Vom 15. Februar 2022
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2022 aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und der §§ 25 und 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), und § 1 der Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV.NRW. S. 702), folgende Satzung beschlossen:
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
---|---|---|
20. Juni 2023 (ABl. S. 918) | 29. Juni 2023 | §3 (2,5) |
§ 1: Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Einwohneranträgen (§ 25 GO NRW), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) sowie Ratsbürgerentscheiden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abstimmungsgebiet).
§ 2: Einwohnerantrag gem. § 25 GO NRW
(1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohner*innen bei der Einleitung eines Einwohnerantrags behilflich. Die antragstellenden Personen werden auf Wunsch von der Verwaltung informiert (z.B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriftensammlung bzw. Fragen der Zuständigkeit des Rates und der Bezirksvertretungen).
(2) Einwohneranträge werden durch den bzw. die Oberbürgermeister*in oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Der bzw. die Oberbürgermeister*in veranlasst umgehend eine Vorprüfung der Zulässigkeit des Einwohnerantrags. Die Vorprüfung muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags abgeschlossen sein. Nachdem der Rat über das Ergebnis der Vorprüfung unterrichtet worden ist, entscheidet er unverzüglich über die Zulässigkeit des Antrags. Die Sachentscheidung des Rates hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags zu erfolgen.
(3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 25 Absatz 3 bzw. Absatz 8 GO NRW maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellte Zahl der wohnberechtigten Bevölkerung.
(4) Einwohneranträge, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von den Bezirksbürgermeister*innen oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 3: Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
(1) Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger*innen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Die antragstellenden Personen werden auf Wunsch von der Verwaltung informiert (z. B. über Verfahrensfragen zur Antragstellung und Unterschriftensammlung bzw. Fragen der Zuständigkeit des Rates und der Bezirksvertretungen).
(2) Bürgerbegehren werden durch den bzw. die Oberbürgermeister*in oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Der Rat wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Der bzw. die Oberbürgermeister*in veranlasst umgehend nach Eingang des Begehrens eine Prüfung des Bürgerbegehrens. Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als auch auf die Rechtmäßigkeit eines späteren Bürgerentscheids. Sie ist unverzüglich durchzuführen und muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abgeschlossen sein. Nachdem der Rat über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet worden ist, entscheidet er unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens.
(3) Die für die Höhe des Unterschriftenquorums gemäß § 26 Abs. 4 bzw. Abs. 9 GO NRW maßgebliche Zahl der Bürger*innen wird vom Amt „Bürgerdienste“ der Bundesstadt Bonn zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellt.
(4) Bürgerbegehren, die an eine Bezirksvertretung gerichtet sind, werden von den Bezirksbürgermeister*innen oder einer benannten Fachdienststelle der Verwaltung entgegengenommen. Auch über die Zulässigkeit dieser Bürgerbegehren entscheidet der Rat. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Vorliegen der Kostenschätzung gem. § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 GO NRW (Unterschriftenquorum) zulässig ist (sogenannte Vorprüfung). Über den Antrag entscheidet der Hauptausschuss innerhalb von acht Wochen
§ 4: Einleitung eines Bürgerentscheids gem. § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW
(1) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Wird die Sachentscheidung des Rates in einer späteren Sitzung als die Entscheidung über die Zulässigkeit des Begehrens getroffen, so beginnt die Frist mit dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung.
(2) Bürgerentscheide werden vorbehaltlich der Voraussetzungen des Absatzes 3 als Briefabstimmung durchgeführt. Der Rat bestimmt Tag und Uhrzeit, bis wann der Abstimmungsbrief bei der Stadt eingegangen sein muss (Tag des Bürgerentscheids zugleich letzter Abstimmungstag).
(3) Findet zwischen der achten und dreizehnten Woche nach der Zurückweisung durch den Rat eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf den Tag der Wahl gelegt und als Urnenabstimmung durchgeführt. Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
(4) Im Fall des Absatzes 3 ist auf Antrag die Stimmabgabe auch durch Briefwahl zu ermöglichen. Der Abstimmungsbrief muss in dem Fall spätestens bis zum Ende der Abstimmungszeit nach Absatz 3 bei der Stadt eingehen.
