Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 14. Mai 2019 folgende Mietordnung für die temporäre Vermietung von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen beschlossen:
1. Allgemeines
1.1
Schulräume, Schulhöfe, Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen, Sportplätze, Aulen, Geräte und sonstige Einrichtungen oder Objekte der städtischen Schulen und außerschulische städtische Sport- und Mehrzweckhallen werden nach den Bestimmungen dieser Mietordnung Dritten überlassen, wenn dadurch eigene städtische, schulische oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die angefragten Räume zum gewünschten Termin von den Schulen oder dem Sport- und Bäderamt dem Städtischen Gebäudemanagement Bonn zum Zwecke der Vermietung zur Verfügung gestellt werden.
1.2
Diese Mietordnung gilt nicht für die Überlassung von Räumen
- für sportliche Nutzungen,
- für Veranstaltungen der Schule, der Schul- und Klassenpflegschaften, der Fördervereine der Schule oder der Schülermitverwaltung,
- die dauerhaft vermietet werden,
- für die eine spezielle Mietordnung gilt.
Für die sportliche Benutzung der Sportstätten gilt die Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten in der jeweils gültigen Fassung.
1.3
Die Entscheidung über die Vermietung liegt beim Städtischen Gebäudemanagement Bonn (SGB). Es entscheidet über Ausnahmen und auch darüber, ob Veranstaltungen auf bestimmte Gebäude beschränkt werden müssen.
1.4
Für Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 200 und mehr werden nur Gebäude/Räume überlassen, die baurechtlich als Versammlungsstätte genehmigt sind (s. Anlage „Buchbare Versammlungsstätten“).
1.5
Für Übernachtungen werden die buchbaren städtischen Objekte gemäß der Liste „Buchbare Versammlungsstätten“ bzw. „Buchbare Hallen“ mit Ausnahme von Veranstaltungen überregionaler Bedeutung, wie zum Beispiel der Weltklimakonferenz COP23, grundsätzlich nicht zu Verfügung gestellt.
2. Art der Nutzung
2.1
Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen können für alle Arten von Veranstaltungen und Versammlungen sowie für Schulungs- und Übungsabende gemietet werden, die gesetzlich zugelassen sind und den Interessen der Schule und der Bundesstadt Bonn nicht entgegenstehen. Über die Ablehnung eines Mietgesuchs aufgrund der Art der Veranstaltung (zum Beispiel Übernachtungen) entscheidet der Oberbürgermeister.
2.2
Hauptsächliche Benutzerkreise:
- Vereine mit Sitz in Bonn (nichtgewerblicher Art),
- Vereinigungen jeglicher nichtgewerblicher Art mit Sitz in Bonn,
- Öffentliche Organisationen und Genossenschaften mit Sitz in Bonn,
- Politische Parteien aus Bonn.
2.3
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Vermietung an natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Privatpersonen, Firmen, Unternehmen, etc.). Ihnen – mit Ausnahme der unter 2.2 genannten juristischen Personenkreise - werden Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen in der Regel nicht überlassen.
2.4
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung/Anmietung von Räumen besteht nicht.
3. Benutzungszeit
3.1
Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen werden grundsätzlich von montags bis freitags von 9 bis 22 Uhr überlassen. Eine Überlassung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder eine Überlassung über 22 Uhr hinaus ist nur dann möglich, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies gestatten.
3.2
Während der Schulferien werden Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen nur dann überlassen, wenn die Schulleitung zugestimmt hat und die Betreuung durch einen Hausmeister sichergestellt werden kann.
4. Vermietung
4.1
Die Vermietung von Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag beim SGB.
Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm bzw. eine Beschreibung des Veranstaltungsablaufs beizufügen. Der Antrag ist vom Veranstalter zu unterzeichnen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder lässt er sich sonst vertreten, so hat der Vertreter zusammen mit dem Antrag zu erklären, dass er gemeinsam mit dem Veranstalter für die Erfüllung des Vertrages einsteht.
Der Antrag muss dem SGB spätestens 8 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn zugehen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.
Das SGB entscheidet über ordnungsgemäß gestellte Anträge – nach Anhörung der betreffenden Schule bzw. des Sport- und Bäderamtes – innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang. Fällt die Entscheidung positiv aus, sendet das SGB dem Veranstalter eine schriftliche Terminbestätigung zu. Ansonsten erfolgt eine schriftliche Absage.
4.2
Jede beabsichtigte Programmänderung und jede Anschriftenänderung des Veranstalters ist dem SGB unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.3
Die Mietobjekte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden.
4.4
Rügt der Veranstalter bei der Übernahme der Mietsache Mängel nicht, so gilt die Mietsache als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen, es sei denn, die fraglichen Mängel waren bei Übernahme der Mietsache nicht erkennbar.
4.5
Die Überlassung von Schuleinrichtungen und Sport- und Mehrzweckhallen durch das SGB macht die Einholung eventuell darüber hinaus gesetzlich erforderlicher Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. Die Erstellung von zum Beispiel erforderlichen Bestuhlungsplänen, Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen der Betreiberpflicht, Entfluchtungskonzepten etc. sind Sache des Veranstalters.
4.6
Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl I S. 2366) geändert worden ist, zu beachten.
4.7
Die benutzten Räume und Nebenräume und das genutzte Schulgelände müssen in einem sauberen Zustand hinterlassen werden. Evtl. erforderliche Reinigungskosten trägt der Veranstalter.
5. Entgelt
5.1
Für die Überlassung der Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen werden privatrechtliche Entgelte nach dem vom Rat beschlossenen Entgelttarif in der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Veranstalter unter Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt.
5.2
Das Entgelt ist vollständig und so rechtzeitig zu überweisen, dass der Geldeingang auf dem Konto der Stadtkasse bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgt. Ist der Geldeingang dann nicht oder nicht vollständig erfolgt, gilt die Veranstaltung als storniert. Der Termin kann dann anderweitig vergeben werden. Für den Nachweis des Geldeingangs gelten die Datumsangaben der Kontoauszüge der Stadtkasse.
5.3
Die Schuleinrichtungen sowie Sport- und Mehrzweckhallen werden unentgeltlich überlassen für:
- Veranstaltungen des Rates und der Bezirksvertretungen (einschl. ihrer Gremien oder einzelner Mitglieder, mit Bezug zu den jeweiligen Aufgaben des Gremiums),
- eigene öffentliche Veranstaltungen der örtlichen Parteien,
- Veranstaltungen der Stadtschulpflegschaft und ihrer Gremien,
- eintrittsfreie Veranstaltungen der Bezirksschülervertretung und anerkannter Jugendverbände,
- Veranstaltungen der Personalvertretungen der Stadt und der Schulen,
- Veranstaltungen von Vereinen jeglicher Art mit Ausnahme der Hardtberghalle,
- Veranstaltungen der Organisationen des Katastrophenschutzes,
- Veranstaltungen städtischer Dienststellen.
5.4
Kosten, die der Bundesstadt Bonn durch eine nicht vertragsgemäße Benutzung entstehen (zum Beispiel für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen oder von Besuchern verursachte Schäden am Objekt), sind vom Veranstalter zu ersetzen.
5.5
Der für eine Veranstaltung geltende bauaufsichtlich geprüfte Bestuhlungsplan ist Basis der Berechnung, u.a. für die Sonderleistung Mobiliar.
5.6
Die Parteien gehen davon aus, dass es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Bundesstadt Bonn an den Veranstalter handelt. Für den Fall, dass das für die Parteien zuständige Finanzamt annehmen sollte, dass es sich um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt oder aufgrund gesetzlicher Änderungen eine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, erhöht sich das Entgelt entsprechend um die gesetzliche Umsatzsteuer. Dies gilt auch für den Fall, dass die Stadt von der Möglichkeit der Option nach § 27 Abs. 22 UStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. S. 2338) Gebrauch macht.
