Vom 19. Dezember 2008
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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27.10.2011 (ABl. S. 992) | 23.11.2011 | §§ 4a, 9 |
09.02.2017 (ABl. S. 89) | 02.03.2017 | §§ 3, 8, 9 |
20.02.2019 (ABl. S. 79) | 06.03.2019 | §§ 5, 9 |
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528 / SGV NW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV NRW S. 274) und § 15 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 656) wird von der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 18. Dezember 2008 für das Gebiet der Bundesstadt Bonn folgende Verordnung erlassen:
§ 1: Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Regelungen in den folgenden Vorschriften für
- Verkehrsflächen,
- Anlagen,
- U-Bahn-Anlagen,
- Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe.
§ 2: Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Hierzu gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen
- Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Brunnenanlagen, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern,
- Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Schulhöfe, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen,
- Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.
(3) U-Bahn-Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der öffentlichen Benutzung dienenden Flächen der U-Bahnhöfe, einschließlich Zugänge, Zubehör und sonstige Einrichtungen.
(4) Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind die sich im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen und der öffentlichen Benutzung dienenden Einrichtungen einschließlich deren Zubehör und Zugänge. Hierzu zählen auch Anlagen der privaten Post- und Telekommunikationseinrichtungen.
§ 3: Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist jedes Verhalten untersagt, das andere Personen in ihrer Benutzung mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen kann, zum Beispiel Lärmen, Aufdringlichkeit, störender Alkoholgenuss, Trunkenheit, aggressives Betteln, die Nutzung als Lagerplatz.
(2) Anlagen dürfen nicht befahren und außerhalb der Wege und Rasenflächen nicht betreten werden, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus ihrer Zweckbestimmung nichts anderes ergibt. Städtische Rasenflächen sind grundsätzlich zum Spielen freigegeben.
(3) Außerhalb zugelassener Zelt- oder Campingplätze sind das Zelten, das Abstellen von Fahrzeugen mit Wohneinrichtungen oder Wohnanhängern und das offene Feuermachen untersagt; das Abstellen oder Lagern von Gegenständen ist in Anlagen nicht gestattet.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 3 ist das Grillen in öffentlichen Grünflächen im Rahmen der Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind.
Es ist geeignetes Grillgerät (zum Beispiel Holzkohlegrill o.Ä.) zu verwenden und ein ausreichender Abstand zum Boden einzuhalten. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Brennstoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sowie (Grill-)Feuer außerhalb einer geeigneten Brennschale sind verboten.
Grillfeuer sind ständig zu beaufsichtigen. Beim Verlassen des Grillplatzes oder bei starkem Wind sind Grillfeuer vollständig zu löschen. Vollständig gelöschte Grillasche und Grillabfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 4 ist das Grillen außerhalb von eingerichteten Grillplätzen in den folgenden Bereichen und Anlagen verboten:
Bad Godesberg Stadtpark, Redoutepark, Baumschulwäldchen, Am Hölder, Apfelallee, Park am Ortsteilzentrum Dottendorf, Panoramapark, Drachensteinpark, Bürgerpark Oberkassel,
- in Zieranlagen (Japanischer Garten, Rosengarten, Blindengarten, Deutscher Garten im Freizeitpark Rheinaue),
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen,
- auf Hundefreilaufflächen,
- im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und 25 Metern zu Wohngrundstücken und
- unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baumkronen.
(6) Das Betteln mit Kindern ist im Geltungsbereich dieser Verordnung verboten.
§ 4: Wildes Plakatieren/Graffiti
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung – insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen – sowie an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen ist es ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers verboten, Werbehinweise aller Art, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstige Plakate anzubringen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist es ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers untersagt, die in Abs. 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften, zu beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Ordnungsbehördliche Maßnahmen können auch gegen die Person gerichtet werden, welche die in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten veranlasst hat.
(4) Das Verbot gilt nicht für die von der Bundesstadt Bonn genehmigten Nutzungen, für die von der Bundesstadt Bonn konzessionierten Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltend wirken.
§ 4a: Benutzungsregelungen für Spielflächen und Kinderspieleinrichtungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es untersagt, auf Spielflächen sowie Kinderspieleinrichtungen Tabakwaren oder sonstige Produkte zu rauchen sowie Alkohol zu konsumieren.
(2) Ebenso ist das Wegwerfen von Tabakwaren, Teilen davon (zum Beispiel Zigarettenkippen)oder anderen zu rauchen gebräuchlichen Hilfsmitteln sowie Flaschen und sonstige Verpackungen jeglicher Art untersagt.
§ 5: Tiere
(1) Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht über Hunde übertragen ist oder die diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass ihre Hunde in den Anlagen und den U-Bahn-Anlagen an der Leine geführt werden. Dies gilt nicht für behördlich ausgewiesene Freilaufflächen.
(2) Verunreinigungen durch Tiere sind im Geltungsbereich dieser Verordnung zu vermeiden und ansonsten unverzüglich zu entfernen.
(3) Verwilderte Haustauben oder wildlebende Tauben dürfen im Gebiet der Stadt Bonn nicht gefüttert werden. Für sie darf auch kein Futter ausgelegt werden. Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben oder wildlebenden Tauben nicht erreicht werden kann.
(4) Wasservögel und Nutria dürfen im Gebiet der Stadt Bonn an öffentlichen Wasserflächen – insbesondere an und in Teichen, Seen, Flüssen und Weihern – nicht gefüttert werden. Für sie darf auch kein Futter ausgelegt oder ihnen Futter in sonstiger Weise angeboten werden.
(5) Von den Regelungen in Absatz 1 S. 1 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.
§ 6: Hausnummern
(1) Jedes Gebäude ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Gebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.
(3) Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
§ 7: Sperrbezirk
Innerhalb des in der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Bereich der Stadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Sperrbezirks ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu vereinbaren.
§ 8: Ausnahmen und andere Rechtsvorschriften
(1) In begründeten Fällen können – soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist - Ausnahmen von Verboten dieser Verordnung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen in der Bonner Rheinaue, die im besonderen, öffentlichen und kulturellen Interesse stehen. Diese Ausnahmen können mit Auflagen erteilt und jederzeit widerrufen werden.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen, insbesondere die danach geltenden Ge- bzw. Verbote sowie erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 1 andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Anlagen mit Kraftfahrzeugen befährt oder außerhalb ausgewiesener Wege betritt,
- entgegen § 3 Abs. 3 außerhalb zugelassener Zelt- oder Campingplätze zeltet oder Fahrzeuge mit Wohneinrichtungen oder Wohnanhängern abstellt, offene Feuer macht oder Gegenstände in Anlagen lagert oder entgegen § 3 Absätze 4 und 5 grillt oder ein Grillfeuer betreibt oder beim Verlassen oder starkem Wind das Grillfeuer nicht vollständig löscht.
- entgegen § 3 Abs. 6 bettelt.
- entgegen § 4 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers Werbehinweise aller Art, Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstige Plakate anbringt oder zugelassene Werbeflächen überklebt, übermalt oder in sonstiger Art und Weise überdeckt,
- entgegen § 4 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung des Eigentümers Flächen, Einrichtungen und Anlagen bemalt, besprüht, beschriftet, beschmutzt oder in sonstiger Weise verunstaltet,
- die in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 verbotenen Handlungen veranlasst,
- entgegen § 4a Abs. 1 Tabakwaren oder sonstige Produkte raucht oder Alkohol konsumiert,
- entgegen § 4a Abs. 2 Tabakwaren, Teile davon oder andere zum Rauchen gebräuchliche Hilfsmittel sowie Flaschen und sonstige Verpackungen jeglicher Art wegwirft,
- entgegen § 5 Abs. 1 S. 1 Hunde unangeleint führt,
- entgegen § 5 Abs. 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,
- entgegen § 5 Abs. 3 verwilderte Haustauben oder wildlebende Tauben füttert, für sie Futter auslegt oder Futter für andere Vögel nicht so auslegt, dass es von verwilderten Haustauben oder wildlebenden Tauben nicht erreicht werden kann,
- entgegen § 5 Abs. 4 Wasservögel und Nutria füttert, für sie Futter auslegt oder ihnen Futter in sonstiger Weise anbietet.
- die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 getroffenen Bestimmungen über das Anbringen von Hausnummern missachtet,
- die Vorschrift des § 6 Abs. 3 über das Umnummerieren von Hausnummern nicht befolgt,
- entgegen § 7 im Sperrbezirk Kontakt zu Prostituierten aufnimmt, um sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu vereinbaren.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Straf-oder Bußgeldvorschriften nach Bundes- oder Landesrecht bleiben ebenso unberührt wie Bußgeldvorschriften in örtlichen Satzungen.
§ 10: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bundesstadt Bonn (Bonner Straßenordnung – StrO) tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den öffentlichen Straßen, in den öffentlichen Anlagen sowie in den U-Bahn-Anlagen im Gebiet der Stadt Bonn – Straßenordnung – vom 19. Dezember 1989 außer Kraft.
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Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 19. Dezember 2008
Dieckmann
Oberbürgermeisterin