§ 5: Einleitung eines Ratsbürgerentscheids gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
(1) Beschließt der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, finden die Regelungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids Anwendung.
(2) § 4 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 6: Zuständigkeiten
(1) Der bzw. die Oberbürgermeister*in leitet die Abstimmung. Sie/er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids bzw. Ratsbürgerentscheid verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen.
(2) Der bzw. die Oberbürgermeister*in teilt das Abstimmungsgebiet in Abstimmungsbezirke ein. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Abstimmungsbezirk gebildet. In den Fällen des § 4 Abs. 3 werden die Abstimmungsbezirke in Übereinstimmung zur Wahl gebildet.
(3) Der bzw. die Oberbürgermeister*in bildet je Abstimmungsbezirk die Abstimmungsvorstände. Die Abstimmungsvorstände bestehen aus einer vorstehenden Person, einer stellvertretenden vorstehenden Person und drei bis sechs Beisitzenden. Der bzw. die Oberbürgermeister*in bestimmt die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und beruft deren Mitglieder. Die Abstimmungsvorstände entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorstehenden Person den Ausschlag. Bei Bedarf stellt der bzw. die Oberbürgermeister*in den Abstimmungsvorständen darüber hinaus erforderliche Hilfskräfte zur Verfügung. In den Fällen des § 4 Abs. 3 kann der Abstimmungsvorstand für den Bürgerentscheid identisch sein mit dem Abstimmungsvorstand für die Wahl.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausschließungsgründe wegen Befangenheit nach § 31 GO NRW Anwendung finden.
(5) Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide bzw. Ratsbürgerentscheide statt, kann der bzw. die Oberbürgermeister*in für jeden (Rats-) Bürgerentscheid eigene Abstimmungsvorstände bilden.
§ 7: Abstimmungsberechtigung
Abstimmungsberechtigt ist, wer am letzten Abstimmungstag bzw. am Wahltag das Wahlrecht für die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen besitzt und mindestens seit dem 16. Tag vor dem letzten Abstimmungstag im Gebiet der Stadt Bonn seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
§ 8: Abstimmungsschein
Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein hat. Im Fall des § 4 Abs. 3 kann abstimmen nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
§ 9: Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor dem Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis sind auch die bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten einzutragen.
(2) Im Fall des § 4 Abs. 3 kann die abstimmende Person nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen ist. Eine stimmberechtigte Person, der ein Abstimmungsschein ausgestellt wurde, kann in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
(3) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Arbeitstagen vom 20. bis 14. Tage vor dem Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid, während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bonn, zur Einsicht öffentlich auszulegen. Auf Einspruch können Personen noch bis zum 14. Tag vor dem Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen werden. Über einen Einspruch gegen die Nichtaufnahme in das Abstimmungsverzeichnis entscheidet der bzw. die Oberbürgermeister*in abschließend.
§ 10: Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der bzw. die Oberbürgermeister*in jede stimmberechtigte Person, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
- den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der stimmberechtigten Person,
- den Abstimmungsbezirk,
- die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
- den Tag des Bürgerentscheids bzw. Ratsbürgerentscheids,
- Hinweise auf das Abstimmungsheft.
(3) Der Benachrichtigung werden beigefügt:
- der Abstimmungsschein, der zur Teilnahme am Bürgerentscheid bzw. Ratsbürgerentscheid berechtigt,
- der Abstimmungszettel mit der zur Abstimmung stehenden Fragestellung,
- ein amtlicher Abstimmungszettelumschlag zum Verpacken des Abstimmungszettels,
- ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesen Fällen werden der Benachrichtigung zusätzlich folgende Angaben beigefügt:
- den Abstimmungsraum,
- die Aufforderung diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an der Abstimmung teilgenommen werden kann,
- die Belehrung über die Beantragung eines Abstimmungsscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Abstimmung per Brief.
(5) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der bzw. die Oberbürgermeister*in öffentlich bekannt:
- den Tag des Bürgerentscheids bzw. Ratsbürgerentscheid und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
- wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt,
- dass innerhalb der Auslegungsfrist bei der bzw. die Oberbürgermeister*in Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 11: Abstimmungsheft
(1) Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister informiert die Abstimmungsberechtigten über die Auffassungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen.