6. Verkehrssicherungspflicht/Haftung/Versicherung
6.1
Dem Veranstalter obliegt während der Dauer der Veranstaltung die Wahrnehmung sämtlicher veranstaltungsbezogener Verkehrssicherungspflichten für die angemieteten Räume einschließlich der benötigten Zugänge und Fluchtwege.
6.2
Ferner obliegt dem Veranstalter gemäß § 38 Absatz 5 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO) vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. S2, ber. S 120) auch die Wahrnehmung der Betreiberpflichten aus den Absätzen 1 bis 4 des § 38 SBauVO).
6.3
Der Veranstalter haftet der Bundesstadt Bonn für alle Schäden an der Mietsache, die aus Anlass oder während der Veranstaltung auftreten, unabhängig davon, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Beauftragten oder durch Dritte entstanden sind. Dies gilt nicht, sofern und soweit er den Schaden nicht zu vertreten hat. Jeder entstandene Schaden ist dem SGB unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.4
Der Veranstalter ist verpflichtet, die Bundesstadt Bonn von etwaigen Ansprüchen Dritter - einschließlich eventuell entstehender Prozess- und Nebenkosten - im Innenverhältnis finanziell freizustellen, falls sie im Zusammenhang mit der Überlassung der Schuleinrichtungen mittelbar oder unmittelbar erfolgreich durch Dritte in Anspruch genommen wird. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern und soweit der Veranstalter den Schaden nicht zu vertreten hat.
6.5
Die Bundesstadt Bonn haftet gegenüber dem Veranstalter für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr bzw. ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie ihrem Personal in zurechenbarer Weise verursacht worden sind, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden haftet die Bundesstadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.6
Der Veranstalter weist einen ausreichenden Versicherungsschutz (Betreiber- und Veranstalter-Haftpflichtversicherung) durch Vorlage einer Police oder Versicherungsbescheinigung für die jeweils gebuchte Veranstaltung beim SGB bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung nach. Liegt ein entsprechender Versicherungsnachweis dem SGB nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung vor, gilt die Veranstaltung als storniert.
7. Kündigung
7.1
Kündigt der Veranstalter den Mietvertrag bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung dem SGB gegenüber schriftlich, so ist er von der Zahlung des Entgelts befreit. Erfolgt eine Kündigung später, ist das volle Entgelt nach Ziffer 1 des Entgelttarifes für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen zu zahlen.
7.2
Beide Vertragsparteien sind dazu berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit, d.h. auch noch während der Veranstaltung, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 543 BGB). Für die Bundesstadt Bonn liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist,
- der Veranstalter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung in Verzug ist, es sei denn, die entsprechende Zahlung wird nachträglich durch Vorlage eines Belegs nachgewiesen,
- die Gefährdungsbeurteilung (s. Ziff. 4.5) nicht rechtzeitig vor der Veranstaltung vorliegt bzw. Auflagen aus der Gefährdungsbeurteilung bei Veranstaltungsbeginn nicht erfüllt sind,
- der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt,
- der Veranstalter die Schuleinrichtung trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen diese Mietordnung sowie die Hausordnung verstößt,
- der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Betreiber- und Veranstalter- Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen hat.
In den Fällen der Kündigung durch die Bundesstadt Bonn nach den Buchstaben a) bis f) stehen dem Veranstalter wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche zu.
7.3
Bei einem groben oder mehr als dreimaligen Verstoß gegen diese Mietordnung bzw. die jeweilige Hausordnung kann der betreffende Veranstalter vom SGB von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden.
8. Inkrafttreten
Diese Mietordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Mietordnung für Schulräume, Schulhöfe, Geräte und sonstige Einrichtungen der städtischen Schulen vom 9. Dezember 1976 in der Fassung vom 14. Dezember 2006 außer Kraft.
Entgelttarif
für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2019 folgenden Entgelttarif für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen beschlossen:
1. Räume, Hallen und Schulhöfe
A= unentgeltliche Überlassung (Nutzer gem. Ziffer 5.3 der Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen)
B= sonstige
- | A | B Euro/Std. bis zu 10 Std. |
B Preis Euro/Tag |
Für Hallen und Aulen gelten die Preise in den Anlagen 1+2 | - | - | - |
Raum (z.B. Klasse, Mehrzweckraum) | 0 | 10,00 | 100,00 |
Lehrküche | 0 | 15,00 | 150,00 |
Raum mit bis zu 200 Sitzplätzen | 0 | 17,50 | 175,00 |
Raum mit bis zu 400 Sitzplätzen | 0 | 25,00 | 250,00 |
Raum mit bis zu 600 Sitzplätzen | 0 | 35,00 | 350,00 |
Raum mit bis zu 800 Sitzplätzen | 0 | 40,00 | 400,00 |
Schulhof | 0 | 8,00 | 80,00 |
Separate WC-Anlagen | 0 | 5,00 | 50,00 |
Hinweis: Ist ein Raum regulär mit Möblierung ausgestattet (zum Beispiel Aula mit festinstallierter Bestuhlung oder Klassenraum mit Tischen und Stühlen), ist die Nutzung dieses Mobiliars im Preis inbegriffen.
1.1
Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann es zur einer Mischberechnung (Stunden, Tagespreis) kommen.
1.2
Jede angefangene Stunde wird voll berechnet. Als Beginn der Veranstaltung gilt die Übergabe des Mietobjekts an den Veranstalter und als Ende der Veranstaltung die Rückgabe des Mietobjekts an das SGB.
1.3
Als Tag gilt der Kalendertag.
1.4
Die Entgelte werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
1.5
Die Benutzung der zu den gemieteten Aulen, Pädagogischen Zentren, Hallen usw. gehörenden Nebenräume/WCs sind grundsätzlich im Entgelttarif inbegriffen.
2. Technische Einrichtungen pro Stück und Tag (sofern im Objekt vorhanden)
2.1
Mikrophonanlage (Tonverstärkeranlagen): | 30,00 Euro |
Dia-Projektor: | 30,00 Euro |
Filmleinwand: | 25,00 Euro |
Flügel: | 50,00 Euro |
Klavier: | 30,00 Euro |
2.2
Können der Auf- und Abbau sowie die Bedienung der technischen Geräte nicht durch städtisches Personal während der Dienstzeit von Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr erfolgen, werden die hierfür entstehenden Zusatzkosten in Anlehnung an die tariflichen Vergütungen gesondert berechnet, falls die Bundesstadt Bonn ihr Personal außerhalb der o.g. Dienstzeit oder einen Dritten mit diesen Aufgaben betrauen muss.
2.3
Das Stimmen und der Transport der Instrumente sind vom Veranstalter in Auftrag zu geben; dafür dürfen nur anerkannte Fachfirmen in Anspruch genommen werden.
3. Sonderleistungen
3.1
Im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 30. April) ist ein Heizkostenzuschlag in Höhe von 30 Prozent auf Basis der entsprechenden Grundmiete ohne Sonderleistungen zu zahlen. Für Sporthallen und Aulen gelten die in den Anlagen 1+2 aufgeführten Heizkostenstundensätze je Objekt. Dies gilt nicht bei unentgeltlicher Überlassung gem. Ziffer 5.3 der Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen.
3.2
Soweit Räume und Einrichtungen durch den Veranstalter in Anspruch genommen werden und Kosten für besondere Leistungen entstehen, die nicht im Entgelttarif enthalten sind (zum Beispiel Kosten für Hausmeister außerhalb der Dienstzeit 8 bis 16 Uhr), werden diese gesondert berechnet.
3.3
Sofern im Objekt mobile Tische und Stühle verfügbar sind, können diese ebenfalls gemietet werden.
