1. Allgemeines
1.1 Der Saal im Ortsteilzentrum Brüser Berg ist eine eigenständige Raumeinheit, bestehend aus
- einem 240 qm großen Saal
- einer Saalküche
- einem Stuhllager
- einer Garderobe und WC's im Untergeschoss (gemeinsame Nutzung mit der Altenbegegnungsstätte)
- einem Foyer mit behindertengerechtem Eingang und einem öffentlichen Telefon (gemeinsame Nutzung mit der Altenbegegnungsstätte)
- einem behindertengerechten WC (gemeinsame Nutzung mit der Altenbegegnungsstätte)
1.2 Der Saal und die zugeordneten Raumeinheiten befinden sich in der Trägerschaft der Stadt Bonn. Die an den Saal angrenzenden Nutzflächen, die aufgrund der räumlichen Zuordnung nur gemeinsam mit den Trägern dieser Einrichtungen genutzt werden können, bleiben in der Trägerschaft dieser Einrichtungen, werden jedoch für alle Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
1.3 Die Belegung des Saales, Terminvergabe und -koordinierung wird durch die Stadt Bonn wahrgenommen. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg.
2. Art der Nutzung
2.1 Der Saal im Ortsteilzentrum Brüser Berg steht allen Interessenten zur Verfügung, die hier kulturelle und gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungen und ähnliches durchführen wollen. Nutzungsberechtigt sind insbesondere
- die Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg sowie die Fachämter der Stadtverwaltung
- Vereine und Interessengruppierungen des Stadtbezirks Hardtberg
- politische Parteien und kirchliche Organisationen
- die unmittelbar benachbarten Einrichtungen der Jugend- und Altenbegegnungsstätten.
2.2 Daneben besteht die Möglichkeit, gegen Entgelt den Saal für eine private Nutzung in Anspruch zu nehmen, um so den örtlichen Verhältnissen des Brüser Berges Rechnung zu tragen.
3. Nutzungsentgelt
3.1 Das Benutzerentgelt beinhaltet eine Pauschale für Strom- und Wasserkosten. Im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 30. April) ist ein Heizkostenzuschlag in Höhe von 20 Prozent zu den unter Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 genannten Entgelte zu entrichten.
3.2 Das Benutzerentgelt beträgt
3.2.1 bei Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld
- ohne Küchenbenutzung
- bis zu 4 Stunden = 35,79 Euro
- ganztägig = 51,13 Euro - mit Küchenbenutzung
- bis zu 4 Stunden = 51,13 Euro
- ganztägig = 76,69 Euro
3.2.2 bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeld
- ohne Küchenbenutzung
- bis zu 4 Stunden = 61,36 Euro
- ganztägig = 76,69 Euro - mit Küchenbenutzung
- bis zu 4 Stunden = 76,69 Euro
- ganztägig = 102,26 Euro
3.2.3 Die Einrichtung wird unentgeltlich überlassen für
- Veranstaltungen des Rates und der Bezirksvertretungen (einschließlich ihrer Gremien).
Wird anstelle eines Eintrittsgeldes ein sonstiger Kostenbeitrag, der einem Eintrittsgeld gleichkommt, zum Beispiel für Verzehr, verlangt, ist ein Entgelt nach den Abschnitten 3.2.1 und 3.2.2 zu entrichten.
3.2.4 Für die Reinigung des Saales und seiner Einrichtungen wird von der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg je nach Veranstaltungsart und Teilnehmerzahl eine Reinigungskostenpauschale zwischen 5,11 Euro und 25,56 Euro erhoben. Diese Pauschale ist gemeinsam mit dem Benutzerentgelt zu entrichten. Kosten, die durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung entstehen (zum Beispiel für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen), sind zu ersetzen.
3.2.5 Aus besonderen Gründen kann die Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg im Einzelfall von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise absehen.
- Der Oberstadtdirektor wird ermächtigt, von der Erhebung einer Raummiete bei Veranstaltungen, an denen die Stadt ein besonderes Interesse hat, ganz oder teilweise abzusehen.
- Der Oberstadtdirektor legt der Bezirksvertretung Hardtberg jährlich eine Zusammenstellung über die mietzinsfreien oder ermäßigten Veranstaltungen vor. Fremdkosten, die der Stadt berechnet werden, müssen in jedem Falle vom Veranstalter getragen werden. Die Vorschriften über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Bonn bleiben hiervon unberührt.
3.2.6 Das Benutzerentgelt ist vor Beginn der Veranstaltung zu entrichten.
4. Vermietung
4.1 Die Entscheidung über die Vermietung des Saales im Ortsteilzentrum liegt bei der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg.
4.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Art der Saalnutzung, den Ablauf der Veranstaltung und Programmänderungen anzugeben.
