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Nutzungs- und Entgeltordnung für die Räumlichkeiten des Kunstmuseums Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 29. Februar 1996 aufgrund des § 41, Abs. 1, Buchstabe h) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Neufassung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) folgende Nutzungs- und Entgeltordnung für Räumlichkeiten des Kunstmuseums Bonn beschlossen:
1.
Das Foyer, der Vortragssaal und die Vorräume zum Vortragssaal des Kunstmuseums Bonn sind für museumsspezifische Veranstaltungen vorgesehen. Soweit die Räumlichkeiten durch das Museum nicht in Anspruch genommen werden, können sie zur Durchführung von Veranstaltungen, die dem besonderen Charakter des Hauses nicht zuwiderlaufen, Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter/die Leiterin des Kunstmuseums.
2. Nutzungsordnung
2.1
Die Nutzung muss mit den räumlichen und technischen Gegebenheiten im Einklang stehen. Die Nutzung berechtigt nicht zum unentgeltlichen Zutritt zu den Ausstellungsräumen.
2.2
Die Nutzung durch Dritte beschränkt sich grundsätzlich auf die Zeit von 18 Uhr bis 23 Uhr und montags von 8 Uhr bis 23 Uhr.
2.3
Es ist nicht gestattet, im Vortragssaal, in den Vorräumen sowie im Foyer des Kunstmuseums zu rauchen. Speisen dürfen im Foyer des Kunstmuseums und in den Vorräumen des Vortragssaales nur nach schriftlicher Genehmigung verabreicht werden.
2.4
Über die Nutzung ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.
3. Entgeltordnung
3.1
Das Entgelt für die Räumlichkeiten beträgt: Bei Inanspruchnahme
des Foyers
- für die erste Stunde
1.022,58 Euro
- für jede weitere angefangene Stunde
255,65 Euro
des Vortragssaales
- bis zu drei Stunden
1.022,58 Euro
- für jede weitere angefangene Stunde
255,65 Euro
- der Bild- und Tontechnik
255,65 Euro
der Vorräume zum Vortragssaal
- bis zu drei Stunden
511,29 Euro
- für jede weitere angefangene Stunde
127,82 Euro
- bei gleichzeitiger Miete des Vortragssaales verringern sich die Entgeltsätze um 50 Prozent.
Sondervereinbarung
Wenn das Museum über das normale Maß hinaus durch Nutzer in Anspruch genommen wird, kann durch Sondervereinbarung ein Entgelt bis zum 10-fachen der Sätze gemäß Ziffer 3.1, 3.2 und 3.4 erhoben werden.
3.2
Das Entgelt gemäß Abschnitt 3.1 ermäßigt sich um 50 Prozent für kulturelle, kulturpolitische oder wissenschaftliche Veranstaltungen ohne kommerziellen Hintergrund und für Nutzer, die nach den §§ 51 - 68 der Abgabenordnung und § 10 b des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit Abschnitt 111 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien als steuerbegünstigt anerkannt sind.
3.3
Für die Bereitstellung von Personal wird neben den Tarifen nach Abschnitt 3.1 und 3.2 ein zusätzliches Entgelt erhoben, das sich je angefangene Stunde nach der jeweils geltenden Personalkostentabelle der Stadt Bonn richtet.
Für die Reinigung der Räumlichkeiten werden außerdem folgende Pauschalentgelte erhoben:
Foyer
153,39 Euro
Vortragssaal
102,26 Euro
Vorräume zum Vortragssaal
76,69 Euro
3.4
Für die Nutzung von Vortragssaal, Foyer und Vorräume durch städtische Dienststellen und Institute ist das ermäßigte Entgelt nach Abschnitt 3.2 sowie das Entgelt nach Abschnitt 3.3 zu erheben.
3.5
Der Leiter/die Leiterin des Kunstmuseums kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Erhebung des Entgeltes gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.4 ganz oder teilweise absehen. Dies gilt nicht für die Nebenkosten. Diese sind nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen. Dem Kulturausschuss ist jährlich die Anzahl der Veranstaltungen gegen volles bzw. ermäßigtes Entgelt sowie die Anzahl der gänzlich vom Entgelt befreiten Veranstaltungen zur Kenntnis zu geben.
3.6
Das Kunstmuseum kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zu Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der Stadtkasse eingezahlt ist.
- - - Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.