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41-03 Satzung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn
Vom 21. Dezember 1998
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom
in Kraft getreten am
Geänderte Regelungen
29.03.2004 (ABl. S. 94)
08.04.2004
§§ 8 bis 10
05.04.2019 (ABl. S. 231)
01.08.2019
Überschrift, §§ 1 bis 9
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 1998 aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666 / SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV.NW.S. 458) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Allgemeines
(1) Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn ist eine von der Bundesstadt Bonn getragene ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche Einrichtung. Sie ist gegliedert in die Musikschulbezirke Bad Godesberg, Beuel Bonn, Dransdorf und Hardtberg.
(2) Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn ist als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt ein Institut innerhalb des Kulturamtes.
§ 2: Aufgabe
Aufgabe der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und ggf. eine Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) durchzuführen.
§ 3: Aufbau
(1) Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn erteilt
Unterricht in Grundfächern (zum Beispiel Eltern-Kind-Kurse, Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung)
Instrumental- und Vokalunterricht einzeln und in Gruppen
(2) Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn richtet nach Bedarf im Rahmen ihrer Möglichkeiten weitere musikalische Unterrichtsangebote ein.
§ 4: Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn
Die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Die Leiterin bzw. der Leiter ist verantwortlich für die Durchführung derjenigen Aufgaben, die für die gesamte Musikschule einheitlich wahrzunehmen sind.
Das sind insbesondere
die Vertretung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn unbeschadet der Regelungen gemäß § 63 GO NW
die organisatorische Leitung, insbesondere a) die Festlegung der Stundenpläne und die Planung des Einsatzes der Lehrkräfte, b) Vorschlag für die Anstellung der Lehrkräfte, c) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, d) Öffentlichkeitsarbeit, Bildungswerbung und Pflege der Kontakte zu den Eltern, e) Durchführung und Abrechnung der Lehrveranstaltungen, f) Statistik, Analyse und Planungen.
die pädagogische Leitung, insbesondere a) Dienst- und Fachaufsicht in Bezug auf Lehrkräfte und Unterrichtsveranstaltungen b) Fortbildung der Lehrkräfte, c) pädagogische Forschung und Entwicklung, d) Pflege der fachlichen Beziehungen zu den überörtlichen Stellen der Einrichtungen der Musikerziehung.
§ 5: Leitung der Musikschulbezirke
Die musikpädagogische Arbeit ist dezentralisiert. Die fünf Bezirke haben je eine pädagogische Leiterin bzw. einen pädagogischen Leiter, die bzw. der für die Ausführung der Stundenpläne und den Einsatz der Lehrkräfte verantwortlich ist und die Lehrveranstaltungen pädagogisch betreut.
§ 6: Leitungskonferenzen
Die Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn, ihre Stellvertretung, die Bezirksleitungen sowie die Verwaltungsleitung bilden die Leitungskonferenz. Die Mitglieder wirken in allen grundsätzlichen organisatorischen Fragen zusammen. Die Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn, ihre Stellvertretung, die Bezirksleitungen, die Verwaltungsleitung sowie die Fachbereichs- und Fachgruppenleitungen bilden die erweiterte Leitungskonferenz. In der erweiterten Leitungskonferenz werden in erster Linie pädagogische Fragen der einzelnen Fachbereiche thematisiert.
§ 7: Lehrkräfte
(1) An der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn unterrichten fest angestellte Lehrkräfte sowie Honorarlehrkräfte. Die fest angestellten Lehrkräfte sind zur Einhaltung der Lehrpläne verpflichtet, in der Gestaltung des Unterrichts jedoch frei. Die Honorarlehrkräfte sind in der Gestaltung des Unterrichts frei und nicht weisungsgebunden.
(2) Die Lehrkräfte werden mindestens einmal im Jahr von der Leiterin bzw. dem Leiter der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn zu einer Gesamtkonferenz zusammengerufen.
Beantragt wenigstens ein Drittel aller Lehrkräfte die Einberufung einer weiteren Gesamtkonferenz, so ist diese von der Leiterin bzw. dem Leiter der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn einzuberufen.
(3) Darüber hinaus werden Teilkonferenzen für die Lehrkräfte eingerichtet.
§ 8: Beirat
(1) Die Arbeit der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn wird von einem Beirat begleitet. Im Beirat wirken die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Leitung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn zusammen.
(2) Die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Beirats werden durch ein Statut geregelt.
§ 9: Teilnahme und Gebühren
(1) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen richtet sich nach der Schulordnung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung und dem Gebührentarif für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn.
§ 10: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule der Stadt Bonn vom 21. Dezember 1971 außer Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.