(2) Es wird ein Abstimmungsheft erstellt, dessen Titelseite den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit enthält, bis zu denen Abstimmungsbriefe bei dem bzw. der Oberbürgermeister*in eingegangen sein müssen bzw. zu denen die Abstimmungsräume für die Stimmabgabe geöffnet sind.
(3) Das Abstimmungsheft enthält in nachstehender Reihenfolge:
- die Unterrichtung durch den bzw. die Oberbürgermeister*in über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
- und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens,
- eine kurze sachliche Begründung der Abstimmungsempfehlung der im Rat vertretenen Fraktionen, sortiert nach der Größe der Fraktionen,
- eine kurze sachliche Begründung der Abstimmungsempfehlung des bzw. der Oberbürgermeister*in,
- eine Übersicht über die Abstimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke sowie die Abstimmungsempfehlung der bzw. des Oberbürgermeister*in.
Bei einem Ratsbürgerentscheid tritt an die Stelle des Textes unter Ziffer 2 der Ratsbeschluss und der Begründungstext, der zum Ratsbürgerentscheid geführt hat.
(4) Auf Verlangen sind zusätzlich in das Abstimmungsheft aufzunehmen:
- eine kurze sachliche Begründung der Abstimmungsempfehlung einzelner Ratsmitglieder bzw. Gruppen von Ratsmitgliedern ohne Fraktionsstatus,
- Sondervoten einzelner Ratsmitglieder.
(5) Die Informationen nach § 11 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2 und 3 sowie Abs. 4 sind dem bzw. der Oberbürgermeister*in spätestens bis zum 62. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzuleiten. Die Beteiligten nach § 11 Abs. 3 werden von der Verwaltung über den Tag des Fristablaufs sowie die bei der Begründung einzuhaltenden Anforderungen unverzüglich nach der Feststellung zur Durchführung eines Bürgerentscheids bzw. Ratsbürgerentscheids schriftlich informiert. Beiträge für das Abstimmungsheft können nach Abgabe an die bzw. den Oberbürgermeister*in nicht mehr abgeändert werden. Auf Verlangen wird den Einreichenden ein quittiertes Kopierexemplar ihres Textes ausgehändigt. Legen die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens innerhalb der vorgegebenen Frist keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. Gibt eine einzelne Fraktion keine kurze sachliche Begründung ab, so wird das Abstimmungsheft ohne deren Begründung unter Hinweis darauf zusammengestellt, dass die betreffende Fraktion auf die Abgabe einer Information verzichtet hat. Soweit alle Fraktionen auf eine Darstellung ihrer Sichtweisen verzichten, ist die Information im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Abstimmungsempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des bzw. der Oberbürgermeister*in und eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.
(6) Der Beitragsumfang der von den Beteiligten nach § 11 Abs. 3 eingereichten einzelnen Begründungen ist auf maximal 2 DIN-A-4 Blätter (Vorder- und Rückseite = 4 Seiten) beschränkt. Die Texte sind in der Schriftart „Arial“ einzureichen, die Schriftgröße darf 11 P. nicht unterschreiten. Über diese Begrenzungen hinausgehende Beiträge werden nicht in das Abstimmungsheft übernommen. Die Gestaltung der Seiten obliegt den einreichenden Beteiligten. Für Fotos müssen die Rechte zur Verwendung den Einreichenden obliegen oder ihnen die Verwendung ausdrücklich gestattet worden sein.
(7) Die Begründungstexte unterliegen dem Gebot der Sachlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit und dürfen keine ehrverletzenden Äußerungen enthalten. Der bzw. die Oberbürgermeister*in hat das Recht, ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen in Begründungstexten zu schwärzen; er bzw. sie hat die betroffenen Beteiligten hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Im Abstimmungsheft müssen sowohl ein Hinweis wie auch eine Begründung für die Schwärzung enthalten sein. Dies hat, um einen Zusammenhang herstellen zu können, auf der gleichen Seite im Abstimmungsheft zu erfolgen.