Hierfür gelten folgende Preise pro Veranstaltung: Tisch = 1,00 Euro, Stuhl = 0,25 Euro. Dies gilt nicht bei unentgeltlicher Überlassung gem. Ziffer 5.3 Mietordnung der Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften/städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen.
Sind im Objekt am Tage der Veranstaltung keine oder nicht ausreichend Tische und Stühle vorhanden, ist deren Beschaffung ebenso Sache des Veranstalters wie die Beschaffung sonstigen, für die Veranstaltung benötigtes Mobiliars/Materials (zum Beispiel Deko, Bilder, Bühnenelemente).
3.4
Reinigungen, die auf Wunsch des Veranstalters vom SGB beauftragt werden sollen, werden nach Aufwand mit dem Veranstalter separat abgerechnet.
3.5
Nutzung von separaten Parkplätzen: pro Std. 0,50 Euro, pro Tag 5 Euro (jeweils je Stellplatz)
4. Anpassung der Entgelte
Die Entgelte erhöhen sich jährlich zum 1. Januar (erstmalig 2020) um jeweils 2 Prozent.
5. Inkrafttreten
Dieser Entgelttarif tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Entgelttarif für die Vermietung von Schulräumen, Schulhöfen und Einrichtungen städtischer Schulen vom 9. Dezember 1976 in der Fassung vom 14. Dezember 2006 außer Kraft.
Anlage 1 zum Entgelttarif für temporäre Vermietungen
Buchbare Versammlungsstätten ab 200 Personen:
Adresse | Plätze | Gebäudebezeichnung | Preis Euro/Std. bis zu 10 Std. | Preis Euro/Tag | Heizkostenzuschlag/Std. |
---|---|---|---|---|---|
Adenauerallee 51-53 | 500 | Beethoven-Gymnasium (Aula) | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 2,68 Euro/Std. |
Albertus Magnus Str. 21 | 530 | Carl-Schurz-Realschule im Schulzentrum Pennenfeld (Aula) | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 3,77 Euro/Std. |
Annaberger Str. 186 | 450 | KGS Servatiusschule, MZH | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 2,96 Euro/Std. |
Eduard-Otto-Str. 9 | 600 | Bonns Fünfte Turnhalle | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 7,54 Euro/Std. |
Endenicher Allee 1 | 802 | Ernst-Moritz-Arndt-Gymnasium (Aula) | 40,00 Euro/Std. | 400,00 Euro | z.Zt. im Umbau |
Gaußstr. 1 | 2042 | Hardtberghalle | 120,00 Euro/Std. | 1.600,00 Euro | 14,57 Euro/Std. |
Gaußstr. 2 | 750 | RS Hardtberg (Aula) | 40,00 Euro/Std. | 400,00 Euro | 3,43 Euro/Std. |
Gotenstr. 50 | 280 | Nicolaus-Cusanus-Gymnasium, Aula | 25,00 Euro/Std. | 250,00 Euro | 2,94 Euro/Std. |
Heideweg 3-6 | 380 | KGS Holzlar Abt. Heideweg, MZH | 25,00 Euro/Std. | 250,00 Euro | 2,55 Euro/Std. |
Helmholtzstr. 18 | 394 | Helmholtz Gymnasium (Aula) | 25,00 Euro/Std. | 250,00 Euro | 2,88 Euro/Std. |
Herseler Str. 1+5 | 363 | Heinrich-Hertz-Europakolleg, (Aula) | 25,00 Euro/Std. | 250,00 Euro | 2,32 Euro/Std. |
Hirschberger Str. 3 | 470 | Schulzentrum Tannenbusch Turnhalle | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 2,90 Euro/Std. |
Hirschberger Str. 3 | 594 | Gymnasium/Realschule im Schulzentrum Tannenbusch (Aula) | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 3,54 Euro/Std. |
Im Schmalzacker 49 |
572/ 272/ 1028 |
Carl-von-Ossietzky-Gymnasium (Aula) Personenzahl nur mit Stühlen/ Personenzahl mit Tischen und Stühlen/ Stehplätze |
35,00 Euro/Std. 25,00 Euro/Std. 40,00 Euro/Std. |
350,00 Euro 250,00 Euro 400,00 Euro |
3,28 Euro/Std. |
Kastellstr. 31 | 750 | Mehrzweckhalle GGS Gottfried-Kinkel-Schule (Jupp Gassen Halle) | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 3,98 Euro/Std. |
