Vom 13. Mai 2022
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2022 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetztes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1553), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Dr. Borchert“. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Beschaffen von Mitteln für das Stadtmuseum Bonn zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke. Ziel ist es ausschließlich, den Ankauf von Exponaten (insbesondere von Zeugnissen der Bonner Stadtgeschichte), deren Entstehungszeit nicht nach dem Jahr 1800 liegt, für das Stadtmuseum Bonn zu fördern.
(2) Die Kaufentscheidung bezüglich dieser Exponate liegt ausschließlich bei der Museumsleitung (Zuständigkeiten nach der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn bleiben hiervon unberührt); dem Förderverein des Stadtmuseums soll vor einem Ankauf nachgewiesen werden, dass der beabsichtigte Ankauf dem Stiftungszweck gemäß Abs. 1 entspricht. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(3) Die Erträge und Zuwendungen der Stiftung dürfen nicht dazu herangezogen werden, den von der Bundesstadt Bonn für Ankäufe des Stadtmuseums vorgesehenen Etat zu kürzen oder zu versagen.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflösung der Stiftung.
§ 4: Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
- dem von Herrn Dr. Borchert eingebrachten Betrag von 102.258,38 Euro,
- den Erträgnissen des Vermögens im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(4) Das Stiftungsvermögen ist treuhänderisches Eigentum der Bundesstadt Bonn.
§ 5: Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zustiftungen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
(2) Erträge und Zuwendungen können auf Wunsch der Museumsleitung hin einer Rücklage zugeführt werden, um durch Ansammlung im Rahmen des § 58 Nr. 6 Abgabenordnung den Stiftungszweck erfüllen zu können. Ansonsten stehen die Erträge und Zuwendungen dem Stadtmuseum jährlich zur Erfüllung der Zwecke dieser Satzung zur Verfügung.
§ 6: Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Satzungsänderungen der Stiftung können der Stifter und die Treuhänderin Bundesstadt Bonn einstimmig beschließen. Nach dem Tod des Stifters sind solche Maßnahmen nur noch möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr verwirklicht werden kann.
(2) Bei Änderung des Stiftungszwecks hat der neue Stiftungszweck gemeinnützig zu sein.
§ 7: Verwaltung
Die Bundesstadt Bonn übernimmt die Verwaltung der Stiftung, ohne hierfür Kosten in Rechnung zu stellen.
§ 8: Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 10: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur „Stiftung Dr. Borchert“ vom 21. Mai 2002 (ABl. S. 108) außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 13. Mai 2022
Dörner
Oberbürgermeisterin