Zur Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV NRW S. 916), enthaltenen Bestimmungen, hat der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 6. Mai 2021 anstelle des Rates gemäß § 60 Absatz 2 der GO NRW folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
Verzeichnis der Änderungen
Ratsbeschluss vom | Geänderte Regelungen |
---|---|
09.06.2022 | § 2 Abs. 5 |
26.09.2024 | § 2 Abs. 2 Ziffer 11 |
I. Stellung und Organisation des Rechnungsprüfungsamtes
§ 1
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist ein Beratungs- und Kontrollinstrument des Rates und seiner Ausschüsse. Rechnungsprüfung soll den Rat bei seinen Entscheidungen unterstützen und die Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kontrollieren, aber auch beraten.
Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Es ist von fachlichen Weisungen frei.
(3) Die Leitung und die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes werden vom Rat bestellt und abberufen. Sie dürfen eine andere Stellung in der Stadt nur innehaben, soweit dies gesetzlich zulässig und mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
Die Prüfer/-innen sollen Beamte/Beamtinnen mindestens des gehobenen Dienstes oder Beschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen sein.
(4) Die Leitung und die Prüfer/-innen müssen persönlich und fachlich für die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes geeignet sein, über die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung bereit sein.
(5) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge sind die Leitung und die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes nur dem Gesetz unterworfen.
Die Leitung verteilt die Aufgaben auf die Mitarbeitenden.
Die ihr nach dieser Rechnungsprüfungsordnung insgesamt zustehenden Rechte werden im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Leitung wahrgenommen.
(6) Die Prüfer/-innen führen die Prüfungen in eigener Verantwortung unter Beachtung eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durch. Art, Methode und Umfang der Prüfungen sind im Rahmen der von der Leitung übertragenen Aufgaben grundsätzlich der Prüferin/dem Prüfer überlassen.
Die Prüfer/-innen sind im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben verpflichtet, der Leitung unverzüglich alle besonderen Wahrnehmungen und Mängel, insbesondere den Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen oder sonstige wesentliche Dienstwidrigkeiten bzw. arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, mitzuteilen.
Sie haben über alle dienstlich bekannt werdenden Vorgänge, soweit deren Geheimhaltung o-der vertrauliche Behandlung vorgeschrieben, ihrer Natur nach erforderlich oder vom Prüfungszweck her, um diesen nicht zu gefährden, notwendig ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
Die Prüfer/-innen müssen die Leitung unverzüglich unterrichten, wenn sie gegenüber Dienstkräften, die sie zu prüfen haben, befangen sind oder die Besorgnis der Befangenheit bestehen könnte.
(7) Zu Beginn einer Prüfung haben die Prüfer/-innen die Leitung der zu prüfenden Einrichtung zu informieren; es sei denn, dass der Prüfungszweck dies nicht zulässt.
Bei unvermuteten Prüfungen wie Kassen-, Lagerbestandsprüfungen und anderen erfolgt die Information erst nach Sicherung der Prüfungsdaten (Bestände, Bücher, Belege usw.).
Bei laufenden und regelmäßigen Prüfungen genügt die erstmalige Unterrichtung.
Die Prüfungen sind in der Regel mit einem Bericht abzuschließen. Vor seiner endgültigen Abfassung sollen die wesentlichen Prüfungsergebnisse mit der Leitung der geprüften Stelle besprochen werden.
Über laufende Prüfungen (hierunter fallen zum Beispiel Rechnungsbelege, automatisierte Datenverarbeitung, Vergaben, Baustellen) ist eine Berichtsabfassung nur dann erforderlich, wenn die Prüfung zu gravierenden Beanstandungen oder zu finanzwirtschaftlich interessanten Verbesserungsvorschlägen geführt hat; Beanstandungen von geringerer Bedeutung können in unmittelbarem Benehmen mit der geprüften Stelle erörtert und ausgeräumt werden.
(8) Die Leitung und die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Buchungen und Zahlungen der Stadt weder anordnen noch ausführen. Sie dürfen zudem an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses nicht mitwirken.
II. Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
§ 2
(1) Die gesetzlich übertragenen Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes ergeben sich insbesondere aus §§ 102 Abs. 1, 102 Abs. 10, 102 Abs. 11 und 104 Abs. 1 GO NRW.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt werden darüber hinaus folgende weitere Aufgaben übertragen:
- die Prüfung der Verwaltung und ihrer Sondervermögen auf Recht- und Zweckmäßigkeit sowie Wirtschaftlichkeit,
- die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und an-derer Einrichtungen der Gemeinde nach § 107 Abs. 2 GO NRW,
- die Prüfung der Betätigung der Gemeinde als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
- die risikoorientierte Prüfung von Grundstücksgeschäften ab einem Geschäftswert von 100.000 Euro,
- die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung der vollkostendeckenden kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt einschließlich der Kalkulationen zur Festsetzung von privatrechtlichen Entgelten oder öffentlich-rechtlichen Gebühren sowie ihrer Betriebsabrechnungen,
- die Begleitung bei
- der Änderung von Satzungen oder Ordnungen im Haushalts-, Finanz-, Rechnungs- und Vergabewesen sowie solche, mit denen Gebühren oder Entgelte erhoben werden, sofern sie nicht unter Ziffer 5 fallen,
- der Änderung von Dienstanweisungen im Haushalts-, Finanz-, Rechnungs- und Vergabewesen,
- wesentlichen Änderungen finanz-/ betriebswirtschaftlicher, vergaberechtlicher und dv-technischer Art sowie
- Organisationsmaßnahmen, sofern sich hierdurch erhebliche finanz-/ betriebswirtschaftliche Auswirkungen ergeben können.
In den Fällen der Ziffern 4 bis 6 sind die den vorberatenden Gremien und dem Rat vorzulegenden Beschlussvorlagen dem Rechnungsprüfungsamt nach erfolgter verwaltungsinterner Abstimmung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor der Weiterleitung der Vorlagen an das Ratsbüro zur Prüfung vorzulegen. Die Betriebsabrechnungen nach Ziffer 5 sind unverzüglich nach Erstellung von dem jeweiligen Fachbereich zu übersenden.
Ist im Übrigen das Rechnungsprüfungsamt in die Mitzeichnung von Verwaltungsvorlagen eingebunden, so sind ihm hierzu generell die bereits angestimmten Verwaltungsvorlagen unter Bemessung einer der Angelegenheit angemessenen Frist vorzulegen. Die Mitzeichnung des Rechnungsprüfungsamtes ist deswegen in der Regel an die letzte Stelle des digitalen Workflows zu legen. Eine vorherige Abstimmung auf Arbeitsebene bleibt hiervon unberührt. - die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel bei städtischen Zuschussempfängern auf Basis der in den jeweiligen Bewilligungsrichtlinien und -bescheiden verankerten Rechte.
- die Prüfung von Verwendungsnachweisen, soweit der Zuwendungsgeber eine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt als Bedingung für die Zuwendung ausdrücklich gefordert hat; die Verwaltung ist in diesen Fällen verpflichtet, das Rechnungsprüfungsamt bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Zuwendungsmittel über die Prüfverpflichtung zu unterrichten, spätestens jedoch nach Bekanntwerden im Bewilligungsbescheid.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind der Verwendungsnachweis sowie alle zu seiner Prüfung notwendigen Unterlagen mindestens vier Wochen vor Ablauf der im Bewilligungsbescheid genannten Vorlagefrist zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. - die Prüfung der Jahresabschlüsse sonstiger Einrichtungen, bei denen die Stadt Mitglied oder Gesellschafterin ist, sofern dies nach den jeweiligen Satzungen, Gesellschaftsverträgen oder sonstigen Beschlüssen vorgesehen ist,
- die Sonderprüfung städtischer Eigengesellschaften und Beteiligungen auf Basis der in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen festgelegten Prüfrechte, unter dem Vorbehalt der Erteilung eines konkreten Prüfungsauftrages des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.
- die Einrichtung und der Betrieb der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und dem Hinweisgeberschutzgesetz-Ausführungsgesetz NRW sowie die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach diesen Gesetzen.
(3) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ermächtigt, hinsichtlich Art und Umfang der Prüfungen vorübergehende Einschränkungen anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit dadurch keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden. Hierüber ist die/der Ausschussvorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten; bei Vergaben zusätzlich der/die Vorsitzende des Vergabeausschusses.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss und gegebenenfalls dem Vergabeausschuss ist in seiner auf die Anordnung folgenden nächsten Sitzung eine entsprechende Mitteilungsvorlage unter Angabe der Gründe für die vorübergehenden Einschränkungen zu unterbreiten.