Kopenhagener Str. 14-16 | 220/ 280 | KGS Bernhardschule, MZH | 25,00 Euro/Std. | 250,00 Euro | 2,02 Euro/Std. |
Liesstr. 33 | 288 | Turnhalle (Adelheidisschule) | 25,00 Euro/Std. | 250,00 Euro | 2,73 Euro/Std. |
Loestr. 14 | 300 | Clara-Schumann-Gymnasium, Aula | 25,00 Euro/Std. | 250,00 Euro | 1,75 Euro/Std. |
Mallwitzstr. 9-11 | 540 | Sportpark Pennenfeld | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 9,43 Euro/Std. |
Max Planck Str. 24-36 |
589 798 | Konrad Adenauer Gymnasium (Aula) | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 4,52 Euro/Std. |
Messdorfer Str. 340 | 450 | Laurentius KGS (MZH) | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 2,75 Euro/Std. |
Ollenhauerstr. 5 | 300 | Friedrich-Ebert-Gymnasium, Aula | 25,00 Euro/Std. | 250,00 Euro | 2,45 Euro/Std. |
Pützchensweg 17/Kirchstr. 56? | 320 | Ennertschule GGS, Turnhalle | 25,00 Euro/Std. | 250,00 EUR | 1,90 Euro/Std. |
Pützhecke 10 | 416 + 80 | GGS Om Berg und Turnhalle | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 3,18 Euro/Std. |
René-Schickele-Str. 2-4 | 450 | Margot-Barnard-Realschule, Aula | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 3,04 Euro/Std. |
Röckumstr. 58 a | 560 | Sporthalle Josef-Strunk-Halle | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 4,80 Euro/Std. |
Schlesienstr. 21-23 | 734 | Bertolt-Brecht-Gesamtschule/Ges. 3 (Aula) | 40,00 Euro/Std. | 400,00 Euro | 4,08 Euro/Std. |
Schmittstr. 19-25 | 700 + 164 | Sporthalle (Schmitthalle) | 40,00 Euro/Std. | 400,00 Euro | 4,69 Euro/Std. |
Siegburger Str. 321 | 626 | Gesamtschule Bonn-Beuel (Aula) | 40,00 Euro/Std. | 400,00 Euro | 4,33 Euro/Std. |
Siemensstr. 248 | 320 + 160 | KGS Kettelerschule (MZH) | 35,00 Euro/Std. | 350,00 Euro | 1,84 Euro/Std. |
Anlage 2 zum Entgelttarif für temporäre Vermietungen
Buchbare Hallen bis 200 Personen und Sportplätze:
Adresse | Gebäudebezeichnung | Preis Euro/Std. bis zu 10 Std. | Preis Euro/Tag | Heizkostenzuschlag/Std. |
---|---|---|---|---|
Adenauerallee 51- 53, 53113 Bonn | Beethoven-Gymnasium, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,55 Euro/Std. |
Agnesstr. 1, 53225 Bonn | Josefschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 2,47 Euro/Std. |
Am Propsthof 102, 53121 Bonn | Rheinschule, Mensa | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,24 Euro/Std. |
Am Woltersweiher 10, 53175 Bonn | GS Bodelschwinghschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,79 Euro/Std. |
An der Josefshöhe 1, 53117 Bonn | Hedwigschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,90 Euro/Std. |
Donatusstr. 12, 53175 Bonn | Donatusschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,75 Euro/Std. |
Dorotheenstr. 126, 53111 Bonn | Abendrealschule/Karlschule, Aula | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,68 Euro/Std. |
Edisonallee 9, 53125 Bonn | Brüser Berg, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 2,45 Euro/Std. |
Eduard-Otto-Str. 9, 53129 Bonn | 53129 Bonn Bonns Fünfte, Aula | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 0,65 Euro/Std. |
Friedrich-Bleek-Str. 2-5, 53179 Bonn | Am Domhof, Forum/Aula | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,64 Euro/Std. |
Graurheindorfer Str. 80, 53111 Bonn | Marie-Kahle-Gesamtschule, Forum | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 3,08 Euro/Std. |
