I. Präambel
Städtepartnerschaften haben einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, den deutsch-französischen Vertrag vom 22. Januar 1963 mit Leben zu füllen. Das historische Ziel der Aussöhnung mit Frankreich ist erreicht. Dazu haben zahlreiche Austauschbegegnungen der Städtepartnerschaften als ein besonderes Instrument zum Verstehen der Menschen des anderen Landes und ihrer geistigen und kulturellen Vielfalt beigetragen. In der Freundschaft der Menschen bekundet sich, dass alle Grenzen überwunden sind und dass der Wille vorhanden ist, für eine glückliche Zukunft in einem in Frieden und Freiheit geeinten Europa zusammenzuwirken.
Die Dynamik der deutsch-französischen Beziehungen ist auch für die Städtepartnerschaft mit Villemomble ständige Herausforderung und Verpflichtung zugleich. Europäische Erfahrung muss zum selbstverständlichen Bestandteil des Lebens der Menschen werden, um ein Zusammenwachsen der Völker Europas zu erreichen. Deshalb gilt es, die Partnerschaft zu pflegen, zu fördern und weiter zu vertiefen.
II. Grundsätze
- Die Durchführung und Förderung von Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Städtepartnerschaft mit der französischen Partnerstadt Villemomble gehört nach § 13 b Abs. 1 Buchstabe e GO NW sowie § 7 Abs. 2 Buchstabe p der Bezirkssatzung der Stadt Bonn zu den Aufgaben der Bezirksvertretung Hardtberg. Zur Förderung, Pflege und Vertiefung der städtepartnerschaftlichen Beziehungen gewährt die Bezirksvertretung Hardtberg für Begegnungsmaßnahmen im Rahmen der Städtepartnerschaft Zuschüsse, soweit hierfür vom Rat der Stadt Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
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- Zuschussfähig sind Austauschbegegnungen, die geeignet sind, die Menschen, das Leben, Brauchtum und Kultur der Partnerstadt kennenzulernen. Dazu gehören zum Beispiel
- der Besuch von Schüler- und Jugendgruppen
- die Austragung von sportlichen Wettkämpfen zwischen Vereinen
- kulturelle Veranstaltungen von Vereinen
- Begegnungen von Verbänden, Institutionen oder sonstigen Gruppen.
Bei den Veranstaltungen ist die Unterbringung in Familien anzustreben. Abweichungen aus sozialen Gründen im Einzelfall sind möglich.
- Träger der Veranstaltungen oder Begegnungen – im nachfolgenden „Verein“ genannt – können sein:
- städtische Schulen und anerkannte Jugendverbände, soweit die Schulklassen bzw. Jugendgruppen von mindestens einem Lehrer/einer Lehrerin bzw. einem Betreuer/einer Betreuerin begleitet werden.
- Vereine, Verbände, Gemeinschaften und sonstige Gruppen.
- Neue Partnerschaftskontakte zur Durchführung von Austauschbegegnungen, die in das Partnerschaftsprogramm einbezogen und anerkannt werden sollen, sind der Bezirksvertretung Hardtberg zur Zustimmung vorzulegen.
- Für die Gewährung eines Zuschusses muss ein Partner in der Partnerstadt vorhanden sein.
- Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt nach diesen Richtlinien.
Über Abweichungen im Einzelfall sowie über Sondermaßnahmen entscheidet die Bezirksvertretung Hardtberg. Die Verwaltung legt der Bezirksvertretung Hardtberg halbjährlich eine Aufstellung über die nach den Richtlinien gewährten Zuschüsse vor. - Nicht gefördert werden können:
- Veranstaltungen oder Begegnungen, die überwiegend der Erholung oder der Besichtigung einer Partnerstadt dienen
- Veranstaltungen oder Begegnungen, die im wesentlichen kommerziellen Charakter haben oder der Berufsausbildung dienen
- Veranstaltungen oder Begegnungen, deren gründliche Vorbereitung nicht nachgewiesen ist.
- Zuschussfähig sind Austauschbegegnungen, die geeignet sind, die Menschen, das Leben, Brauchtum und Kultur der Partnerstadt kennenzulernen. Dazu gehören zum Beispiel
III. Zuschüsse
- Ein Zuschuss wird gewährt als
1) Grundbetrag
2) Pauschalbetrag
3) Fahrtkostenzuschuss
4) Sonderzuschuss
- Für Veranstaltungen oder Begegnungen eines Vereins im Stadtbezirk Hardtberg wird ein Grundbetrag und für Kurzveranstaltungen bis zu vier Tagen zusätzlich ein Pauschalbetrag gewährt.
a.a Der Grundbetrag beträgt 5,50 Euro pro Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin. - Der Pauschalbetrag soll zur pauschalen Mitfinanzierung allgemeiner Ausgaben des Trägers der Veranstaltung (zum Beispiel für Stadtrundfahrten, Informationsbesuche und ähnliches) dienen und berechnet sich nach Gruppenstärke: bis 15 Personen = 100 Euro, 16 bis 30 Personen = 150 Euro, 31 bis 50 Personen = 200 Euro, über 50 Personen = 250 Euro
- Für die Fahrt zu einer Austauschbegegnung in Villemomble wird ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 20 Euro pro Person gewährt. Bei Fahrten mit Schülern/Schülerinnen und Jugendlichen wird für maximal zwei Begleitende eine Pauschale von 50 Euro pro Begleitung gewährt und die Fahrtkosten (2. Klasse DB) erstattet.
