Vom 1. März 2016 (zuletzt geändert am 18. Dezember 2023)
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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13.12.2016 (ABl. S. 1565) | 01.01.2017 | Anlage 1 Gebührentarif |
18.12.2017 (ABl. S. 2133) | 01.01.2018 | Anlage 1 Gebührentarif |
14.12.2018 (ABl. S. 1502) | 01.01.2019 | Anlage 1 Gebührentarif |
17.12.2019 (ABl. S. 1100) | 01.01.2020 | Anlage 1 Gebührentarif |
16.12.2020 (ABl. S. 1563) | 01.01.2021 | Anlage 1 Gebührentarif |
13.12.2021 (ABl. S. 1748) | 01.01.2022 | Anlage 1 Gebührentarif |
16.12.2022 (ABl. S. 587) | 01.01.2023 | Anlage 1 Gebührentarif |
18.12.2023 (ABl. S. 1681) | 01.01.2024 | Anlage 1 Gebührentarif |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 25. Februar 2016 aufgrund der §§ 3 Abs. 2, 26 und 52 Abs. 5 S. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 885), sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S.496) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV.NRW. S. 666), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2: Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
- zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine wiederkehrende Prüfung vornimmt,
- infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau) nach festgestellten Mängeln bei der Brandverhütungsschau gem. Buchstabe a),
- zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt bzw. nicht in der Anlage 2 enthalten ist, aber vom Betreiber/ Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 3: Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrtkosten werden besonders berechnet.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 festgelegten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte.
(3) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Satzung.
§ 4: Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau ist je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte oder Einrichtungen in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Für Versammlungs- und Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung, die der Wiederkehrenden Prüfung gem. PrüfVO NRW durch das Bauordnungsamt unterliegen beträgt der Zeitabstand drei Jahre. Bei allen anderen Objekten, die der wiederkehrenden Prüfung gem. PrüfVO NRW unterliegen, beträgt der Zeitabstand maximal sechs Jahre.
Um Kontinuität für die Prüfobjekte zu gewährleisten, werden die Prüffristen der Brandverhütungsschau an die der wiederkehrenden Prüfung angepasst.
(2) Objekte, die aufgrund ihrer vorhandenen Bausubstanz oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen, können auch kürzere Fristen für die Brandverhütungsschau erforderlich werden. Festlegungen hierüber trifft die Brandschutzdienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 5: Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6: Gebührenbefreiung
Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit:
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder nicht ein Dritter die Leistung unmittelbar veranlasst hat;
- Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen;
- Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn die Leistung für Objekte erbracht wurde, die unmittelbar der Durchführung ihrer kirchlichen oder religiösen Aufgaben dienen.
§ 7: Fälligkeit
Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 8: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Bundesstadt Bonn vom 23. April 2008, in der Fassung vom 15. Dezember 2015 (Amtsblatt der Stadt Bonn Nr. 58, S. 1644) außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 1. März 2016
Sridharan
Oberbürgermeister
Anlage 1
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
1. | Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft |
23,05 Euro |
2. | Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft |
23,05 Euro |
3. | Fahrkostenpauschale | 34,80 Euro |
4. |
Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c) |
- |
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach § 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Ziffer | Objektart |
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1 | Pflege- und Betreuungsobjekte |
1.1 | Krankenhäuser |
1.2.1 | Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb |
1.2.2 | Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) |
1.2.3 | Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) |
1.2.4 | Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) |
1.3 | Kindergärten, -tagesstätten, -horte |
1.4 | Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern |
2 | Übernachtungsbetriebe |
2.1 | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO |
2.2 | Obdachlosenunterkünfte |
2.3 | Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) |
2.4 | Campingplätze nach CWVO |
2.5 | Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO |
3 | Versammlungsobjekte |
3.1 - 3.3 | (unbesetzt) |
3.4 | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, nach SBauVO |
3.5 | Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben, nach SBauVO |
3.6 | Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst, nach SBauVO |
3.7 | Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen, nach SBauVO |
3.8 | Gasträume und Räume mit Bühnen/Szenenflächen/Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher |
4 | Unterrichtsobjekte |
4.1 | Schulen nach SchulBauRL |
4.2 | (unbesetzt) |
4.3 | Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) |
5 | Hochhausobjekte |
5.1 | Hochhäuser nach SBauVO |
6 | Verkaufsobjekte |
6.1 | Verkaufsstätten nach SBauVO |
6.2 - 6.3 | (unbesetzt) |
6.4 | Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche |
7 | Verwaltungsobjekte |
7.1 | Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3.000 qm Geschossfläche |
8 | Ausstellungsobjekte |
8.1 | Museen |
8.2 | Messe- und Ausstellungsbauten |
9 | Garagen |
9.1 | Großgaragen nach SBauVO |
9.2 | Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden |
10 | Gewerbeobjekte |
10.1.1 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm |
10.1.2 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm |
10.1.3 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm |
10.1.4 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und im Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm |
10.1.5 - 10.2.1 | (unbesetzt) |
10.2.2 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche |
10.2.3 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche |
10.2.4 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche |
10.2.5 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche |
10.2.6 | Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche |
10.2.7 | Hochregallager |
10.3 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500 |
10.4 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500 |
10.5 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500 |
10.6 | Kraftwerke und Umspannwerke |
11 | Sonderobjekte |
11.1 | Besonders brandgefährdete Baudenkmäler |
11.2 | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2.000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden |
11.3 | Kirchen und Gebetsstätten |
11.4 | Unterirdische Verkehrsanlagen |
11.5 | (unbesetzt) |
11.6 | Hotel- und Gaststättenschiffe |
11.7 | Bahnhöfe mit hohen Personenströmen * |
11.8 | (unbesetzt) |
11.9 | Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte * |
11.10 | Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs |
11.11 | Flughäfen |
11.12 | Sonstige Kritische Infrastrukturen * |
11.13 | Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse * |
* Einstufung der Brandverhütungsschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle