Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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26.03.1999 (ABl. S. 99) | 08.04.1999 | § 7 |
04.02.2002 (ABl. S. 39) | 14.02.2002 | §§ 2, 3, 10, 12, 13 |
13.12.2002 (ABl. 2003, S. 8) | 16.01.2003 | §§ 2, 3, 7 |
§ 1: Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Dorothea-von-Stetten-Stiftung“. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn.
§ 2: Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck, das Kunstmuseum Bonn im Rahmen seiner Aufgaben zu fördern und seine Besucherinnen und Besucher mit neuen künstlerischen Entwicklungen vertraut zu machen. Zur Erreichung dieses Zwecks vergibt die Stiftung an junge bildende Künstlerinnen und Künstler, die aufgrund ihrer Arbeiten und ihrer bisherigen Entwicklung wichtige Beiträge zur zeitgenössischen Kunst erwarten lassen, einen Kunstpreis.
(2) Der Kunstpreis wird durch die Stadt Bonn alle zwei Jahre übergeben und trägt den Namen „Dorothea-von-Stetten-Kunstpreis“. Der Kunstpreis ist mit einem Betrag von 10.000 Euro dotiert. Eine etwaige Erhöhung des Preises beschließt das Kuratorium im Rahmen der Vermögenslage der Stiftung. Der Preis darf nicht geteilt werden und seine Vergabe darf nicht entfallen, solange Mittel der Stiftung zu seiner Finanzierung vorhanden sind.
(3) Die geförderten Künstlerinnen und Künstler sollen das 36. Lebensjahr nicht vollendet haben. Sie brauchen weder aus dem Bonner Raum zu stammen noch hier zu arbeiten.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe des Kunstpreises besteht nicht.
§ 3: Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
- der von Dorothea Freifrau von Stetten geschaffenen Kunstsammlung,
- den von ihr, beginnend mit dem Jahre 1983, gezahlten Beträgen ab 2003 in Höhe von jährlich 5.000 Euro,
- den Erträgnissen des Vermögens im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen ist treuhänderisches Eigentum der Stadt Bonn.
(4) Das Stiftungsvermögen darf ausschließlich zur Finanzierung des Kunstpreises verwendet werden. Alle übrigen Kosten trägt die Stadt Bonn. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zustiftungen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
§ 4: Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Verwaltung
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt durch das Kulturamt der Stadt Bonn, ohne dass hierfür eine Vergütung aus Mitteln der Stiftung zu erbringen ist.
§ 6: Kuratorium
(1) Das Kuratorium hat über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu wachen. Es ist insbesondere zuständig
- für die Entscheidung über die Veräußerung einzelner oder mehrerer Werke aus der Kunstsammlung,
- für die Auswahl der Kunstsachverständigen, auf deren Vorschlag die Kandidaten für den Kunstpreis ermittelt werden,
- für die Wahl der Jury, die über den Preisträger entscheidet,
- für eine etwaige Aufstockung des Preises je nach Vermögenslage.
Für die Entscheidungen zu Satz 2 Buchstaben a bis c hat die Direktorin/der Direktor des Kunstmuseums ein Vorschlagsrecht.
(2) Das Kuratorium besteht aus
- Dorothea von Stetten als Vorsitzende, nach ihrem Ableben der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister der Stadt Bonn als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem;
- der Kulturdezernentin bzw. dem Kulturdezernenten oder einer/einem von ihr/ihm benannten Vertreter/in;
- zwei Kunstsachverständigen;
- einem weiteren Mitglied.
Über die erstmalige Besetzung der Mitglieder des Kuratoriums entscheidet die Stifterin zusammen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Kunstmuseums. Scheidet eines der Mitglieder aus, so führen die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums unverzüglich eine Ersatzwahl durch.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Bei den Abstimmungen im Kuratorium dürfen die städtischen Vertreter/innen allein nicht den Zuschlag geben. Kommt aufgrund dessen ein Beschluss nicht zustande, so ist das Kuratorium neu einzuberufen. In der neuen Sitzung gilt Satz 1 nicht mehr. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(7) Die den Mitgliedern des Kuratoriums bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstehenden Auslagen, werden von der Stadt Bonn ersetzt.
§ 7: Veräußerung von Werken aus der Kunstsammlung
(1) Zu Lebzeiten der Stifterin darf zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht auf die Kunstsammlung zurückgegriffen werden. Die Veräußerung einzelner oder mehrerer Werke aus der Kunstsammlung ist nur dann zulässig, wenn die Stifterin der Veräußerung zustimmt oder wenn sie mit der jährlichen Zahlung von 5.000 Euro in Rückstand gerät, soweit zum Ausgleich eines solchen Rückstandes nicht eine Entnahme aus den Erträgnissen des Vermögens gemäß § 3 Abs. 1 c möglich ist.
(2) Nach dem Ableben der Stifterin ist die Veräußerung von einzelnen oder mehreren Werken aus der Kunstsammlung zulässig.
§ 8: Vorschlagendes Gremium
Die Kandidatinnen/Kandidaten für den Kunstpreis werden von fünf unabhängigen Kunstsachverständigen vorgeschlagen; dabei darf jede/r Kunstsachverständige eine Künstlerin oder einen Künstler vorschlagen, den er für förderungswürdig im Sinne des § 2 dieser Satzung hält. Sie/Er hat über den von ihr/ihm vorgeschlagenen Künstler/in einen Kommentar für den Katalog zu liefern.
§ 9: Jury
Die Jury wählt unter den fünf vorgeschlagenen Künstlerinnen und Künstlern die Trägerin bzw. den Träger des Kunstpreises aus. Die Jury besteht aus fünf unabhängigen Kunstsachverständigen, von denen keiner zum vorschlagenden Gremium gehören darf.
§ 10: Ausstellung und Verleihung des Kunstpreises
(1) Mit den Werken der fünf vorgeschlagenen Künstlerinnen bzw. Künstler ist in den Räumen des Kunstmuseums Bonn eine repräsentative Ausstellung zu gestalten.
(2) Die Ausstellung ist in einem repräsentativen, mindestens 72-seitigen Katalog zu dokumentieren und muss mit Hilfe eines Plakates angekündigt werden. Für die Durchführung ist die Direktorin bzw. der Direktor des Kunstmuseums Bonn verantwortlich.
(3) Bei der Eröffnung der Ausstellung ist die Preisträgerin bzw. der Preisträger bekanntzugeben und der Kunstpreis zu vergeben.
§ 11: Änderungen
Eine Änderung des Stiftungszweckes ist ausgeschlossen. Über Satzungsänderungen beschließt das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Rat der Stadt Bonn.
§ 12: Auflösung der Stiftung und Vermögensausfall
(1) Eine Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck aus Gründen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, dauernd und nachhaltig nicht mehr erfüllt werden kann. Das Kuratorium hat die Auflösung zu beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung ist das Stiftungsvermögen durch die Stadt Bonn im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Förderung junger Künstlerinnen und Künstler zu verwenden.
§ 13: Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse oder Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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Die vorstehende vom Rat der Stadt Bonn am 17. Mai 1984 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Oberstadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 7. Oktober 1986
Dr. Daniels
Oberbürgermeister