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32-04 Satzung zur Nutzung der Obdachlosenunterkünfte
Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Bundesstadt Bonn
Vom 16. Dezember 1970
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
05.07.1976 (ABl. S. 376)
10.07.1976
§ 1
29.11.1982 (ABl. S. 351)
04.12.1982
§ 1
14.12.2001 (ABl. S. 1284)
01.01.2001
§§ 1 bis 5
03.07.2012 (ABl. S. 258)
01.08.2012
§§ 1, 4
28.07.2021 (ABl. S. 796)
29.07.2021
§ 1
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 1970 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Gegenstand der Satzung
Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen unterhält die Stadt Bonn folgende Obdachlosenunterkünfte als nicht rechtsfähige Anstalten:
Gerhart-Hauptmann-Straße 14 bis 24,
Gerhart-Hauptmann-Straße 12,
Karl-Finkelnburg-Straße 50,
Hüttenweg 7 bis 9,
Rhenusallee 1.
§ 2: Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte
Das Amt für Soziales und Wohnen verwaltet die Obdachlosenunterkünfte.
§ 3: Aufnahme
Voraussetzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist eine durch das Amt für Soziales und Wohnen erteilte schriftliche Benutzungsgenehmigung, in der die dem Benutzer zugewiesene Unterkunft und die Personen aufgeführt sind, die mit ihm zur Benutzung berechtigt sind und für deren Verhalten er einzustehen hat. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Benutzungsgenehmigung oder Verbleiben in der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft besteht nicht.
§ 4: Benutzungsordnung
Die Benutzer/-innen der Unterkünfte sind verpflichtet, die für ihre Unterkunft geltende Benutzungsordnung zu beachten und zu befolgen, sowie den Anordnungen der mit der Verwaltung der Unterkünfte von der Stadt Beauftragten Folge zu leisten.
§ 5: Gebühren
(1) Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Bundesstadt Bonn. Gebührenschuldner sind die Personen, denen die Benutzung der zugewiesenen Unterkunft genehmigt wurde, als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen die Gebührenforderung oder das Zurückhalten von geschuldeten Gebühren ist in jedem Falle, insbesondere auch wegen etwaiger Verwendungen auf die Unterkunft, unzulässig.
§ 6: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.