(4) Der Rat und der Rechnungsprüfungsausschuss können dem Rechnungsprüfungsamt weitere Prüfungsaufgaben übertragen sowie Prüfaufträge im Einzelfall erteilen.
(5) Der/Die Oberbürgermeister/-in kann dem Rechnungsprüfungsamt innerhalb seines/ihres Amtsbereichs Aufträge zur Prüfung erteilen. Hierüber ist der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner nächsten Sitzung unmittelbar zu informieren. Die Informationspflicht obliegt dem Büro der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.
III. Pflichten der Verwaltung und ihrer Einrichtungen zur Unterrichtung/Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes sowie zur Hilfeleistung
§ 3
Alle Dezernate der Bundesstadt Bonn sowie die ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, die Sondervermögen und die sonstigen zu prüfenden Institutionen haben das Rechnungsprüfungsamt unter Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich zu unterrichten über:
- alle vermuteten oder festgestellten dienstlichen Unregelmäßigkeiten, die einen Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen (zum Beispiel im Zusammenhang mit Betrug, Unterschlagung, Korruption oder Ähnlichem) begründen können,
- staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen städtische Mitarbeitende im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
- Schäden durch Einbrüche, Sachbeschädigungen, Diebstahl, Beraubung, Veruntreuung, Feuer oder sonstige außergewöhnliche Ursachen,
- Kassendifferenzen (Näheres regeln die einschlägigen Dienstanweisungen zu den Kassengeschäften),
- Schäden durch Bearbeitungs-/Bedienungsfehler oder Ähnliches (schadengeneigte Tätigkeiten ausgenommen) ab 1.000 Euro, insbesondere zur Analyse eventueller Schwachstellen,
- Mindereinnahmen oder Zinsbelastungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von erhaltenen Fördermitteln,
- außergewöhnliche Vorgänge oder Gerätestörungen mit erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere in der Betriebsbereitschaft oder Datensicherheit von Einrichtungen der technikunterstützten Informationsverarbeitung oder in der Abwicklung von Datenverarbeitungsaufgaben im Bereich der Haushaltswirtschaft, der Buchführung sowie des Anordnungs-/Feststellungsverfahrens,
- vermutete oder festgestellte Manipulationen an zentralen und dezentralen Rechnersystemen, Netzkomponenten, Datenträgern und Datenbeständen oder Verlusten gesicherter und/oder archivierter, aufbewahrungspflichtiger Daten.
§ 4
Sollen wesentliche dv-technische Maßnahmen sowie Organisationsmaßnahmen, durch die sich erhebliche finanz-/betriebswirtschaftliche Auswirkungen ergeben können, durchgeführt werden, ist das Rechnungsprüfungsamt zeitnah zu unterrichten, damit es sich schon im Planungsstadium hierzu äußern kann. Dies gilt insbesondere für Änderungen oder Neueinrichtungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Finanz-, Rechnungs- und Vergabewesens sowie der technikunterstützten Informationsverarbeitung.
Bei der Entwicklung oder Beschaffung von Software für den Bereich der Finanzbuchhaltung ist das Rechnungsprüfungsamt so rechtzeitig einzubeziehen, dass die Programme vor ihrem Einsatz geprüft werden können. Das gleiche gilt für Programmänderungen.
§ 5
(1) Entsprechend den Regelungen der Vergabedienstanweisung der Bundesstadt Bonn sind sämtliche Vergabevorgänge im Vergabemanagementsystem anzulegen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat zu sämtlichen Vorgängen uneingeschränkten Prüfungszugriff und ist berechtigt, über die in § 5 Abs. 2 ff. beschriebenen Sachverhalte hinaus, Maßnahmen zu überprüfen.
(2) Die Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes ist vorab einzuholen bei Vergabevorgängen
- bei denen die Entscheidung über die Vergabe einem Vergabeausschuss vorbehalten ist,
- bei denen von der vorgeschriebenen Vergabeart oder der Unterschreitung der Anzahl der mindestens zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen abgewichen wird,
- bei denen sich Nachträge gemäß den Regelungen des Abs. 3 ergeben,
- oder von Seiten der Rechnungsprüfung eine Prüfabsicht erklärt wird.
(3) Überschreitet die Summe der Nachträge 25.000 Euro (netto), unterliegen diese der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt. Hierzu sind - soweit möglich - vor Durchführung des Nachtragsauftrages die Angebotsunterlagen (wie zum Beispiel Nachtragsangebot, Nachtragskalkulation, Stoff- und Nachunternehmerangebote, Auszüge aus der Urkalkulation als Beleg der Zuschläge, Geräte-, Stoff- und Betriebsstoffkostenansätze) mit eingehender Begründung ihrer Notwendigkeit dem Rechnungsprüfungsamt über das Vergabemanagementsystem bereitzustellen.
Bei einer verspäteten Bereitstellung ist das Rechnungsprüfungsamt vorab per E-Mail mit Angabe der Kennzahl über die Nachtragsleistungen zu informieren.
(4) Vor jeder Aufhebung einer Ausschreibung ist die Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes über das Vergabemanagementsystem einzuholen.
(5) Soweit und solange Vergabevorgänge noch nicht im Vergabemanagementsystem angelegt werden können, gelten abweichend der Absätze 1 bis 4 die Regelungen der Anlage 1.
§ 6
Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle geplanten Grundstücksgeschäfte ab einem Geschäftswert von 100.000 Euro unter Vorlage der beurteilungsrelevanten Unterlagen anzuzeigen.
Das Rechnungsprüfungsamt entscheidet nach Eingang der vollständigen Anzeige innerhalb einer angemessen Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen und unter risikoorientierten Gesichts-punkten, ob es den Vorgang für prüfungspflichtig erklärt. In diesen Fällen darf das Geschäft erst nach Beendigung der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt abgeschlossen werden.
Den politischen Gremien ist bei jedem Grundstücksgeschäft nach Satz 1 die Entscheidung des Rechnungsprüfungsamtes nach Satz 2 mitzuteilen.
§ 7
(1) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte sonstiger Prüfungsorgane (Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsanstalt, Finanzamt usw.) sowie die Berichte über Organisationsuntersuchungen unverzüglich zuzuleiten.
Dem Rechnungsprüfungsamt sind zudem die Wirtschaftspläne, Zwischen-/Jahresabschlüsse, Bilanzen, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Ähnlichen und die Geschäfts-/Lageberichte der Sondervermögen durch die Beteiligungsverwaltung zeitnah vorzulegen, sofern sie nicht über das Ratsinformationssystem abrufbar sind. Entsprechendes gilt für Unterlagen für die Gesellschaften, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Verfügungen und Mitteilungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, unverzüglich nach ihrem Erscheinen zuzuleiten, sofern sie nicht über das städtische Intranet abrufbar sind.
Das gleiche gilt für alle anderen Unterlagen, die das Rechnungsprüfungsamt für seine Prüfungstätigkeit benötigt.
(3) Alle Dienstkräfte der Stadt, insbesondere die der geprüften Bereiche, haben die Prüfer/-innen des Rechnungsprüfungsamtes bei der Durchführung ihrer Prüfungsaufgaben zu unterstützen und ihnen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 8
Dem Rechnungsprüfungsamt sind Informationen über die Zeichnungsberechtigten innerhalb des Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesens sowie über den Umfang der erteilten Befugnisse zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht digital abrufbar sind.
§ 9
Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Einladungen (einschließlich der Anlagen) und die Niederschriften zu den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse, Unterausschüsse, Projektbeiräte sowie der Bezirksvertretungen über das Ratsinformationssystem zugänglich zu machen; im System nicht enthaltene Anlagen sind auf Anforderung des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
IV. Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes sowie Führung des Schriftverkehrs mit dem Rechnungsprüfungsamt
§ 10
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes ist berechtigt, an allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sowie der Bezirksvertretungen teilzunehmen oder eine beauftragte Person zu entsenden. Dies gilt auch für alle Veranstaltungen der Verwaltung, soweit sie im Zusammenhang mit Prüfungsaufgaben stehen.
