder bzw. jedem Stadtverordneten schriftlich mit. Für die Berechnung der Frist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 GO NW ist das letzte Zugangsdatum maßgebend.
§ 20: Ordnung in der Sitzung des Rates
(1) Weicht eine Rednerin/ein Redner vom Gegenstand der Beratung ab oder überschreitet sie/er die festgesetzte Redezeit, kann sie/ihn die/der Vorsitzende ermahnen. Befolgt die Rednerin/der Redner diese Ermahnung nicht, kann ihr/ihm die/der Vorsitzende das Wort entziehen.
(2) Wer sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sonst die Ordnung der Sitzung stört, ist von der bzw. dem Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen.
(3) Nach zweimaligem Ordnungsruf in der gleichen Sitzung kann die bzw. der Vorsitzende einer Rednerin oder einem Redner das Wort entziehen. Zum gleichen Beratungsgegenstand darf diese Rednerin oder dieser Redner das Wort nicht mehr erhalten.
(4) Wird eine Stadtverordnete oder ein Stadtverordneter in der gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen, kann der Rat die Maßnahmen nach § 51 Abs. 2 GO NW ergreifen. Beim zweiten Ordnungsruf ist auf die Folge des dritten Ordnungsrufes hinzuweisen.
(5) Die bzw. der Vorsitzende kann, falls sie bzw. er es für erforderlich hält, die Maßnahmen nach § 51 Abs. 3 GO NW ergreifen. In diesem Fall befindet der Rat über die Berechtigung der Maßnahme in der nächsten Sitzung.
(6) Die bzw. der Vorsitzende kann Personen aus dem Zuhörerraum entfernen lassen, wenn sie Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer Weise die Ordnung stören. Entsteht störende Unruhe, kann die bzw. der Vorsitzende die Sitzung vorübergehend unterbrechen, notfalls ganz aufheben oder den Zuhörerraum räumen lassen.
§ 21: Niederschriften
(1) Die Niederschrift über die Sitzung ist von der Schriftführerin bzw. von dem Schriftführer zu fertigen und von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters die Schriftführerin oder den Schriftführer und zwei Stellvertreter/innen.
(3) Die Niederschrift ist als Ergebnisprotokoll zu erstellen.
Sie enthält im Regelfall folgende Angaben:
- Tag und Ort der Sitzung des Rates,
- Beginn und Ende der Sitzung unter Angabe der Uhrzeit,
- als Anlage die Namen aller Sitzungsteilnehmer/innen, geordnet nach Stadtverordneten, Angehörigen der Verwaltung und sonstigen Teilnehmer/innen unter Angabe der Veränderungen, die sich während der Sitzung ergeben und unter Bezeichnung der bzw. des Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers sowie die Namen der fehlenden Stadtverordneten,
- die Kennzeichnung der in öffentlicher und der in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkte,
- die gefassten Beschlüsse, die Änderungs- und Geschäftsordnungsanträge mit den Abstimmungsergebnissen sowie bei Großen Anfragen den Wortlaut der gestellten Fragen und die dazu abgegebenen Antworten der Verwaltung,
- die zusammengefassten Stellungnahmen von Fraktionen auf Verlangen.
(4) Allen Stadtverordneten ist ein Abdruck der Niederschrift in der Regel bis zur nächsten Sitzung zuzuleiten. Die Zustellung der Niederschrift erfolgt im Regelfall auf elektronischem Weg; auf Wunsch ist die Niederschrift in Papierform zuzustellen; diese Regelung gilt auch für die Ausschüsse des Rates und die Bezirksvertretungen.
(5) Die Sitzungen des Rates werden auf Tonträger aufgenommen. Die Tonträger dienen der Erstellung der Niederschrift und sind nach der ersten Sitzung, in der Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben werden können, zu löschen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sowie die einzelnen Ratsmitglieder haben das Recht, die Tonträgeraufzeichnungen abzuhören, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift bestehen.
§ 22: Ausschüsse
(1) Auf Sitzungen der Ausschüsse des Rates sind die für den Rat geltenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder im folgenden Abweichendes bestimmt ist.
