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Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 1983 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und der §§ 59 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1979 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zweck
(1) Das Kunstmuseum Bonn mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Kunstmuseums Bonn ist es, die bildende Kunst zu pflegen und zur Verbreitung des Kunstverständnisses beizutragen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und Aktualisierung der Sammlungen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sowie die Veranstaltung von Kunstausstellungen.
§ 2: Selbstlosigkeit
Das Kunstmuseum Bonn ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Zweckbindung der Mittel
(1) Mittel des Kunstmuseums Bonn dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Bundesstadt Bonn erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kunstmuseum Bonns.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kunstmuseums Bonn oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes erhält die Bundesstadt Bonn zunächst nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Die verbleibenden Vermögensteile fallen ebenfalls an die Bundesstadt Bonn; sie sind unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
§ 4: Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kunstmuseums Bonn fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Organisation und Rechtsform
(1) Dem Kunstmuseum Bonn ist das Kurfürstliche Gärtnerhaus angeschlossen.
(2) Das Kunstmuseum Bonn ist als nicht-rechtsfähige öffentliche Anstalt ein Institut innerhalb des Kulturamtes.
§ 6: Benutzung des Kunstmuseums Bonn
Die Benutzung des Kunstmuseums Bonn ist jedermann gestattet. Einzelheiten der Benutzung regelt eine Besucherordnung.
§ 7: Inkrafttreten
Die §§ 1 bis 4 treten rückwirkend zum 1. Januar 1977, die übrigen Bestimmungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft. − − − Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.