Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung von www.bonn.de zu ermöglichen. Für den Betrieb der Seite werden technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für Statistikzwecke zulassen und uns so dabei unterstützen, die Bedienfreundlichkeit der bonn.de stetig zu verbessern. Sie können die Datenschutzeinstellungen jederzeit anpassen oder allen Cookies direkt zustimmen.
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen im Gebiet der Bundesstadt Bonn
Vom 6. Juni 2012
Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 4 Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528 / SGV NRW 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 765 / SGV.NRW 2060), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 31. Mai 2012 für das Gebiet der Bundesstadt Bonn folgende Verordnung erlassen:
§ 1: Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesstadt Bonn für Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren.
§ 2: Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
Katzenhalterinnen und Katzenhalter im Sinne des § 1 haben ihre Katze, sobald sie fünf Monate alt ist, von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen, bevor der Katze Zugang ins Freie gewährt wird. Die tätowierten oder per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank zu registrieren.
§ 3: Ausnahmen
Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die privaten Interessen der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters den durch diese Verordnung geschützten öffentlichen Interessen deutlich überwiegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse der Katzenhalterin oder des Katzenhalters an der Fortpflanzung (zum Beispiel Zucht) ihrer bzw. seiner Katze besteht sowie eine Kontrolle, Versorgung und Vermittlung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird.
§ 4: Anordnungsbefugnis
Die örtliche Ordnungsbehörde kann anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die dieser Verordnung widersprechen.
§ 5: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Kastrationspflicht im Sinne von § 2 seiner Katze Zugang ins Freie gewährt und diese zuvor nicht von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann gem. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 6: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2032 außer Kraft.
- - - Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.