(8) Es werden maximal bis zu 5.000 Exemplare an Abstimmungsheften erstellt. Auf persönliche, telefonische oder schriftliche Anforderung werden Abstimmungsberechtigten bis zu maximal 10 Abstimmungshefte ausgehändigt bzw. zugesandt. Zusätzlich sind die Abstimmungshefte an den Informationsstellen der Stadtverwaltung im Stadthaus, in den Rathäusern sowie im Presseamt erhältlich. Hierauf wird in der Abstimmungsbenachrichtigung ausdrücklich hingewiesen.
(9) Das Abstimmungsheft wird im Internet auf der Homepage der Bundesstadt Bonn ( www.bonn.de) veröffentlicht.
§ 12: Abstimmungszettel
Die Abstimmungszettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Abstimmungsfrage enthalten. Als Antwort dürfen ausschließlich die Möglichkeiten „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen sein. Zusätze sind unzulässig.
§ 13: Stimmabgabe
(1) Jede abstimmende Person hat für jede zur Abstimmung gestellte Frage eine Stimme.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt geheim.
(3) Die abstimmende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, für welche Antwortmöglichkeit sie gelten soll. Eine abstimmende Person, die des Lesens unkundig oder darin beeinträchtigt ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.
(4) Jeder stimmberechtigten Person muss die Stimmabgabe ermöglicht werden.
§ 14: Briefabstimmung
(1) Die Abstimmungsbriefe können in den dafür vorgesehenen amtlichen Stimmbriefumschlägen mit der Deutschen Post entgeltfrei zurückgesandt oder in städtische Briefkästen in den Rathäusern der Stadtbezirke Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg sowie im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn eingeworfen werden. Die Stimmabgabe ist während der Dauer der Briefabstimmung auch in der dafür vorgesehenen Dienststelle im Stadthaus möglich.
(2) Die abstimmende Person hat dem bzw. der Oberbürgermeister*in im verschlossen Stimmbriefumschlag den Abstimmungsschein und in einem besonderen verschlossenen Abstimmungszettelumschlag den Abstimmungszettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief bis 23:59:59 Uhr am Tag des Bürgerentscheids bei ihm bzw. ihr eingeht. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Hilfsperson dem bzw. der Oberbürgermeister*in an Eides statt zu versichern, dass der Abstimmungszettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden ist.
§ 15: Urnenabstimmung
In den Fällen des § 4 Abs. 3 faltet die abstimmende Person den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
§ 16: Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der jeweilige Abstimmungsvorstand kann aber zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben oder zur Abwendung von Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Zahl der Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf das Abstimmungsergebnis untersagt.
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 ist auch die Wahlhandlung im Abstimmungsraum öffentlich.
§ 17: Aufgaben der Abstimmungsvorstände bei Briefabstimmung
(1) Der Abstimmungsvorstand öffnet den Abstimmungsbriefumschlag, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Abstimmungszettelumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem Abstimmungsbriefumschlag bezeichnet ist.
(2) Bei der Prüfung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn
- der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
- dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungszettelumschlag beigefügt ist,
- weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungszettelumschlag verschlossen ist,
- der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungszettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Abstimmungsscheine enthält,
- die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) die vorgeschriebene „Versicherung an Eides statt“ auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
- kein amtlicher Abstimmungszettelumschlag benutzt worden ist,
- ein Abstimmungszettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht,
- der Abstimmungszettelumschlag ohne Abstimmungsbriefumschlag und eidesstattliche Versicherung eingegangen ist.
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 18: Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt im Anschluss an die Prüfung nach § 17 bzw. an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen sowie der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der jeweilige Abstimmungsvorstand.
§ 19: Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Abstimmungszettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält (wenn weder „Ja“ noch „Nein“ markiert wurde),
- den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 20: Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids bzw. des Ratsbürgerentscheids fest. Eine Abstimmungsprüfung (analog dem Wahlprüfungsverfahren) findet nicht statt. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Bürger*innen beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
(3) Der bzw. die Oberbürgermeister*in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 21: Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Die §§ 4, 7, 8, 9 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 63 Abs.1, 81 bis 83 der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW, S. 592, ber. 567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Oktober 2019, in Kraft getreten am 01. November 2020, finden entsprechende Anwendung.
§ 22: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Regelungen des Verfahrens bei der Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 5. Juni 2013 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt, - diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 15. Februar 2022
Dörner
Oberbürgermeisterin