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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 26. März 2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.S 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NW. S. 878) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NW.S. 687) folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zweck
(1) Die Stadtbibliothek der Bundesstadt Bonn mit Sitz in Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stadtbibliothek ist die Förderung der schulischen, der berufsbezogenen und freien Bildung, der Information und der Freizeitgestaltung.
Sie steht jedem zur Verfügung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung der Bibliotheken der Bundesstadt Bonn.
§ 2: Selbstlosigkeit
Die Stadtbibliothek ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Zweckbindung der Mittel
(1) Mittel der Stadtbibliothek dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bundesstadt Bonn erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stadtbibliothek.
(2) Die Bundesstadt Bonn erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtbibliothek oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4: Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbibliothek fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5: Organisation und Rechtsform
(1) Die Stadtbibliothek besteht aus der Zentralbibliothek sowie Bezirks- und Zweigbibliotheken. Sie ist sachlich gegliedert in allgemeine Bibliotheken, Spezialbibliotheken, Schul- und Jugendbibliotheken.
(2) Die Stadtbibliothek ist als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt ein Institut innerhalb des Kulturamtes.
§ 6: Fachliche Leitung
Die Stadtbibliothek wird von ihrer Leiterin/ihrem Leiter in eigener fachlicher Verantwortung geleitet.
§ 7: Gebühren und Nutzungshinweise
Für die Inanspruchnahme der Stadtbibliothek werden Gebühren erhoben. Regelungen zu den Gebühren sowie zur Nutzung der Stadtbibliothek trifft die jeweils gültige Nutzung- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Bonn.
§ 8: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die bestehende Satzung für die Stadtbibliothek der Stadt Bonn vom 11. Mai 1998 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Der Gebührentarif zur Satzung der Stadtbibliothek Bonn vom 11. Mai 1998 bleibt jedoch so lange in Kraft, bis der neue Gebührentarif zur Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Bonn in Kraft getreten ist. (11. Mai 2015) - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.