- Im Einzelfall kann ein Sonderzuschuss gewährt werden. Übersteigt der Zuschuss den Betrag von 250 Euro, entscheidet die Bezirksvertretung.
- Ein Zuschuss kann maximal nur bis zu 14 Tagen gewährt werden. Die Aufenthaltsdauer in der Partnerstadt muss mindestens einen Tag betragen.
- An Freizeiten (zum Beispiel Skifreizeit in Correncon), die von der Partnerstadt Villemomble angeboten werden, können nur die Schüler/Schülerinnen teilnehmen, deren Eltern und Erziehungsberechtige sich verpflichten, pro Person einen französischen Gast beim Gegenbesuch aufzunehmen.
f.f. Bei dem Gegenbesuch der Villemombler Jugendlichen, die in Familien untergebracht sind, soll von der Verwaltung – Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg – ein Veranstaltungsprogramm – in der Regel für drei Tage – gegen eine Kostenpauschale angeboten werden.
IV. Voraussetzungen
- Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist in der Regel zwei Monate vor der Austauschbegegnung bei der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg schriftlich einzureichen mit folgenden Unterlagen:
- Name und Anschrift des Vereins sowie des/der verantwortlichen Begleiter(s)
- ein Programm bzw. ein Programmentwurf der Austauschbegegnung
- eine Liste der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mit Namen, Anschrift und Alter; soweit diese Angaben nicht rechtzeitig vorliegen, sind sie spätestens drei Tage nach der Austauschbegegnung in Villemomble und am zweiten Tag der Begegnung im Stadtbezirk nachzureichen
- ein Kosten- und Finanzierungsplan.
- Der Verwendungsnachweis mit einer zahlenmäßigen Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und ein Bericht über die Austauschbegegnung ist innerhalb eines Monats nach der Begegnung der Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg vorzulegen
- Für die Überlassung von bis zu zehn Fotos (mindestens 13 x 18 cm) einer Begegnungsveranstaltung für eine Dokumentation erhält der Verein einen Zuschuss von 1 Euro pro Foto.
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Der gewährte Zuschuss kann nachträglich – auch teilweise – zurückgefordert werden, wenn
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die Bestimmungen dieser Richtlinien schuldhaft verletzt werden oder
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das Programm wesentlich inhaltlich verändert wurde oder
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die Kosten sich verringert haben.
Ergibt die Prüfung des Verwendungsnachweises einen niedrigeren Zuschuss, so ist der zuviel gezahlte Betrag zurückzufordern. Schuldner des Rückforderungsanspruches der Stadt ist sowohl der Verein als auch der Antragsteller (verantwortliche Betreuer/Betreuerinnen der Veranstaltung/Begegnung). Diese haften der Stadt gegenüber als Gesamtschuldner.
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- Der Verein ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Gewährung von Zuschüssen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften – Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland, Bertha-von-Suttner-Platz 2 bis 4, 53111 Bonn -, des Bundes, des Landes oder anderer öffentlicher Körperschaften, Verbände oder Einrichtungen zu nutzen und die Veranstaltungen oder Begegnungen nach Möglichkeit so auszurichten, dass die Bedingungen für eine Zuschussgewährung durch diese öffentlichen Körperschaften, Verbände oder Einrichtungen erfüllt werden. Mittel Dritter werden auf den Zuschuss der Stadt angerechnet.
V. Allgemeines
- Das jährliche Partnerschaftsprogramm soll mindestens einmal jährlich in einem Arbeitsgespräch zwischen dem Bezirksbürgermeister/der Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks und dem Präsidenten des Partnerschaftskomitees und dem Bürgermeister von Villemomble vereinbart werden.
- Jedes Jahr sollte im Stadtbezirk ein besonderes Partnerschaftsfest stattfinden. Partnerschaftsfeste, Bürgerfahrten sowie andere Eigenveranstaltungen des Stadtbezirks sind Sonderveranstaltungen und unterliegen nicht diesen Richtlinien.
VI. Inkrafttreten
- Die Richtlinien treten am 27. Februar 1991 in Kraft.
- Die Richtlinien über die Verwendung der Haushaltsmittel zur Pflege der Partnerschaft zwischen dem Stadtbezirk Hardtberg und der Stadt Villemomble vom 4. Juli 1975 verlieren gleichzeitig ihre Gültigkeit.