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Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bonn
Vom 1. März 2016
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 25. Februar 2016 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NW. S.496), und des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NW. S.885) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Ersatz des Verdienstausfalles
Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Bonn (Freiwillige Feuerwehr) erhalten Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht.
§ 2: Entschädigungshöhe
Für den Mindest-Regelstundensatz bzw. den Höchstbetrag je Stunde finden die Regelungen der Entschädigungsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Bundesstadt Bonn (Ziff. 1.2.2 bis 1.2.4) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 3: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bonn vom 21. Dezember 1998 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.