(2) Der Vergabeausschuss kann zu seinen nichtöffentlichen Sitzungen unter Einhaltung einer verkürzten Einladungsfrist von drei Tagen vor dem Sitzungstag eingeladen werden. In diesen Fällen sollen die Beratungsunterlagen den Ausschussmitgliedern sowie den Stadtverordneten bis spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zugehen.
(3) Die Ausschüsse können beschließen, dass zur Beratung einzelner Punkte Sachverständige und Einwohner/innen hinzugezogen werden. An den nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse können alle Ratsmitglieder, alle ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitglieder sowie alle Mitglieder der Bezirksvertretungen als Zuhörer/innen teilnehmen. Ratsmitglieder, die gemäß § 58 Abs. 1 GO NW an einer Ausschusssitzung mit beratender Stimme teilnehmen, in der ein von ihnen gestellter Antrag beraten wird, können keine Anträge zur Geschäftsordnung stellen.
(4) Der Ausschuss bestimmt auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters die Schriftführerin oder den Schriftführer und mindestens eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
(5) Die Niederschriften der Ausschusssitzungen enthalten die gemäß § 21 Abs. 3 Ziffer 1 bis 5 erforderlichen Angaben. Aus ihnen muss weiterhin erkennbar sein, ob, inwieweit und weshalb die gefassten Beschlüsse oder Empfehlungen von den Anträgen oder Vorlagen abweichen.
(6) Die Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse, die im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister erfolgen, sind den ordentlichen und namentlich benannten stellvertretenden Ausschussmitgliedern, der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, den Fraktionen sowie auf Wunsch den übrigen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Das gleiche gilt für die Niederschriften über die Ausschusssitzungen, die spätestens mit der Einladung zu der Sitzung zu übersenden sind, in der sie zu genehmigen sind.
(7) Die Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Beschlussfassung weder von der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist. Der Einspruch der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters ist bei der oder dem Ausschussvorsitzenden, ein Einspruch von Ausschussmitgliedern bei der Oberbürgermeisterin bzw. beim Oberbürgermeister einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Rat.
(8) Die Empfehlungen der Fachausschüsse und Anregungen der Bezirksvertretungen mit finanziellen Auswirkungen für die im Haushalt keine Mittel vorgesehen sind, sind vor der Entscheidung im Rat dem Unterausschuss des Hauptausschusses Finanzen und Beteiligungsmanagement vorzulegen.
(9) Die Bildung von Unterausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder bedarf der Beschlussfassung durch den Rat.
(10) Die Sitzungen der Ausschüsse sollen die Dauer von vier Stunden nicht überschreiten.
§ 23: Verfahren der Bezirksvertretungen
(1) Auf die Bezirksvertretungen sind die für den Rat geltenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder im folgenden Abweichendes bestimmt ist.
(2) Werden in einer Bezirksvertretung gemäß § 56 Abs. 1 GO NW Fraktionen gebildet, so sind ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, die Fraktionsmitglieder und Gäste der Bezirksbürgermeisterin bzw. dem Bezirksbürgermeister schriftlich mitzuteilen. Eine Bezirksfraktion ist eine Vereinigung von mindestens zwei Bezirksverordneten.
(3) Anträge und Große Anfragen in den Bezirksvertretungen können von Bezirksverordneten gestellt werden. Dabei reichen zwei Antragstellende/Anfragende aus.
(4) Schriftführer/in der Bezirksvertretung ist der/die Leiter/in der Bezirksverwaltungsstelle, im Verhinderungsfall sein/ihre Vertreter/in.
(5) Die Niederschriften der Sitzungen der Bezirksvertretungen enthalten die gemäß § 21 Abs. 3 Ziffer 1 bis 6 erforderlichen Angaben. Aus ihnen muss weiterhin erkennbar sein, ob, inwieweit und weshalb die gefassten Beschlüsse oder Empfehlungen von den Anträgen oder Vorlagen abweichen.