§ 11
(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, von den Dezernaten der Bundesstadt Bonn und den ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, den Sondervermögen sowie den sonstigen zu prüfenden Institutionen jede für die Prüfung notwendige Auskunft und die Aushändigung von Akten, Schriftstücken, Büchern sowie den Zugang zu allen DV-Systemen (Hard- und Software) - gegebenenfalls mit der Aktivierung spezieller Programmfunktionen - und den Zugriff auf alle digitalen Datenbestände oder sonstigen Informationsträger in Schrift, Bild oder Ton zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Leitung und die Prüfer/-innen haben im Rahmen ihrer Prüfungsaufgaben Zutritt zu allen städtischen Räumen und Baustellen; in diesem Zusammenhang sind sie berechtigt, die Einsichtnahme in alle dienstlichen Aktenbestände, Schriftstücke, Bücher und sonstigen Unterlagen, deren Aufbewahrungsorte sowie Tresore oder sonstigen Behältnisse zu verlangen. Erforderlichenfalls können alle dienstlichen Gegenstände (hierunter fallen zum Beispiel Akten, Schriftstücke, Bücher, Datenträger sowie Hard- und Software) gegen Empfangsbestätigung sichergestellt werden.
Die Leitung und die Prüfer/-innen sind befugt, die zu prüfenden Veranstaltungen und Einrichtungen zu besuchen. Sie weisen sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis aus.
(3) Ergeben sich Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bei einer Prüfung, so hat das Rechnungsprüfungsamt die erforderliche Aufklärung durch die Dezernatsleitung über den/die Oberbürger-meister/-in anzufordern.
Werden im Rahmen der Prüfung grobe Pflichtverstöße gegen interne oder externe Normen festgestellt, so leitet das Rechnungsprüfungsamt den Sachverhalt an den Fachbereich Personal weiter, damit von dort die Notwendigkeit der Einleitung von arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen geprüft werden kann.
(4) Werden dem Rechnungsprüfungsamt Unregelmäßigkeiten, die Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung begründen können, bekannt oder stellt es sie fest, so hat die Leitung unverzüglich den/die Oberbürgermeister/-in zu unterrichten, damit dieser/diese die Staatsanwaltschaft einschalten kann.
Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie der/die durch den/die Oberbürgermeister/-in bestellte Ansprechpartner/-in Korruptionsprävention sind unabhängig hiervon berechtigt und verpflichtet, Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen (also auch bevor die Staatsanwaltschaft durch den/die Oberbürgermeister/-in eingeschaltet wird), unmittelbar mit den Strafverfolgungsbehörden zu besprechen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Sie dürfen darüber hinaus im Auftrag der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters Anfragen der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei zur Prüfung eines Anfangsverdachtes beantworten und in diesem Zusammenhang unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit personenbezogene Daten städtischer Mitarbeiter/-innen (zum Beispiel Namen, Anschrift, Geburtsdatum/-ort) an diese Stellen übermitteln.
Um eine bestmögliche Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen, er-teilt der/die Oberbürger-meister/-in der Leitung und der stellvertretenden Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie dem/der Ansprechpartner/-in Korruptionsprävention eine generelle Aussagegenehmigung.
Der/Die Oberbürgermeister-/in wird über alle wesentlichen Kontakte zur Staatsanwaltschaft zeitnah informiert. Über offizielle Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes an die Staatsanwaltschaft wird der/die Oberbürgermeister/-in im Vorfeld informiert. Im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden sind sie auch im Sinne des § 353 b StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Den wesentlichen Schriftverkehr mit dem Rechnungsprüfungsamt haben die Mitarbeitenden der Dezernate der Bundesstadt Bonn und der ihnen nachgeordneten Organisationseinheiten, der Sondervermögen oder sonstigen zu prüfenden Institutionen, grundsätzlich über ihre jeweilige Amts- bzw. Instituts-, Betriebs- oder Geschäftsleitung zu führen.
V. Geschäftsführung, Rechnungsprüfungsausschuss
§ 12
Die Berichte über die Prüfung des Jahres- bzw. des Gesamtabschlusses werden grundsätzlich in öffentlicher Sitzung behandelt. Ausnahmsweise können sie in einen allgemeinen und einen gesonderten Berichtsband gegliedert werden. In dem gesonderten Berichtsband sind die Angelegenheiten, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, darzustellen.
Welche Berichtsteile vertraulich zu behandeln sind, entscheidet der Rechnungsprüfungsausschuss.
§ 13
(1) Stellt das Rechnungsprüfungsamt wesentliche Unregelmäßigkeiten fest oder werden ihm diese bekannt, so sind der/die Oberbürgermeister/-in und der/die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterrichten.
Ferner sind Schäden durch
- Beraubung und Veruntreuung
- sowie - ab einer Schadenshöhe von 25.000 Euro - aufgrund von Einbrüchen, Sachbeschädigungen, Diebstahl, Feuer, Mindereinnahmen oder Zinsbelastungen im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen und sonstigen außergewöhnlichen Ursachen mitzuteilen.
Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in seiner nächsten Sitzung hiervon Kenntnis zu geben, sofern nicht der/die Vorsitzende eine sofortige Benachrichtigung für erforderlich hält.
Eine Ausnahme von diesem Verfahren ist nur dann gerechtfertigt, wenn hierdurch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gefährdet würden. In diesen Fällen ist der eventuell mögliche Informationsumfang mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Rechnungsprüfungsausschuss über bedeutsame Vorkommnisse sowie etwaige Schwierigkeiten und Probleme auf dem Gebiet der technikunter-stützten Informationsverarbeitung zu unterrichten.
(3) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes gibt auf Verlangen dem Rechnungsprüfungsausschuss in allen Angelegenheiten, die zu dessen Zuständigkeit gehören, Auskunft und gewährt Akteneinsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und den von ihm geprüften Stellen über Prüfungsbemerkungen werden dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vorgelegt. Soweit es sich um Rechtsfragen handelt, ist ein Gutachten des Rechtsdezernenten/der Rechtsdezernentin maßgeblich.
§ 15
Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses werden vom Rechnungsprüfungsamt vorbereitet. An den Sitzungen nehmen die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie die von ihr bestimmten Prüfer/-innen teil.
§ 16
(1) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes übersendet die Prüfungsberichte der zuständigen Dezernatsleitung. Berichte von besonderer Bedeutung sind gleichzeitig dem/der Oberbürgermeister/-in vorzulegen.
Die geprüften Stellen haben sich zu den wesentlichen Prüfungsbemerkungen in den Berichten über ihre Dezernatsleitungen fristgerecht, in der Regel innerhalb von vier Wochen, zu äußern. Erfolgt trotz Erinnerung innerhalb einer angemessenen Frist keine oder eine nur unzureichende Äußerung, so soll der Bericht vom Rechnungsprüfungsamt - in der dann vorliegenden Form - in das Berichterstatterverfahren gegeben werden. Gleichzeitig wird die Sache nach Entscheidung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes dem/der Oberbürgermeister/-in vorgetragen.
(2) Die Berichte sind spätestens zwei Monate nach Übersendung an die geprüften Stellen der/dem Ausschussvorsitzenden sowie den vom Rechnungsprüfungsausschuss benannten Berichterstatterinnen/Berichterstattern zur Kenntnis vorzulegen, die dann eine Aufnahme der Berichte in die Tagesordnung für die nächstmögliche Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses verlangen können.
Gleichzeitig erhalten die nachrichtlich zu informierenden Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, die Fraktionen, die Ratsgruppen sowie die Einzelstadtverordneten jeweils eine Version des Berichts. Im Übrigen sind alle Ausschussmitglieder im Rahmen von Kurzfassungen über die wesentlichen Prüfungsergebnisse in der nächstmöglichen Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses zu informieren.
(3) Berichte, denen ein spezieller Prüfungsauftrag nach § 2 Abs. 4 und 5 dieser Rechnungsprüfungsordnung zu Grunde liegt und Berichte von besonderer Bedeutung, werden abweichend von dem im Absatz 2 beschriebenen Verfahren unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Rat zugeleitet.
In der Tagesordnung zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses sind zudem die jeweils aktuell an die geprüften Stellen übersandten Berichte, deren zweimonatige Vorlagefrist nach Absatz 2 noch nicht abgelaufen ist, aufzuführen.
(4) Es ist im Übrigen unzulässig, sich im externen Schriftverkehr bzw. bei Verhandlungen oder Gesprächen mit Dritten, die weder dem Rat noch der Stadtverwaltung oder der geprüften Institution angehören, ohne vorherige Zustimmung des Rechnungsprüfungsamtes auf nichtöffentliche Prüfberichte und Schriftverkehr des Rechnungsprüfungsamtes zu beziehen bzw. solche Berichte Dritten auszuhändigen oder zur Einsichtnahme zu überlassen.
Der politisch und rechtlich bedeutsame Schriftverkehr des Rechnungsprüfungsamtes ist von der Leitung zu unterzeichnen. Sie ist berechtigt, die Unterschriftsbefugnis auf die Abteilungsleitungen zu übertragen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 17
Die Rechnungsprüfungsordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 23. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 15. September 2011, außer Kraft.
