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32-04-1 Gebührenordnung: Nutzung der Obdachlosenunterkünfte
Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Bundesstadt Bonn
Vom 16. Dezember 1970
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
05.07.1976 (ABl. S. 376)
01.08.1976
-
17.12.1982 (ABl. S. 379)
01.01.1983/01.01.1984
jeweils § 2
05.09.1990 (ABl. S. 415)
01.10.1990
-
14.12.2001 (ABl. S. 1286)
01.01.2002
-
03.07.2012 (ABl. S. 260)
01.08.2012
§ 2
28.07.2021 (ABl. S. 798)
29.07.2021
§ 2
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 1970 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte sind Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten.
§ 2
(1) Die Gebühren betragen monatlich je qm Wohnfläche für die Unterkunft
1.
Gerhart-Hauptmann-Str. 14 bis 24
5,00 Euro
2.
Gerhart-Hauptmann-Str. 12
4,86 Euro
3.
Karl-Finkelnburg-Str. 50
4,86 Euro
4.
Hüttenweg 7 bis 9
4,86 Euro
5.
Rhenusallee 1
4,86 Euro
(2) Von den in Obdachlosenunterkünften untergebrachten Personen werden Entgelte für Verbrauchs- und Nebenkosten (Strom, Heizung, Öl, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Versicherungen, Abfallentsorgung, Straßenreinigung) erhoben. Die Kosten werden nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres ermittelt und jeweils neu festgesetzt.
(nachrichtlich für das Jahr 2012: Obdachlosenunterkunft Gerrhard-Hauptmann-Str. 14 bis 24: 50,33 Euro, Obdachlosenunterkunft Siemensstr. 43: 53,43 Euro)
(3) Bei nicht vollen Monaten wird für jeden angefangenen Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.
§ 3
(1) Die Gebühren sind monatlich im voraus bis spätestens zum Dritten des Monats an die Stadtkasse oder an den mit der Einziehung beauftragten Bediensteten zu entrichten.
(2) Rückständige Benutzungsgebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
§ 4
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Februar 1971 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher im Stadtgebiet geltenden Gebührenordnungen für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften außer Kraft. - - - Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.