Vom 24. Juli 1970
Verzeichnis der Änderungen
Ratsbeschluss vom | Geänderte Regelungen |
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19.02.1976 | § 5 |
25.11.1982 | §§ 1, 3 |
17.03.1983 | § 5 |
30.10.1985 | § 1 |
21.11.1985 | § 5 |
29.02.1996 | § 4 |
28.06.2001 | Entgelttarif |
26.09.2002 | §§ 1, 5, Entgelttarif (Inkrafttreten am 01.01.2003) |
29.09.2005 | §§ 1, 5-7, Entgelttarif |
13.06.2007 | Entgelttarif (Inkrafttreten am 01.08.2007) |
20.10.2011 | Entgelttarif (Inkrafttreten am 01.01.2012) |
27.10.2016 | Entgelttarif (Inkrafttreten am 01.01.2017) |
12.11.2024 | Entgelttarif (Inkrafttreten am 01.12.2024) |
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 16. Juli 1970 aufgrund des § 28 Absatz 1 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2023) folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1: Entgeltpflicht
(1) Für die Anwendung und die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird grundsätzlich ein privatrechtliches Entgelt nach dem anliegenden Tarif erhoben.
(2) Die Leitung der Volkshochschule wird ermächtigt, im Einzelfall Entgeltminderung oder -befreiung für Veranstaltungen oder Projekte zu gewähren, die der experimentellen Erschließung neuer Zielgruppen, der didaktischen Innovation dienen oder aus anderen wichtigen Gründen für die Entwicklung der VHS herausragende Bedeutung haben.
§ 2: Schuldner
Zur Zahlung des Entgeltes ist der Teilnehmer verpflichtet. Minderjährige Teilnehmer haben die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen.
§ 3: Fälligkeit
Das für die Anmeldung, Kurse und Arbeitsgemeinschaften zu entrichtende Entgelt wird mit Beginn der 2. Veranstaltung fällig. Alle anderen Entgelte werden vor Beginn der jeweiligen Veranstaltungen fällig.
§ 4: Erstattungen
(1) Entgelte werden erstattet, wenn eine Veranstaltung nicht durchgeführt oder abgesetzt wird; dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
(2) Bei Kursen und Arbeitsgemeinschaften, in denen die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann der Leiter der Volkshochschule von einer Absetzung absehen, wenn sich die Teilnehmer bereit erklären, die der Volkshochschule für diese Veranstaltungen entstehenden Kosten mindestens für Dozentenhonorare zu tragen.
§ 5: Auslagen
Auslagen (zum Beispiel Material, Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Mietzins an Dritte) werden auf die Teilnehmer umgelegt. § 2 gilt entsprechend.
§ 6: Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 1. August 1970 in Kraft.
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Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Bonn, den 24. Juli 1970
Kraemer
Oberbürgermeister
Entgelttarife der Volkshochschule der Bundesstadt Bonn
Nr. | Bemessungsgrundlage | Entgelt Euro |
1 | Anmeldung und fristgerechte Abmeldung (Stornierung) je Kurs | 7,00 |
2 |
Kurse je Doppelstunde (90 Minuten, Mindestteilnehmerzahl 5) Die Entgelte werden individuell nach folgenden Kriterien festgelegt: • Anzahl der Teilnehmer |
6,00 - 21,00 |
3 | Einzelveranstaltungen und Kurzseminare bis 4 Stunden (je Veranstaltung je nach Dauer) | 7,00 - 21,00 |
4 |
Für eintägige Studienfahrten wird das Entgelt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festgesetzt. Mehrtägige Studienfahrten werden durch Veranstalter vermittelt, die i.S. des Reisevertragsrechtes haftungspflichtig sind. Die VHS erhebt eine Verwaltungspauschale von mindestens 10 Prozent bis max. 20 Prozent. |
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Anmerkungen zu den Tarif-Nrn. 2 bis 4: Die Tarif-Nrn. 2 bis 4 gelten für Veranstaltungen im Aufgabenbereich der Weiterbildung nach § 3 WbG NW. Für Kurse, die der Grundversorgung nach § 11 WbG NW dienen, soll in der Regel das Mindestentgelt von 7,00 Euro; bei Deutschstandardkursen 7,00 Euro angesetzt werden. Für Veranstaltungen nach den Nummern 2 bis 4 außerhalb des Aufgabenbereichs der Weiterbildung nach § 3 WbG NW sind grundsätzlich kostendeckende Entgelte anzusetzen. Soweit es sich um Angebote in Bereichen handelt, die auch von Sportvereinen, Kunstschulen und kommerziellen Anbietern vorgehalten werden, sind die Ziele der städtischen Sport-, Kultur- und Wirtschaftsförderung zu beachten. |
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5 |
Eine Ermäßigung von 30 Prozent des Teilnehmerentgeltes erhalten: • Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes Die Anmeldegebühren sind in voller Höhe zu zahlen. Inhaberinnen/Inhaber von Berechtigungsausweisen der Bundesstadt Bonn zur verbilligten Inanspruchnahme städtischer Leistungen (Bonn-Ausweis) erhalten auf die Teilnehmerentgelte eine Ermäßigung gemäß den jeweiligen Richtlinien. Ermäßigungen für die Teilnahme an Studienfahrten und Exkursionen werden nicht gewährt. |
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6 | Die Festsetzung der Entgelte nach den Tarif-Nrn. 2 bis 4 trifft die Leiterin/der Leiter der Volkshochschule. Sie/Er kann in zu begründenden Einzelfällen abweichende Entgelte festlegen und bei sozialer Härte auch teilweise bzw. gänzlich auf ein Entgelt verzichten (zum Beispiel bei Alphabetisierungs- und niedrigschwelligen Sprachkursen). Die jeweilig festgesetzten Entgelthöhen sind prüffähig zu dokumentieren. Ermäßigte Entgelte können besonders in Betracht kommen, wenn dadurch die Durchführung experimenteller und innovativer Veranstaltungen gesichert oder wesentlich erleichtert werden kann. | - |