Bonn, den 12. Mai 2021
Dörner
Oberbürgermeisterin
Anlage 1
Übergangsregelung
(entspricht § 5 der RPO vom 23. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 15. September 2011)
(1) Mit Angebotsaufforderung bzw. Versendung der Ausschreibungsunterlagen ist dem RPA die Maßnahme, deren Wert im Einzelfalle bei Lieferungen und Leistungen sowie Honoraren den Betrag von 5.000 Euro, bei Bauleistungen 15.000 Euro übersteigt, mit dem im System FAIRgabe hierfür hinterlegten Formblatt mit folgenden Angaben/Unterlagen anzuzeigen:
- Bezeichnung der Maßnahme,
- Sachkonto/Finanzposition und CO-Kontierung/Finanzstelle bzw. Auftragsnummer (SGB),
- FAIRgabe-Nummer (fortlaufende Maßnahmen-Nummer),
- Vergabeunterlagen (insbesondere entsprechend VOB/A, VOL/A, VOF),
- Schätzkosten,
- aufgeforderte Bewerber.
(2) Das RPA prüft die angezeigten Vergaben,
- über die gemäß den Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen (Vergabeordnung) ein Vergabeausschuss entscheidet, vollständig,
- wenn Aufträge über 15.000 Euro bei Bauleistungen von mehr als 25.000 Euro nicht dem nach der Submissionsniederschrift Mindestbietenden erteilt werden sollen,
- wenn Angebote über 15.000 Euro bei Bauleistungen von mehr als 25.000 Euro des zur Auftragsvergabe vorgesehenen Bewerbers um mehr als 30 Prozent von der Kostenschätzung abweichen.
- die Übrigen in ausreichenden Stichproben.
Die Entscheidung über die Prüfabsicht bzw. den Verzicht hierauf teilt das RPA der Vergabedienststelle innerhalb von einer Woche nach Zugang der vollständigen Anzeige mit.
Zur Prüfung sind dem RPA im Original
- die Vergabedokumentation entsprechend der Vergabedienstanweisung mit Wertungsergebnis,
- die Submissionsniederschrift,
- die Angebote und
- der Preisspiegel (Gegenüberstellung der Einheits- und Gesamtpreise)
rechtzeitig vor Entscheidung über die Vergabe vorzulegen, damit eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
(3) Bei allen Abweichungen von der in der städtischen Vergabeordnung grundsätzlich vorgeschriebenen Vergabeart bzw. von dem in der Vergabedienstanweisung verbindlich fest-gelegten Verfahren bei freihändigen Vergaben ist vorab die Zustimmung des RPA mit dem im FAIRgabe-System hinterlegten Formblatt einzuholen.
Dies gilt auch bei allen aktiven oder passiven Laufzeitverlängerungen von Jahres- oder Mehrjahresverträgen auf Grund vertraglicher Optionen, wenn das RPA den Laufzeitverlängerungen nicht bereits im Rahmen der Auftragsvergabe ausdrücklich zugestimmt hat. In den Fällen, in denen das RPA einer Laufzeitverlängerung nicht zustimmt, bedarf die Vertragsverlängerung eines vorherigen Beschlusses des Vergabeausschusses.
(4) Überschreitet die Summe der Nachträge bei Lieferungen und Leistungen sowie Honoraren einen Wert von mehr als 5.000 Euro, bei Bauleistungen von mehr als 15.000 Euro, unter-liegen diese der Prüfung durch das RPA. Hierzu sind vor Durchführung des Auftrages die Angebotsunterlagen mit eingehender Begründung ihrer Notwendigkeit dem RPA vorzulegen.
(5) Vor jeder Aufhebung einer Ausschreibung ist die Zustimmung des RPA vorher einzuholen.
(6) Aufträge, die im Einzelfalle den Betrag von 5.000 Euro übersteigen, sind dem RPA nach Auftragserteilung unverzüglich mit folgenden Angaben anzuzeigen:
- Bezeichnung der Maßnahme,
- Sachkonto/Finanzposition und CO-Kontierung/Finanzstelle bzw. Sachkonto/Bestellnummer (SGB),
- FAIRgabe-Nummer (fortlaufende Maßnahmen-Nummer),
- Auftragssumme,
- Name des Auftragnehmers,
- bisheriger Ablauf des Vergabeverfahrens.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge.