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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festlegung der Sperrzeit an bestimmten Tagen in der Bundesstadt Bonn
Vom 18. Dezember 2009
Verzeichnis der Änderungen
Verordnung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
30.05.2011 (ABl. S. 201)
15.06.2011
§ 3
26.04.2013 (ABl. S. 159)
15.05.2013
§§ 1, 3
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009 aufgrund des § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418/FNA 7130-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung) vom 28. Januar 1997 (GV. NRW. S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), § 9 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz) vom 18. März 1975 (GV NW S. 232/SGV NRW 7129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), und den §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), für das Gebiet der Stadt Bonn folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
(1) Die allgemeine Sperrzeit wird an folgenden Tagen aufgehoben:
Silvester (Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar);
an den Karnevalstagen:
2.1
Donnerstag vor Karneval (Weiberfastnacht – Nacht von Donnerstag auf Freitag)
2.2
Karnevalssamstag bis Karnevalsdienstag (Nächte von Samstag auf Sonntag bis einschließlich Dienstag auf Mittwoch);
Mainacht (Nacht vom 30. April auf den 1. Mai);
(2) Die allgemeine Sperrzeit beginnt während der Veranstaltungen des Jahrmarktes „Pützchens Markt“ um den zweiten Sonntag im September (Nächte von Freitag auf Samstag bis einschließlich Dienstag auf Mittwoch) für die Teilnehmer des Jahrmarktes in den Nächten von Freitag auf Samstag sowie Samstag auf Sonntag um 3 Uhr, in den Nächten vom Sonntag auf Montag sowie Montag auf Dienstag um 1 Uhr und in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch um 0 Uhr. Die Sperrzeit endet um jeweils um 10 Uhr.
§ 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 2 dieser Verordnung ein Gaststättengewerbe innerhalb der dort aufgeführten Sperrzeit betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde - - - Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.