(6) Die Einladungen zu den Sitzungen der Bezirksvertretungen und die Niederschriften sind den Mitgliedern der Bezirksvertretungen, der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, den im Stadtbezirk wohnenden Ratsmitgliedern sowie auf Wunsch den übrigen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Soweit Mitglieder des Rates gemäß § 36 GO NW an den Sitzungen der Bezirksvertretungen beratend teilnehmen, können sie Anträge zur Geschäftsordnung nicht stellen. Die übrigen Mitglieder des Rates können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer teilnehmen. Das gleiche gilt für Ausschussmitglieder, die nicht Ratsmitglied sind.
(7) Widerspricht die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister gemäß § 37 Abs. 6 GO NW einem Beschluss der Bezirksvertretung, so teilt sie bzw. er diesen Widerspruch mit Begründung jedem Mitglied der Bezirksvertretung und den Ratsmitgliedern mit.
(8) Die Sitzungen der Bezirksvertretungen sollen die Dauer von vier Stunden nicht überschreiten.
§ 24: Integrationsrat
(1) Anregungen des Integrationsrates an den Rat sind zunächst zur Beratung den zuständigen Fachausschüssen zuzuleiten.
(2) Soweit die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnimmt, kann sie/er Anträge zur Geschäftsordnung nicht stellen.
§ 25: Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches das Wort zu erteilen.
§ 26: Fragestunde für Einwohnerinnen/Einwohner
(1) Die Bezirksvertretungen können Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner abhalten, in denen Fragen zu Angelegenheiten des Stadtbezirks behandelt werden. Sie sind abzuhalten, wenn mindestens zwei Mitglieder der Bezirksvertretung dies verlangen.
(2) Fragen für die Fragestunde müssen der Bezirksbürgermeisterin bzw. dem Bezirksbürgermeister spätestens am 21. Tag vor der Sitzung der Bezirksvertretung schriftlich vorliegen. Jede Fragestellerin bzw. jeder Fragesteller kann höchstens 2 Fragen je Sitzung stellen. Die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister kann Fragen zurückweisen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Institutionen oder Personen fallen.
(3) In der Sitzung werden die Fragen in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Die Antworten sind schriftlich vorzulegen und sollen der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller rechtzeitig vor der Sitzung zugesandt werden. Sie werden grundsätzlich in der Sitzung erläutert. Auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers und/oder der Mitglieder der Bezirksvertretung findet eine Aussprache statt. Das Weitere regelt die Bezirksvertretung.
(4) Die Dauer der Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.
§ 27: Anregungen und Beschwerden
(1) Die Beratungsergebnisse des Rates, der Fachausschüsse und Bezirksvertretungen gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung (Sachentscheidungen des Rates, der zuständigen Ausschüsse oder Bezirksvertretungen über Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW nach Beratung im Bürgerinnen- und Bürgerausschuss) bzw. die Entscheidungen der Oberbürgermeisterin sind den Antragstellerinnen und Antragstellern und dem Bürgerinnen- und Bürgerausschuss jeweils aktuell mitzuteilen.
(2) Bei der Beratung von Anregungen und Beschwerden im Bürgerinnen- und Bürgerausschuss haben die Antragsteller Gelegenheit, ihren Antrag zu erläutern. Die danach mit der Sache befassten Gremien können den Antragstellerinnen und Antragstellern durch Beschluss Gelegenheit geben, ihren Antrag erneut zu erläutern.
(3) Die Beratung von Anregungen und Beschwerden erfolgt im Bürgerinnen- und Bürgerausschuss jeweils zum nächsten Sitzungstermin, sofern die Anträge spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag bei der Oberbürgermeisterin oder – in Fällen von bezirklicher Bedeutung – bei der jeweils zuständigen Bezirksbürgermeisterin bzw. dem jeweils zuständigen Bezirksbürgermeister eingereicht wurden; spätestens in der nächst folgenden Sitzung.
§ 28: Einwohnerantrag
Die Vertreterinnen und Vertreter eines Einwohnerantrages gemäß § 25 Abs. 2 GO NW erhalten Gelegenheit, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. Die Vertreterinnen und Vertreter sind insofern dem in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Personenkreis gleichgestellt.
§ 29: Abweichungen
Der Rat kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung beschließen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 30: Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.