Ratsbeschluss vom 17. Dezember 1981
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien finden Anwendung, soweit außerhalb bestehender Miet- und Tarifordnungen Räume in städtischen Gebäuden zu den gleichen Bedingungen Dritten gegen ein allgemein geltendes Entgelt vorübergehend überlassen werden sollen.
Sie finden keine Anwendung, wenn städtische Räume zum Beispiel aus rein fiskalischen Gründen, nicht nur vorübergehend vermietet werden und der Mietpreis frei vereinbart wird. Solche Mietverträge werden durch das Liegenschaftsamt beziehungsweise in Abstimmung mit dem Liegenschaftsamt vom für die Hausverwaltung zuständigen Fachamt abgeschlossen.
2. Vorrang der dienstlichen Nutzung
Eine Überlassung von Räumen an Dritte ist nur insoweit zulässig, als die Räume nicht für Zwecke des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Verwaltung benötigt werden. Soweit Räume nur in seltenen Einzelfällen für nichtstädtische Zwecke zur Verfügung stehen, soll eine Überlassung an Dritte grundsätzlich nicht erfolgen.
3. Analoge Anwendung der Mietordnung für Schulräume, Schulhöfe, Geräte und sonstige Einrichtungen der städt. Schulen
Bei der Vergabe städtischer Räume nach diesen Richtlinien findet die Mietordnung für Schulräume usw. in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Dabei tritt anstelle des Schulamtes das für die Hausverwaltung des betreffenden Dienstgebäudes zuständige Fachamt.
4. Analoge Anwendung des Entgelttarifes für die Vermietung von Schulräumen, Schulhöfen, Geräten und sonstigen Einrichtungen der städt. Schulen
Bei der Vergabe städtischer Räume nach diesen Richtlinien ist der Entgelttarif für die Vermietung von Schulräumen usw. in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, sofern nicht in Abschnitt 5 etwas Abweichendes geregelt ist.
5. Festsetzung von Entgelten in besonderen Einzelfällen
Abweichend von Abschnitt 4 werden folgende Entgelte festgelegt:
5.1 |
Räume im Rathaus Bonn-Beuel: |
5.1.1 |
werktags (montags bis freitags) von 8 bis 20 Uhr 100 Prozent |
5.1.2 |
werktags (montags bis freitags) ab 20 Uhr 200 Prozent |
5.1.3 |
samstags, sonn- und feiertags, generell 250 Prozent Fällt eine Veranstaltung auch nur teilweise in einen zuschlagspflichtigen Zeitraum, so ist auf den Tarifpreis für den gesamten Zeitraum der Zuschlag zu erheben. |
5.2 |
Kulturforum im Bonn-Center |
5.2.1 |
Auf die nach dem Entgelttarif zur Mietordnung für Schulräume usw. in der jeweils geltenden Fassung in Frage kommende Tarifstelle wird ein Zuschlag erhoben von 250 Prozent |
5.2.2 |
Je Veranstaltung wird für die Nutzung der vorhandenen Technik (Film, Ton, Video-Anlage usw.) pauschal ein Betrag festgesetzt von 102,26 Euro |
5.2.3 |
Von den von der Kulturverwaltung zur Durchführung des kulturellen Programms im KULTUR FORUM der Stadt Bonn eingesetzten Veranstaltern wird kein Mietentgelt erhoben. Auch die Nutzung der vorhandenen Einrichtung (Technik und Musikinstrumente) ist entgeltfrei. |
5.3 |
Veranstaltungsräume der Musikschule, des Theaters der Jugend und des Schumannhauses |
5.3.1 |
Für die Nutzung der Veranstaltungsräume wird auf die nach dem Entgelttarif zur Mietordnung für Schulräume usw. in der jeweils geltenden Fassung in Frage kommende Tarifstelle ein Zuschlag erhoben von 100 Prozent |
5.3.2 |
Für die Nutzung der Musikinstrumente in der Musikbücherei, in den Veranstaltungsräumen der Musikschule und ähnlichen Einrichtungen beträgt der Zuschlag für Konzertflügel pro Tag: 76,69 Euro |
5.4 |
Wenn generell bedingt durch die Fremdnutzung der Räume die Anwesenheit eines Hausmeisters oder weiteren Personals außerhalb der normalen Dienstzeit erforderlich wird, ist neben dem Entgelt zusätzlich der entsprechende Überstundensatz des Hausmeisters oder sonstiger Hilfskräfte in Rechnung zu stellen. |
5.5. |
Das zu berechnende Entgelt wird auf volle 5,11 Euro abgerundet. |