1. Ziel und Zweck
Dem Stadtbezirk Beuel obliegt nach § 7 Abs. 2 Buchstabe o der Bezirkssatzung der Bundesstadt Bonn die Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung von örtlichen Gesang- und Instrumentalvereinen, der Ortsausschüsse und sonstiger örtlicher Vereine, Vereinigungen und Initiativen (mit Ausnahme der Sportvereine).
Ehrenamtlich getragene Vereine und sonstige Vereinigungen - nachfolgend nur Vereine genannt -, die sich für den Erhalt und die Pflege des Brauchtums einsetzen und durch Veranstaltungen; Kinder- und Jugendarbeit und sonstige Aktivitäten zum kulturellen und gesellschaftlichen Leben im Stadtbezirk Beuel beitragen oder einen Beitrag zur Förderung des Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzes im Stadtbezirk leisten, sollen durch finanzielle Zuschüsse unterstützt und gefördert werden.
2. Geltungsbereich und Voraussetzungen der Förderung
2.1 | Zuschüsse erhalten ehrenamtlich getragene Vereine, deren Vereinssitz im Stadtbezirk Beuel liegt und deren Aktivitäten überwiegend im Stadtbezirk Beuel stattfinden. Die Aktivitäten müssen dem Vereinszweck entsprechen und eine nachhaltige Wirkung in der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1. erzielen. |
2.2 | Die Gewährung von Zuschüssen ist eine freiwillige Leistung. Sie werden nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Zuschüsse werden in Form von Pauschalbeträgen und nur auf schriftlichen Antrag gewährt. |
2.3 | Über die Vergabe der Zuschüsse bis zu 200 Euro entscheidet die Bezirksverwaltungsstelle Beuel, darüber hinaus die Bezirksvertretung Beuel. Die Bezirksverwaltungsstelle Beuel unterrichtet zum Ende des Jahres die Bezirksvertretung Beuel über die in eigener Zuständigkeit gewährten Zuschüsse. |
2.4 | Abweichend von diesen Richtlinien kann in begründeten Einzelfällen ein anderer Betrag durch Beschluss der Bezirksvertretung Beuel gewährt werden. Bei der Festlegung der konkreten Höhe des Zuschusses sind die Besonderheiten der Vereine und insbesondere die Aktivitäten und Beiträge im stadtbezirklichen Leben zu berücksichtigen. |
3. Höhe der Zuschüsse
3.1 Karnevalsvereine
3.1.1. | Festausschuss LiKüRa Karneval | 2.000 EURO |
3.1.2. | Karnevalsvereine und Festausschüsse erhalten für die Ausrichtung eines Karnevalsumzuges bei bis zu 20 Zuggruppen |
150 EURO |
ab 20 Zuggruppen | 250 EURO | |
3.1.3. | Karnevalsgesellschaften als Zuschuss für Nachwuchsförderung | 250 EURO |
3.1.4. | Karnevalsgesellschaften und Damenkomitee als Zuschuss für Veranstaltungen |
150 EURO |
Die unter Ziffer 3.1.2 – 3.1.4 aufgeführten Zuschüsse werden auf Antrag ausgezahlt bis zu einer maximalen Gesamt-Antragssumme von 3.000 Euro pro Jahr. Die Reihenfolge der Antragstellung entscheidet.
3.2 Vereine der Heimatpflege und des Brauchtums
3.2.1. | Junggesellenvereine und Männerreih, die Maifeste oder Maiveranstaltungen durchführen | 150 EURO |
3.2.2. | Schützenbruderschaften, die Schützenfeste durchführen | 150 EURO |
Die unter Ziffer 3.2.1 + 3.2.2 aufgeführten Zuschüsse werden auf Antrag ausgezahlt bis zu einer maximalen Gesamt-Antragssumme von 1.200 Euro pro Jahr. Die Reihenfolge der Antragstellung entscheidet.
3.2.3 | Bürger- oder Ortsvereine, die eine Veranstaltung (z.B. Ortskirmes) durchführen | 150 EURO |
3.2.4 | Heimat- und Geschichtsverein Beuel am Rhein e. V. | 300 EURO |
3.2.5 | Heimatverein Bonn-Oberkassel e. V. | 300 EURO |
3.2.6 | Denkmal- und Geschichtsverein rrh. e. V. | 300 EURO |
3.2.7 | Holzlarer Mühle e. V. | 300 EURO |
3.2.8 | Veranstalter Beueler Promenadenfest | 2.000 EURO |
3.2.9 | Veranstalter Maikäferfest Oberkassel | 2.000 EURO |
3.3 Sonstige Vereine
3.3.1. | Gesang- und Instrumentalvereine | 150 EURO |
3.3.2. | Vereine des Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzes | 150 EURO |
Die unter Ziffer 3.3.1 – 3.3.2 aufgeführten Zuschüsse werden auf Antrag ausgezahlt bis zu einer maximalen Gesamt-Antragssumme von 900 Euro pro Jahr. Die Reihenfolge der Antragstellung entscheidet.
3.4 St. Martin
3.4.1 | Veranstalter von St. Martins-Umzügen pro teilnehmendem Kind (nach schriftlicher Bestätigung der tatsächlichen Teilnehmerzahl nach Durchführung des Zuges) |
0,50 EURO |
3.4.2 | Schulen oder Kindertagesstätten, die an der jährlichen Laternenausstellung teilnehmen (bei Schulen mit mind. 20, bei Kitas mit mind. 10 Laternen) |
50 EURO |
Die unter Ziffer 3.4.1 – 3.4.2 aufgeführten Zuschüsse werden auf Antrag ausgezahlt bis zu einer maximalen Gesamt-Antragssumme von 2.000 Euro pro Jahr. Die Reihenfolge der Antragstellung entscheidet.
4. Gewährung von Zuschüssen für Vereinsjubiläen
Bei Jubiläen von Beueler Vereinen werden zur Unterstützung von Jubiläumsveranstaltungen ein Zuschuss gewährt in Höhe von
bei 25-jährigem Jubiläum | 150 Euro |
bei 50-jährigem Jubiläum | 200 Euro |
bei 75-jährigem Jubiläum | 250 Euro |
bei 100-jährigen Jubiläum | 350 Euro |
Für jedes weitere 25-jährige Jubiläum wird der Betrag wie beim 100-jährigen Jubiläum zugrunde gelegt.
5. Mittelverwendung
5.1. | Ein Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden. |
5.2. |
Die Antragstellen sind ab einer Zuschusshöhe von 500,00 EURO verpflichtet
|
5.3 |
Die Bundestadt Bonn kann die gewährten Zuschüsse - auch nachträglich - ganz oder teilweise zurückfordern, wenn
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6. Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Alle vorgenannten Regelungen und Fristen gelten vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes und der Freigabe der Mittel durch Dezernat II.
Diese Richtlinien hat die Bezirksvertretung Beuel am 25.09.2024 beschlossen.
Sie treten zum 01.10.2024 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und sonstige Vereinigungen zur Förderung der Heimatpflege und des Brauchtums sowie der Gesangs- und Instrumentalvereine im Stadtbezirk Beuel außer Kraft.