Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 22. Mai 1997 aufgrund des § 41 Abs. 1, Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), folgende Nutzungs- und Entgeltordnung für Räumlichkeiten des Stadtmuseums Bonn beschlossen:
1.
Das Ernst-Moritz-Arndt-Haus als Teil des Stadtmuseums hat, außer den Räumen der Dauerausstellung, Räume, die für Wechselausstellungen des Stadtmuseums genutzt werden.
Drei Räume im Erdgeschoss, die zum Rhein hin gelegen sind, sowie die Terrasse können während eines festgesetzten Zeitraumes im Sommer (von Montag der 3. Ferienwoche bis zum Ende der 3. Woche nach Wiederbeginn der Schule in Nordrhein-Westfalen) Dritten für Veranstaltungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, soweit diese dem besonderen Charakter des Hauses nicht zuwiderlaufen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin bzw. der Leiter des Stadtmuseums.
2. Nutzung
2.1
Die Nutzung muss mit den räumlichen und technischen Gegebenheiten im Einklang stehen. Die Nutzung berechtigt nicht zum Zutritt in die übrigen Räume des Ernst-Moritz-Arndt-Hauses.
2.2
Die Nutzung beschränkt sich auf die vom Museum vorgegebene jährliche Schließzeit in den Sommermonaten sowie grundsätzlich auf die Zeit von jeweils 9 - 23 Uhr, wobei eine Mindestmietzeit von drei Stunden zugrunde gelegt ist.
2.3
Der Nutzer ist verpflichtet, eine eventuelle Bewirtung in Abstimmung mit dem Stadtmuseum durch einen entsprechenden Fachbetrieb durchführen zu lassen.
2.4
Es ist nicht gestattet, in den Räumen des Arndt-Hauses zu rauchen.
2.5
Als Parkmöglichkeit kann die Zufahrt zum Arndt-Haus für maximal fünf Autos (PKW’s) während der Mietzeit freigegeben werden.
2.6
Über die Nutzung ist ein schriftlicher Vertrag mit dem Stadtmuseum abzuschließen.
3. Entgelttarif
3.1
Das Entgelt für die Räumlichkeiten beträgt:
Montag bis Samstag
in der Zeit von 9 bis 18 Uhr
Grundmietpreis für die ersten 3 Stunden: | 562,42 Euro |
jede weitere angefangene Stunde | 56,24 Euro |
in der Zeit von 18 bis 23 Uhr
Grundmietpreis für die ersten 3 Stunden: | 613,55 Euro |
jede weitere angefangene Stunde | 61,36 Euro |
Sonntag
in der Zeit von 9 bis 18 Uhr
Grundmietpreis für die ersten 3 Stunden: | 715,81 Euro |
jede weitere angefangene Stunde | 71,58 Euro |
in der Zeit von 18 bis 23 Uhr
Grundmietpreis für die ersten 3 Stunden: | 766,94 Euro |
jede weitere angefangene Stunde | 76,69 Euro |
Erstreckt sich die Mietdauer für die Räumlichkeiten über den oben jeweils erstgenannten Zeitraum hinaus, so ist für den daran anschließenden Zeitraum kein erneuter Grundmietpreis, wohl aber der erhöhte Stundensatz, zu entrichten.
Darüber hinaus fallen die Kosten für die vom Museum beauftragte Bewachungsfirma, die Reinigung (einschließlich Terrasse) und Gestellung eines Toilettenhäuschens an, die vom Mieter übernommen werden müssen. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zugehenden Rechnungen der vom Stadtmuseum bestellten Firmen innerhalb der dort genannten Zahlungsfrist direkt an die Firmen bzw. Auftragnehmer zu überweisen.
Wenn das Museum über das normale Maß hinaus durch Nutzer in Anspruch genommen wird, kann durch Sondervereinbarung ein Entgelt bis zum 10-fachen der oben genannten Sätze erhoben werden.
3.2
Die gegebenenfalls durch eine über das normale Maß hinausgehende Verschmutzung der Räume entstehenden Mehrkosten bei der Reinigung sowie die Kosten für Schäden jeglicher Art, die bei der Nutzung entstanden sind, gehen zu Lasten des Nutzers.
3.3
Die Leiterin/der Leiter des Stadtmuseums kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise absehen, soweit es sich nicht um die tatsächlichen Unkosten (Bewachung, Reinigung etc. - siehe oben Punkt 3.1) handelt.
3.4
Das Stadtmuseum kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der Stadtkasse eingezahlt ist.
4. Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.