Vom 14. Dezember 2001
Verzeichnis der Änderungen
Ratsbeschluss vom | Geänderte Regelungen |
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24.07.2003 (ABl. S. 340) | Markttarife Ziffer 1, 4, 5 |
30.06.2005 (ABl. S. 469) | Ziffer 3.9; Markttarife Ziffern 2, 3 und 4 Anlage 2 |
13.06.2007 (ABl. S. 157) | Ziffern 3.4, 3.5; Markttarife Ziffer 4 |
04.09.2008 (ABl. S. 630) | Markttarife Ziffern 1, 2, 4, 7 und 8 |
25.03.2009 (ABl. S. 109) | Markttarife Ziffern 1 und 4 |
08.07.2010 (ABl. S. 428) | Markttarife Ziffern 1, 2 und 4 |
01.03.2011 (ABl.S. 103) | Ziffer 3.3 Markttarife Ziffern 1, 2, 4 und 7 Inkrafttreten 01.04.2011 |
26.04.2012 (ABl. S. 170) | Tarifgruppen 1.0.0.0, 2.0.0.0 und 4.0.0.0. |
23.05.2013 (ABl. S. 230) | Tarifgruppen 2.0.0.0 und 4.0.0.0 |
15.05.2014 (ABl. S. 712) | Tarifgruppe 1.0.0.0 |
12.05.2015 (ABl. S. 535) | Tarifgruppen 2.0.0.0, 4.0.0.0 und 8.0.0.0 |
30.06.2016 (ABl. S. 824) | Tarifgruppe 4.0.0.0 |
06.07.2017 (ABl. S 1811) | Ziffer 4 ab 13.9.2017 Tarifgruppen 1.0.0.0, 2.0.0.0, 4.0.0.0 sowie 7.0.0.0 ab 01.06.2017 |
12.06.2018 (ABl. S. 944) | Tarifgruppen 1.0.0.0, 2.0.0.0 ab 01.07.2018 |
11.12.2018 (ABl. S. 1537) | Tarifgruppe 2.0.0.0 ab 01.01.2019 |
09.12.2021 (ABl. S. 1758) | Ziffer 3.9 Tarifgruppen 1.0.0.0 und 7.0.0.0 |
23.03.2023 (ABl. S. 146) | Tarifgruppe 2.0.0.0 ab 1.4.2023 |
18.04.2024 (ABl. --) | Tarifgruppe 1.0.0.0 und 2.0.0.0 ab 1.5.2024 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende Tarifordnung beschlossen:
1. Entgeltpflicht
Für die Teilnahme an den Wochenmärkten, Spezialmärkten, Ausstellungen, Jahrmärkten, Flohmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen der Bundesstadt Bonn werden privatrechtliche Entgelte nach dem Markttarif (Anlage 1) erhoben.
Soweit entsprechend der Bedeutung der Veranstaltung unterschiedliche Entgelte erhoben werden, ist für die Zuordnung zu den einzelnen Tarifklassen die Gliederung der Marktveranstaltungen nach der örtlichen Bedeutung maßgebend (Anlage 2).
2. Zahlungspflichtige
Zahlungspflichtig ist
2.1 bei Veranstaltungen, die von der Bundesstadt Bonn durchgeführt werden, der Beschicker, dem die Standfläche zugewiesen bzw. eingeräumt worden ist;
2.2 bei den übrigen Märkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen der Veranstalter, dem die Standflächen zugewiesen worden sind.
2.3 Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
3. Bemessungsgrundlage
3.1 Die Entgelte werden bei den Flohmärkten nach der in Anspruch genommenen Frontlänge (Frontmeter) und der Anzahl der Tage, bei allen anderen Veranstaltungen nach der in Anspruch genommenen Fläche (Quadratmeter) und der Anzahl der Tage bemessen.
3.2 Die in Anspruch genommenen Frontlängen bzw. Flächen werden von der Stadt ermittelt und festgesetzt. Die Beschicker und Veranstalter sind verpflichtet, der Stadt die notwendigen Angaben für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen.
3.3 Angefangene Frontmeter, Quadratmeter und Tage werden grundsätzlich voll berechnet. Im Tarifbereich des Pützchens Marktes werden Veranstaltungstage mit bis zu acht Stunden Veranstaltungsdauer mit dem Tagesfaktor 0,5 berechnet. Veranstaltungstage mit einer Veranstaltungsdauer von mehr als acht Stunden werden mit dem Tagesfaktor 1,0 berechnet.
3.4 Auf städtischen Flohmärkten werden bei Ständen, die von Kindern bis einschließlich 14 Jahren betrieben werden, die ersten zwei Meter nicht berechnet.
3.5 Die Berechnung eines Flohmarktstandes erfolgt grundsätzlich nach Frontmetern. Ist die Tiefe des Standes jedoch größer als die Frontmeterzahl, wird die längste Seite berechnet.
3.6 Ist die übrige Fläche am Boden geringer als die sich durch in den Luftraum ragenden Teile eines Geschäftes ergebende Fläche, kommt es für die Berechnung des Entgeltes darauf an, welche Fläche für das Grundstück tatsächlich freizuhalten ist.
3.7 Soweit Anlieger des Jahrmarktgeländes „Pützchens Markt“ einen Stand bzw. ein Geschäft selbst betreiben, werden nur 50 Prozent des jeweils maßgebenden Tarifes erhoben, sofern sich die Standfläche vor dem Anlieger-Grundstück befindet.
3.8 Für die Beschicker des Pützchens Markt, mit denen bis zum Veranstaltungsbeginn noch kein Vertrag geschlossen werden konnte, wird für die Teilnahme zusätzlich zum tariflichen Entgelt ein Zuschlag von 50 Euro erhoben.
3.9 Unter der Voraussetzung, dass der Veranstalter alle sonstigen anfallenden Kosten übernimmt, unter anderem für Strom, Wasser, Verkehrsbeschilderung und ausreichenden Versicherungsschutz, beträgt bei Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen durch Dritte auf städtischen Plätzen die Platzmiete je nach örtlicher Bedeutung der Veranstaltung 5 Prozent bis 10 Prozent des normalen Standgeldes der dort aufgestellten Geschäfte nach Tarifgruppe 2.0.0.0, jedoch wenigstens 260 Euro. Wird von örtlichen Vereinen oder Verbänden ein Volksfest oder eine ähnliche, der Gemeinschafts- und Brauchtumspflege dienende Veranstaltung durchgeführt, so beträgt die Platzmiete je nach der örtlichen Bedeutung der Veranstaltung 2 Prozent bis 4 Prozent des normalen Standgeldes der dort aufgestellten Geschäfte nach Tarifgruppe 2.0.0.0, mindestens jedoch 30 Euro.
3.10 Werden abgeschlossene Verträge nicht erfüllt, ist die Stadt berechtigt, 75 Prozent des vereinbarten Entgeltes zu erheben. Sofern die Standfläche anderweitig vergeben werden kann, reduziert sich der Betrag um die Höhe des hierbei erzielten Entgeltes.
3.11 In den Entgelten der Tarifnummer 5.0.0.1, die von der Stadt erhoben werden, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten; im übrigen wird die Mehrwertsteuer gesondert berechnet.
4.
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise von der Erhebung eines privatrechtlichen Entgeltes gemäß Tarif Nr. 6.0.0.0 der Tarifordnung absehen, wenn die erlaubnisbedürftige Nutzung offenkundig im öffentlichen Interesse liegt.
5. Inkrafttreten
Die Tarifordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
- - -
Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 14. Dezember 2001
Dieckmann
Oberbürgermeisterin
Markttarife - Anlage 1 zur Tarifordnung
Markttarife für Ausstellungen, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen
1. Wochenmärkte
Tarif-Nr. | Tarifart | Bemessungsgrundlage | Gruppe 1 Entgelt Euro |
Gruppe 2 Entgelt Euro |
Gruppe 3 Entgelt Euro |
---|---|---|---|---|---|
1.0.0.0 | Wochenmärkte | - | - | - | - |
1.0.1.0 | Verkauf von wochenmarkttypischen Waren | ||||
1.0.1.5 | Marktstände* (bei 6 Markttagen wöchentlich) | qm/tägl. | 1,35 | 0,74 | 0,54 |
1.0.2.0 | Verkauf von zubereiteten Speisen | - | - | - | - |
1.0.2.1 |
mit ständigen Verkaufsstand |
qm/tägl. | 2,02 | 1,11 | 0,81 |
* Mindestgebühr von 30,00 Euro pro Monat
2. Pützchens Markt, Dreikönigs-/Weihnachts-/Kunsthandwerkermarkt
Tarif-Nr. | Tarifart | Bemessungsgrundlage |
Gruppe 1 |
Gruppe 2 |
---|---|---|---|---|
2.0.0.0 | Pützchens Markt (Gruppe 1), Dreikönigs-/Weihnachts-/Kunsthandwerkermarkt (Gruppe 2) | - | - | - |
2.0.1.1 | Kindergeschäfte | qm/tägl. | 1,41 | 1,00 |
2.0.1.2 | Autoselbstfahrer | qm/tägl. | 1,29 | - |
2.0.1.3 | Riesenräder | qm/tägl. | 1,80 | - |
- | Sonstige Fahr-, Belustigungs- und Schaugeschäfte | - | - | - |
2.0.2.1 | bis 25 qm | qm/tägl. | 6,43 | - |
2.0.2.2 | von 26 bis 174 qm | qm/tägl. | 2,57 * | - |
2.0.2.3 | von 175 bis 274 qm | qm/tägl. | 1,93 | - |
2.0.2.4 | von 275 bis 374 qm | qm/tägl. | 1,80 | - |
2.0.2.5 | von 375 bis 474 qm | qm/tägl. | 1,67 | 1,00 |
2.0.2.6 | von 475 bis 574 qm | qm/tägl. | 1,54 | - |
2.0.2.7 | von 575 bis 1000 qm | qm/tägl. | 1,41 | - |
2.0.2.8 | über 1000 qm | qm/tägl. | 0,90 | - |
2.0.3.1 | Ausspielungen/Verlosungen | qm/tägl. | 8,46 | - |
2.0.3.2 | Ausspielungen ohne Lose (zum Beispiel Derby) | qm/tägl. | 6,81 | - |
2.0.3.3 | Spielautomaten und Greiferautomaten mit Bedienung | qm/tägl. | 12,21 | - |
2.0.3.4 | Spielautomaten und Greiferautomaten ohne Bedienung | qm/tägl. | 13,49 | - |
2.0.3.5 | Schießhallen und -wagen | qm/tägl. | 5,14 | - |
2.0.3.6 | Pfeil-, Ball-, Ringwerfen und ähnliches | qm/tägl. | 4,76 | - |
- | Verkauf von | - | - | - |
2.0.4.1 | Süßwaren | qm/tägl. | 7,84 | 7,17 |
2.0.4.2 | Eis | qm/tägl. | 9,38 | 6,63 |
2.0.4.3 | Speisen (Einweg) | qm/tägl. | 10,67 | 10,02 |
2.0.4.4 | Speisen (nur Mehrweg) | qm/tägl. | 9,38 | 6,63 |
2.0.4.5 | Getränken | qm/tägl. | 10,02 | 10,26 |
2.0.4.6 | Trendartikel | qm/tägl. | 7,84 | - |
2.0.4.7 | Kunsthandwerk mit Arbeiten am Stand | qm/tägl. | 5,27 | 3,27 |
2.0.4.8 | sonstiger Ware | qm/tägl. | 5,40 | 4,16 |
2.0.4.9 | sonstiger Ware auf unbefestigter Fläche (Pluutenmarkt Sportplatz) | qm/tägl. | 4,34 | - |
2.0.5.0 | Großzelte über 2500 qm Zeltfläche einschließlich Innen- und Außenbewirtschaftung | qm/tägl. | 1,02 | - |
2.0.5.1 | Zelte einschließlich Innenbewirtschaftung | qm/tägl. | 1,03 | - |
2.0.5.2 | Restaurationsflächen zusätzlich zu Tarif-Nr. 2.0.4.3, 2.0.4.4 und 2.0.4.5 (Einweg) | qm/tägl. | 2,83 | 2,31 |
2.0.5.3 | Restaurationsflächen zusätzlich zu Tarif-Nr. 2.0.4.3, 2.0.4.4 und 2.0.4.5 (Mehrweg) | qm/tägl. | 2,31 | 1,54 |
2.0.5.4 | Sonstige Flächen ohne Bewirtschaftung | qm/tägl. | 0,64 | 0,39 |
2.0.5.5 | Restaurationsflächen/Stehtische (kein fester Bestandteil des Geschäfts) zusätzlich zu Tarif-Nr. 2.0.4.3, 2.0.4.4 und 2.0.4.5 | qm/tägl. | - | 6,17 |
* Insgesamt jedoch mindestens 120 Euro täglich.
3. Jahrmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen
(entfallen durch Ratsbeschluss vom 30. Juni 2005)
4. Weihnachtsmärkte/Kunsthandwerkermärkte
Die Tarif-Nr. wird aufgehoben und fließt in die Gruppe 2 der Tarif Nr. 2.0.0.0 (Pützchens Markt (Gruppe 1) und Weihnachtsmärkte/Kunsthandwerkermärkte (Gruppe 2)) ein.
5. Flohmärkte
Tarif-Nr. | Tarifart | Bemessungsgrundlage | Gruppe 1 Entgelt Euro |
Gruppe 2 Entgelt Euro |
---|---|---|---|---|
5.0.0.0 | Flohmärkte | - | - | - |
5.0.1.0 | Verkauf von flohmarkttypischen Waren je 1 Meter Standfront | m/tägl. | 6,50 | 5,00 |
6. Sonstige Veranstaltungen je nach Lage und Nutzungsart
Tarif-Nr. | Tarifart | Bemessungsgrundlage | Gruppe 1 Entgelt Euro |
---|---|---|---|
6.0.0.0 | Sonstige Veranstaltungen je nach Lage und Nutzungsart | - | - |
6.0.0.1 | Spezialmärkte, Ausstellungen und ähnliches | qm/tägl. | 0,30 – 10,00 |
7. Wohnwagen (Dauerabstellplätze)
Tarif-Nr. | Tarifart | Bemessungsgrundlage | Gruppe 1 Entgelt Euro |
---|---|---|---|
7.0.0.0 | Wohnwagen (Dauerabstellplätze) | - | - |
7.0.0.1 | Wohnwagen bis 6 m Länge | Fahrz./mtl. | 19,33 |
7.0.0.2 | Wohnwagen von 6 bis 8 m Länge | Fahrz./mtl. | 21,01 |
7.0.0.3 | Wohnwagen über 8 m Länge | Fahrz./mtl. | 24,79 |
8. Vermietung von Holzhütten für die Dauer des Weihnachtsmarktes
8.0.0.0 | Vermietung von Holzhütten für die Dauer des Weihnachtsmarktes | - |
8.0.0.1 | 3-m-Hütte | 430,00 Euro |
8.0.0.2 | 4-m-Hütte | 580,00 Euro |
Gliederung der Marktveranstaltungen nach der örtlichen Bedeutung - Anlage 2 zur Tarifordnung
a) Wochenmärkte
Gruppe 1 Wochenmärkte mit gesamtstädtischer Bedeutung
- Wochenmarkt Marktplatz
- Wochenmarkt Remigiusplatz
- Wochenmarkt Münsterplatz
- sonstige Marktstände innerhalb der Fußgängerzone Bonn
Gruppe 2 Wochenmärkte mit Bedeutung für den Stadtbezirk
- Wochenmarkt Bad Godesberg
- Wochenmarkt Beuel
- Wochenmarkt Duisdorf
Gruppe 3 Wochenmärkte mit Bedeutung für den Ortsteil
- Alle übrigen Wochenmärkte
b) Jahrmarkt- und Volksfestveranstaltungen mit überregionaler Bedeutung
Gruppe 1 Pützchens Markt
c) Weihnachtsmärkte/Kunsthandwerkermärkte
Gruppe 1 Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung
- Weihnachtsmarkt Bonn
- Kunsthandwerkermarkt Bonn
Gruppe 2 Veranstaltungen mit Bedeutung über einen Ortsteil hinaus
(zur Zeit keine städtische Veranstaltung)
Gruppe 3 Veranstaltungen mit Bedeutung für einen Ortsteil
- Alle übrigen Weihnachtsmärkte
d) Flohmärkte
Gruppe 1 Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung
- Flohmarkt Rheinaue
Gruppe 2 Veranstaltungen mit Bedeutung über einen Ortsteil hinaus
- Alle übrigen Flohmärkte