Vom 13. Juni 2003
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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02.02.2007 (ABl. S. 33) | 22.02.2007 | §§ 2, 5, 6, 8 |
20.05.2014 (ABl. S. 720) | 29.05.2014 | §§ 2, 4, 6, 8, 9 |
22.09.2015 (ABl. S. 1235) | 01.10.2015 | §§ 2, 3, 4, 8, 10 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2003 auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW S. 160), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung der Feuerwehr“.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und wird von der Verwaltung der Bundesstadt Bonn treuhänderisch verwaltet.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Feuerschutzes durch die Beschaffung mit Mitteln für die Freiwillige Feuerwehr der Bundesstadt Bonn zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke gem. § 52 Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - Förderung der Beschaffung von Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr - Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr - Förderung der Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Mitgliedern für die Freiwillige Feuerwehr - Förderung bei der Erhaltung und Ausstattung von Einrichtungen und Unterkünften der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3: Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsvermögen zum Stichtag 30. Juni 2003 beträgt 10.000 Euro (in Worten: Zehntausend).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile die jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 4: Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 AO.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Organe der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Es besteht aus einem/r Vertreter/in der Familie Lubig, dem/der Sprecher/in der Freiwilligen Feuerwehr oder eines/r Vertreters/in und dem/der Leiter/in des Amtes Feuerwehr und Rettungsdienst oder eines/r Vertreters/in sowie bis zu vier weiteren Personen. Die 4 weiteren Personen werden jeweils für drei Jahre von den drei benannten Kuratoriumsmitgliedern in das Kuratorium gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und seinen/ihren Stellvetreter/in für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(4) Für beratende Funktionen kann ein Beirat bestellt werden. Mitglieder des Beirates können Personen werden, die den Stiftungszweck in materieller oder ideeller Weise unterstützen.
§ 6: Aufgaben des Kuratoriums, Beschlussfassung
(1) Das Kuratorium beschließt insbesondere über die
- Verwendung der Stiftungsmittel nach fachlicher Beurteilung des Amtes Feuerwehr und Rettungsdienst
- Wahl von bis zu vier zusätzlichen Kuratoriumsmitgliedern für jeweils drei Jahre
- Einrichtung eines Beirates
- Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft im Beirat
- Empfehlungen an den Rat der Bundesstadt Bonn zu Satzungsänderungen
- Empfehlungen an den Rat der Bundesstadt Bonn zur Auflösung der Stiftung.
(2) Das Kuratorium wird mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von zwei Wochen von der/m Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern verlangt wird. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die Vertreter/in anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Sitzung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Sind zu dieser Sitzung wiederum nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist das Kuratorium dennoch beschlussfähig, wenn zumindest eines der 3 in § 5 Abs. 1 S. 2 benannten Kuratoriumsmitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
(3) Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren gefasst werden. Hat sich ein Kuratoriumsmitglied im schriftlichen Verfahren nicht innerhalb von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung geäußert, so gilt sein Schweigen als Zustimmung.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, die eine Empfehlung an den Rat der Bundesstadt Bonn zur Satzungsänderung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur einstimmig gefasst werden.
(5) Über die Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.
§ 7: Treuhandverwaltung
(1) Die Bundesstadt Bonn als Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen kostenfrei und getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Die Bundesstadt Bonn legt dem Kuratorium auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.
§ 8: Satzungsänderung
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird oder unmöglich wird oder die Freiwillige Feuerwehr Bonn sich aufgelöst hat, so kann das Kuratorium einen neuen Stiftungszweck beschließen. Zur Wirksamkeit ist hierfür ein entsprechender Ratsbeschluss einzuholen.
Der geänderte Stiftungszweck hat ebenfalls gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung zu liegen.
§ 9: Auflösung der Stiftung
Das Kuratorium kann eine Empfehlung an den Rat der Bundesstadt Bonn zur Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 10: Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Feuerschutzes im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 11: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 12: Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 13. Juni 2003
Dieckmann
Oberbürgermeisterin