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41-13 Satzung für Ausstellungen wissenschaftlicher Natur
Vom 7. September 1998
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 3. September 1998 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV.NW. S. 458) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zweck
Städtische Ausstellungen (Einrichtung), deren Anlass und Ziel es ist, der Öffentlichkeit zur Förderung der Bildung auf wissenschaftlicher Grundlage Informationen und Erkenntnisse zu vermitteln, verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2: Selbstlosigkeit
Maßnahmen der Einrichtung sind selbstlos und nicht in erster Linie zur Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke angelegt.
§ 3: Zweckbindung der Mittel
Für die Durchführung der Maßnahmen vorgesehene Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Einrichtung verwendet werden. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen erzielte Einnahmen werden grundsätzlich nur für maßnahmenbezogene Ausgaben verwendet.
Zuwendungen an Dritte, die im Zusammenhang mit städtischen Maßnahmen im Sinne des § 1 begleitende Aktivitäten durchführen, bedürfen einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Rat der Bundesstadt Bonn.
Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4: Ausschluss der Begünstigung
Durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung darf keine Person begünstigt werden.
§ 5: Organisation und Rechtsform
Träger und Veranstalter der Einrichtung im Sinne des § 1 ist die Bundesstadt Bonn.
§ 6: Entgelt für Besucher
Für den Zutritt, der jedermann gestattet ist, werden auf der Grundlage eines Entgelttarifs Entgelte erhoben.
§ 7: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.