Herseler Str. 1-5, 53117 Bonn | Heinrich-Hertz-Europakolleg, Geb. M Dreifachturnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 7,41 Euro/Std. |
Herzogsfreudenweg 53, 53125 Bonn | Schlossbachschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,76 Euro/Std. |
Hindenburgallee 50, 53175 Bonn | Elisabeth-Selbert-GS, Aula+Bühne, | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 3,55 Euro/Std. |
Hindenburgallee 50, 53175 Bonn | Elisabeth-Selbert-GS, Dreifachturnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 7,34 Euro/Std. |
Hirschberger Str. 1 | Schulzentrum Tannenbusch (Aula) Carl-Schurz-Schule | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,04 Euro/Std. |
Hohe Str. 11, 53119 Bonn | Paulusschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,89 Euro/Std. |
Im Schmalzacker 49, 53125 Bonn | Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, Vereinsraum | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 0,58 Euro/Std. |
Käsbergstr. 1, 53225 Bonn | Adelheidisschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,76 Euro/Std. |
Kölnstr. 229, 53117 Bonn | Robert-Wetzlar-Berufskolleg, Aula+Bühne | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,29 Euro/Std. |
Loestr. 14, 53113 Bonn | Clara-Schumann-Gymnasium, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 2,36 Euro/Std. |
Loestr. 14, 53113 Bonn | Clara-Schumann-Gymnasium, Gymnastikhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,29 Euro/Std. |
Ludwig-Richter-Str. 29, 53123 Bonn | Ludwig-Richter-Schule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 2,29 Euro/Std. |
Marktstr. 47, 53229 Bonn | Marktschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,75 Euro/Std. |
Mendelssohnstr. 18, 53179 Bonn | Andreasschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,90 Euro/Std. |
Ollenhauerstr. 5, 53113 Bonn | Friedrich-Ebert-Gymnasium, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 2,38 Euro/Std. |
Pützstr. 6-8, 53129 Bonn | Nikolausschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,22 Euro/Std. |
Quirinstr. 16, 53129 Bonn | Montessorischule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,28 Euro/Std. |
Renoisstr. 1 a, 53129 Bonn | Till-Eulenspiegel-Schule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,76 Euro/Std. |
Saalestr. 27, 53127 Bonn | Engelsbachschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 2,47 Euro/Std. |
Schlesienstr. 21-23, 53119 Bonn | Bertolt-Brecht-GS Dreifachturnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 7,45 Euro/Std. |
Schlesienstr. 21-23, 53119 Bonn | Bertolt-Brecht-GS, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 2,39 Euro/Std. |
Schlesienstr. 21-23, 53119 Bonn | Bertolt-Brecht-GS, Gymnastikraum | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 0,85 Euro/Std. |
Schulstr. 29, 53127 Bonn | Kreuzbergschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,82 Euro/Std. |
Theaterstr. 60, 53111 Bonn | Stiftsschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,88 Euro/Std. |
Weißdornweg 139, 53177 Bonn | Heiderhof, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,91 Euro/Std. |
Winterstr. 53, 53177 Bonn | Burgschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 2,02 Euro/Std. |
Zeppelinstr. 9-17, 53177 Bonn | Gertrud-Bäumer-Realschule, Turnhalle | 17,50 Euro/Std. | 175,00 Euro | 1,90 Euro/Std. |
Bonn, den 21. Mai 2019
Sridharan
Oberbürgermeister