vom 21. Dezember 2022
Verzeichnis der Änderungen
Ratsbeschluss vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
---|---|---|
12.12.2022 | 01.01.2023 | Entgelttarif |
12.12.2023 (ABl. S. 1706) | 01.01.2024 | 6. Entgelttarif |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) sowie des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) folgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Entgeltpflichtige Leistungen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte werden erhoben:
a) von dem Veranstalter/der Veranstalterin, dem Betreiber/der Betreiberin der Anlage oder dem Betreiber/der Betreiberin einer Versammlungsstätte bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG,
b) für das Ausstellen von Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr,
c) für die Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen,
d) von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn genannten Aufgabenbereich hinausgeht, in Anspruch genommen haben oder diese Leistung angefordert haben oder in deren Auftrag angefordert wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber trifft die Leitstelle oder der Einsatzleiter/die Einsatzleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen.
Privatrechtliche Leistungsentgelte werden erhoben:
e) für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, einer Beratung zur Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens oder Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind,
f) für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges,
g) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage,
h) für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots und/ oder Feuerwehrschlüsselrohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass,
i) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass.
2. Entgeltmaßstab
Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden – sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind – besonders berechnet.
Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung.
Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe d) dieser Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn in jeweils geltender Fassung.
3. Entgeltpflichtige/r
Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine Leistung nach Abschnitt 1 beauftragen.
4. Fälligkeit, Vorausleistungen
Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der erbrachten Leistung. Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert. Es ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
Die Leistungen der Entgeltordnung können von einer vorherigen Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden.
5. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr in der
Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt S. 1510) außer Kraft.
Bonn, 21. Dezember 2022
Dörner
Oberbürgermeisterin
6. Entgelttarif zur Entgeltordnung
6.1 |
Personal Brandsicherheitswache |
- |
6.1.1 |
Pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde |
8,90 Euro |
6.1.2 |
Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache |
|
a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis zwei Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache |
16,68 Euro | |
b) bei Absage weniger als zwei Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache |
35,60 Euro | |
c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.1.1 für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.1.1 abgerechnet |
||
6.2 |
Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr |
36,20 Euro |
6.3 |
Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen |
22,16 Euro |
6.4 |
schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgutachtens/Brandschutzkonzeptes |
23,05 Euro |
6.5 |
Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges |
- |
- |
je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten |
23,05 Euro |
- | zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.6.1 und nach Ziffer 6.6.2 für das Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug bzw. nach Ziffer 6.6.3 für die Drehleiter je angefangener Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegzeiten, sowie die Fahrzeugbesatzung der Einsatzfahrzeuge entsprechend Ziffer 6.11.2 | - |
6.6 | Einsatz von Fahrzeugen | - |
6.6.1 | PKW - je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug | 4,35 Euro |
6.6.2 | Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug - je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug | 14,33 Euro |
6.6.3 | Drehleiter - je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug | 26,54 Euro |
6.6.4 | Werkstattwagen - je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug | 8,49 Euro |
6.7 | Brandmeldeanlage | |
6.7.1 | Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage | |
6.7.1.1 | Grundentgelt | 205,63 Euro |
6.7.1.2 | zuzüglich je angefangene Viertelstunde | 21,46 Euro |
6.7.2 | Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) | |
6.7.2.1 | Grundentgelt | 162,71 Euro |
6.7.2.2 | zuzüglich je angefangene Viertelstunde | 21,46 Euro |
6.8 | Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) | |
6.8.1 | Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot oder Feuerwehrschlüsselrohr | |
6.8.1.1 | Grundentgelt | 198,73 Euro |
6.8.1.2 | Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme zusammen mit der Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage erfolgt | 82,40 Euro |
6.8.1.3 | zuzüglich je angefangene Viertelstunde | 20,60 Euro |
6.8.2 | Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) | |
6.8.2.1 | Grundentgelt | 157,54 Euro |
6.8.2.2 | zuzüglich je angefangene Viertelstunde | 20,60 Euro |
6.8.3 | Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) | |
6.8.3.1 | ab dem ersten Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD |
198,73 Euro |
6.8.3.2 | bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD |
82,40 Euro |
6.9 | Objektfunkanlage (OFA) | |
6.9.1 | Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage | |
6.9.1.1 | Grundentgelt | 343,39 Euro |
6.9.1.2 | zuzüglich je angefangene Viertelstunde | 38,68 Euro |
6.9.2 | Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) | |
6.9.2.1 | Grundentgelt | 266,03 Euro |
6.9.2.2 | zuzüglich je angefangene Viertelstunde | 38,68 Euro |
6.10 |
Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches Selbstkostenpreis zuzüglich 10 Prozent Verwaltungskostenzuschlag |
- |
6.11 | Personal | - |
6.11.1 | Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal je Person je angefangene Viertelstunde |
17,21 Euro |
6.11.2 | Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge je Person angefangene Viertelstunde |
15,79 Euro |
6.12 | Sonstige Werkstattleistungen | - |
6.12.1 | Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je angefangene Viertelstunde |
17,21 Euro |
6.12.2 | Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je angefangene Viertelstunde |
17,21 Euro |