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Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn
Vom 14. Dezember 2018 (zuletzt geändert am 18. Dezember 2023)
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
17.12.2019 (ABl. S. 1104)
01.01.2020
Gebührentarif
16.12.2020 (ABl. S. 1559)
01.01.2021
Gebührentarif
13.12.2021 (ABl. S. 1752)
01.01.2022
Gebührentarif
16.12.2022 (ABl. S. 591)
01.01.2023
Gebührentarif
18.12.2023 (ABl. 1694)
01.01.2024
Gebührentarif
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und der §§ 2, 6, 12 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458/SGV NRW 215), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1: Träger des Rettungsdienstes
Die Bundesstadt Bonn ist Träger des Rettungsdienstes gemäß § 6 RettG NRW.
§ 2: Gegenstand und Maßstab der Gebühr
(1) Für die Einsätze im Rettungsdienst einschließlich deren Bereitstellung erhebt die Bundesstadt Bonn Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung und dem Gebührentarif (Anlage), der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.
(2) Maßstab der Gebühr für einen Einsatz ist die Art der Versorgung (Notfallrettung, Notarztdienst, Krankentransport), die Zahl der Transportierten, die Dauer der Bereitstellung sowie der Transport von Material und Gerät (zum Beispiel Blutprodukte, Medikamente, Inkubatoren). Zusätzlich werden bei Anfahrt mehrerer Ziele (zum Beispiel mehrerer Krankenhäuser) während eines Einsatzes jede Fahrt zu einem Ziel berechnet; außerdem bei einem Einsatz außerhalb des Stadtgebietes die außerhalb des Stadtgebietes gefahrenen Kilometer. Als Einsatzdauer gilt die Zeit der Abwesenheit von der Rettungswache bzw. die Dauer der Bereitstellung. Einzelheiten sind im Gebührentarif geregelt.
(3) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungsdienstes trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst nach pflichtgemäßer Prüfung der eingegangenen Notfallmeldung oder entsprechend der Anforderung.
§ 3: Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes
in Anspruch genommen hat,
angefordert hat oder
in dessen Auftrag diese angefordert wurden.
(2) Wer den Rettungsdienst anfordert, wird als Gebührenschuldner nur in Anspruch genommen
in Fällen böswilliger Alarmierung und missbräuchlichem Verhalten
und/oder wenn er gegenüber dem/der Hilfebedürftigen aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist
und/oder bei vorsorglicher Bereitstellung von Einsatzmitteln.
§ 4: Gebührenanspruch und Fälligkeit
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
(2) Transportleistungen können von der vorherigen Zahlung einer Gebühr in der voraussichtlichen Höhe oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung (Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse bzw. des Auftraggebers) abhängig gemacht werden.
§ 5: Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Bonn vom 15. Dezember 2015 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, 14. Dezember 2018
Sridharan Oberbürgermeister
Anlage: Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
Tarif-Nr.
Bemessungsgrundlage
Gebühr Euro
1
Notfallrettung; Inanspruchnahme des Rettungswagens
-
1.1
Versorgung und Transport eines Patienten vom Einsatzort bis zum Ziel
628,98
1.2
Anschließende Weiterfahrt vom 1. Ziel zu anderen Zielen oder Rücktransport je Fahrt ohne neue Anfahrt
314,49
1.3
böswillige Alarmierung und missbräuchliches Verhalten
628,98
1.4
außerhalb des Stadtgebietes zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif-Nr. 1.1 bis 1.3 für die außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegte Fahrstrecke je km
10,49
1.5
Bei gleichzeitiger Versorgung mehrerer Patienten erhöhen sich die Gebühren gemäß der Tarif-Nr. 1.1, 1.2 und 1.4 um 25 Prozent je Person und werden entsprechend anteilig abgerechnet.
-
2
Notfallrettung; Inanspruchnahme des Notarztdienstes
-
2.1
Anfahrt mit Beratung, Untersuchung, Behandlung oder Versorgung eines Patienten
489,23
2.2
böswillige Alarmierung und missbräuchliches Verhalten
489,23
2.3
außerhalb des Stadtgebietes zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif-Nr. 2.1 und 2.2 für die außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegte Fahrstrecke für das Notarzteinsatzfahrzeug je km
8,16
2.4
Bei einer Anfahrt zu mehreren Patienten erhöhen sich die Gebühren gemäß der Tarif-Nr. 2.1 und 2.3 um 25 Prozent je Person und werden entsprechend anteilig abgerechnet.
-
3
Qualifizierter Krankentransport; Inanspruchnahme des Krankentransportdienstes (Krankentransportwagen oder Rettungswagen, wenn dieser zum Krankentransport eingesetzt wird)
-
3.1
Transport eines Patienten vom Einsatzort bis zum Ziel
324,05
3.2
Anschließende Weiterfahrt vom 1. Ziel zu anderen Zielen oder Rücktransport je Fahrt ohne neue Anfahrt
162,02
3.3
böswillige Alarmierung und missbräuchliches Verhalten
324,05
3.4
Außerhalb des Stadtgebietes zusätzlich zu den Gebühren nach Tarif-Nr. 3.1 bis 3.3 für die außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegte Fahrstrecke je km
5,40
3.5
Bei gleichzeitigem Transport mehrerer Patienten erhöhen sich die Gebühren gemäß der Tarif-Nr. 3.1, 3.2 und 3.4 um 25 Prozent je Person und werden entsprechend anteilig abgerechnet.
-
4
Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Rettungsdienstes
-
4.1
Abholen bzw. Rücktransport eines Inkubators von/zu einem Krankenhaus inkl. Begleitpersonal
314,49
4.2
Transport von Blut, Blutprodukten, Medikamenten, Transplantaten u.a.
314,49
4.3
vorsorgliche Bereitstellung von Einsatzmitteln auf Anforderung
-
4.3.1
vorsorgliche Bereitstellung eines Rettungswagens je halbe Stunde
314,49
4.3.2
vorsorgliche Bereitstellung des Notarztdienstes je halbe Stunde
244,62
4.3.3
vorsorgliche Bereitstellung eines Krankentransportwagens je halbe Stunde