4.3 Der Saal darf nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden, eine Weitervermietung oder Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet.
4.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten (BGBl. I S. 684).
4.5 Für die gastronomische Versorgung einer Veranstaltung steht die Saalküche zur Verfügung.
4.6 Der Saal, die Saalküche und die Nebenräume müssen in einem sauberen Zustand hinterlassen werden. Die Einrichtung muss bis spätestens 10 Uhr des auf den der Veranstaltung folgenden Tages besenrein verlassen werden.
4.7 Die Stadt Bonn ist berechtigt, den Saal für eine beabsichtigte Veranstaltung nicht zur Verfügung zu stellen beziehungsweise von einer erstellten Nutzungszusage zurückzutreten, wenn
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
- der Veranstalter das Nutzungsentgelt nicht zahlt,
- der Veranstalter vertragswidrig gegen die Mietordnung verstößt, zum Beispiel eine Überfüllung des Saales zulässt,
- der Abschluss einer geforderten Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird.
5. Haftung
5.1 Der Veranstalter haftet der Stadt Bonn ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden an der Mietsache, die aus Anlass oder während der Veranstaltung auftreten, unabhängig davon, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Beauftragten oder durch Dritte entstanden sind. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich der Bezirksverwaltungsstelle mitzuteilen.
5.2 Der Veranstalter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass einer Veranstaltung geltend gemacht werden. Er ist verpflichtet, die Stadt Bonn von etwaigen Ansprüchen einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten freizustellen, falls sie im Zusammenhang mit der Überlassung des Saales mittelbar oder unmittelbar in Anspruch genommen wird.
5.3 Die Stadt Bonn haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen oder sonstige, die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse entstehen.
5.4 Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust von eingebrachten Gegenständen des Veranstalters sind ausgeschlossen.
5.5 Auf Verlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg vorzulegen oder eine Kaution zu stellen.
6. Inkrafttreten
Die vorläufige Mietordnung für den Saal des Ortsteilzentrums Brüser Berg tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Haus- und Benutzerordnung für die Inanspruchnahme des Großen Saales im Ortsteilzentrum Brüser Berg, Fahrenheitstraße 49, im Rahmen der vom Rat der Stadt Bonn am 21. Juni 1994 beschlossenen vorläufigen Mietordnung
1. Beauftragte der Stadt Bonn, Hausrecht
1.1 Vertreter der Stadt Bonn oder deren Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Gegenüber dem Veranstalter üben diese Personen das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
2. Miethöhe, Kautionen, Reinigung
2.1 Miethöhe
Nach Punkt 3.3 der Mietordnung ist folgendes Benutzerentgelt zu entrichten:
bei Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld
- ohne Küchenbenutzung
- bis zu 4 Stunden = 35,79 Euro
- ganztägig = 51,13 Euro - mit Küchenbenutzung
- bis zu 4 Stunden = 51,13 Euro
- ganztägig = 76,69 Euro
bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeld
- ohne Küchenbenutzung
- bis zu 4 Stunden 61,36 Euro
- ganztägig 76,69 Euro - mit Küchenbenutzung
- bis zu 4 Stunden 76,69 Euro
- ganztägig 102,26 Euro
Das Benutzerentgelt beinhaltet eine Pauschale für Strom- und Wasserkosten. Im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 30. April) ist ein Heizkostenzuschlag in Höhe von 20 Prozent zu den unter Ziffer 2.1 genannten Entgelten zu entrichten.
Etwaige Vorbereitungszeiten gelten als Benutzungszeiten. Eine Teilung des Saales ist möglich, falls der Veranstalter dies wünscht. Die Miethöhe bleibt unverändert.
Das festgesetzte Benutzerentgelt ist vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto der Sparkasse Bonn 11 312, BLZ 380 500 00, mit dem Hinweis auf den Verwendungszweck: PK-Nr. 8000.1656.5304, Benutzerentgelt „Großer Saal“, Ortsteilzentrum Brüser Berg, zu überweisen. Der entsprechende Beleg über die Einzahlung ist der Bezirksverwaltungsstelle vorzulegen (siehe 2.2).
2.2 Kautionen
Der erforderliche Schlüssel für die Einrichtung wird von der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg, Zimmer 17, gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 25,56 Euro ausgegeben. Bei Entgegennahme des Schlüssels ist der Beleg über die Einzahlung des Benutzerentgeltes vorzulegen (siehe 2.1). Der Schlüssel ist an dem der Veranstaltung folgenden Tag - außer samstags und sonntags - bis spätestens 12 Uhr wieder bei der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg abzugeben.
2.3 Reinigung
Der Saal, die Saalküche und die Nebenräume müssen in einem sauberen Zustand hinterlassen werden. Die Einrichtung muss bis spätestens 10 Uhr des auf den der Veranstaltung folgenden Tages besenrein verlassen werden. Für die Reinigung des Saales und seiner Einrichtungen wird von der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg je nach Veranstaltungsart und Teilnehmerzahl eine Reinigungskostenpauschale zwischen 5,11 Euro und 25,56 Euro erhoben. Diese Pauschale ist gemeinsam mit dem Benutzerentgelt zu überweisen (siehe 2.1). Sollte eine außergewöhnliche Verschmutzung des Saales und der Nebenräume festgestellt werden, behält sich die Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg vor, dem Veranstalter eventuelle Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3. Einrichtungen und Geräte
3.1 Gebäude und Einrichtungen des Ortsteilzentrums einschließlich der Zugangswege sowie das gesamte Inventar (Einrichtungen und Geräte) des Saales, der Saalküche und der Nebenräume sind schonend und sachgemäß zu behandeln beziehungsweise zu benutzen. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Unversehrtheit und Vollständigkeit des Inventars. Sollten durch Eigenverschulden des Veranstalters Beschädigungen oder Verluste festgestellt werden, behält sich die Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg vor, eventuelle Kosten dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Die Stadt Bonn haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen oder sonstige, die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse entstehen. Auf Verlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung der Bezirksverwaltungsstelle vorzulegen oder eine Kaution zu stellen
3.2 Das Mobiliar (Stühle, Tische usw.) ist nach der Veranstaltung wieder an den vorgesehenen Platz (Stuhllager) zu stellen. Für den Auf- und Abbau des Inventars ist der Veranstalter verantwortlich.
3.3 Technische Einrichtungen dürfen nur von fachkundigen Personen bedient werden.
4. Aufsicht und Benutzung der Räume
4.1 Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters stattfinden. Der Leiter der Veranstaltung ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich.
4.2 Der Leiter der Veranstaltung ist verpflichtet, sich vor Beginn der Veranstaltung über die Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege und Notausgänge zu informieren.
4.3 Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Räume mit Ablauf der vereinbarten Benutzungszeit geräumt sind.
5. Gegenstände des Veranstalters
5.1 Gegenstände dürfen vom Veranstalter nur im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg in das Gebäude eingebracht und dort verwahrt werden. Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust von eingebrachten Gegenständen des Veranstalters sind ausgeschlossen. Die Gegenstände sind so unterzubringen, dass sie den Betrieb des Ortsteilzentrums nicht stören oder gefährden. Für den verkehrssicheren Zustand dieser Gegenstände ist der Veranstalter verantwortlich.
6. Dekorationen und Werbungen
6.1 Bühnen sind nur für bewegliche Kulissen freigegeben. Aufstellung von festen Kulissen und anderen Aufbauten sowie die Ausschmückung des Saales bedarf der Zustimmung der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg.
6.2 Die unter 6.1 genannten Gegenstände sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen.
6.3 Werbung jeglicher Art auf dem Gelände des Ortsteilzentrums sowie in, an und auf dem Gebäude ist grundsätzlich unzulässig. Bekanntmachungen der Benutzer dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg angebracht werden.
7. Besondere Benutzungshinweise
7.1 Für die gastronomische Versorgung einer Veranstaltung steht die Saalküche zur Verfügung.
7.2 Lärmbelästigungen der sonstigen Nutzer des Ortsteilzentrums sind in jedem Fall zu vermeiden. Dies gilt in besonderer Weise für alle Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen. Dies gilt auch für vermeidbare Geräusche bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen.
8. Sicherheitsvorschriften
Bauordnungsrechtliche und feuerpolizeiliche Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen, insbesondere sind nachfolgende Punkte zu beachten:
8.1 Die vorgesehene Platz- bzw. Besucherzahl des Saales darf nicht überschritten werden. Zulässig sind 199 Personen. Für die Einhaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Ein Verstoß (Überschreitung der Platz- bzw. Besucherzahl des überlassenen Veranstaltungsraumes) verletzt die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und ermächtigt die Stadt, eine sofortige Räumung bzw. Teilräumung durchzuführen.
8.2 Während der Dauer der Veranstaltung müssen die Ausgänge ungehindert passierbar sein.
8.3 Dekorationen (Vorhänge, Kulissen usw.) müssen schwerentflammbar und der DIN 4102 entsprechen. Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt. Für Filmvorführungen darf nur Sicherheitsfilm verwandt werden. Das Vorführgerät ist im Umkreis von 2 m gegen den Zutritt Unbefugter abzugrenzen. Elektrische Leitungen und Kabel sind so zu verlegen, dass keine Unfälle entstehen können.
8.4 An der weißen Akustikdecke dürfen aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände, Kabel usw. befestigt werden. Außerdem dürfen auf dieser Decke auch keine Lampen, Lautsprecher usw. abgelegt werden.