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Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 1997 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV.NW.S.124), folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Zweck
(1) Das Stadtmuseum Bonn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Stadtmuseums ist es, die Geschichte und Kulturgeschichte der Bundesstadt Bonn durch Präsentation einer ständigen Sammlung und zusätzlicher Wechselausstellungen, ergänzt um spezielle Angebote zur Stadtgeschichte oder zur allgemeinen Kunst und Kulturgeschichte, zu vermitteln.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung und Aktualisierung der Sammlungen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sowie die Veranstaltung von Ausstellungen.
§ 2: Selbstlosigkeit
Das Stadtmuseum Bonn ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Zweckbindung der Mittel
(1) Mittel des Stadtmuseums dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Bundesstadt Bonn erhält keine Zuwendungen aus den Mitteln des Stadtmuseums.
(2) Die Bundesstadt Bonn erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtmuseums oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen fällt ebenfalls an die Bundesstadt Bonn; es ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
§ 4: Ausschluss der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtmuseums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5: Organisation und Rechtsform
(1) Dem Stadtmuseum ist das Ernst-Moritz-Arndt-Haus angeschlossen.
(2) Das Stadtmuseum ist als nicht-rechtsfähige öffentliche Anstalt ein Institut innerhalb des Kulturamtes.
§ 6: Benutzung des Stadtmuseums
(1) Die Benutzung des Stadtmuseums ist jedermann gestattet. Für die Benutzung wird ein Entgelt erhoben, das auf der Grundlage des jeweils gültigen Entgelttarifs festgesetzt wird.
(2) Die Sammlungsgegenstände dürfen nicht berührt werden. Das Rauchen ist innerhalb des Stadtmuseums nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Garderobengegenstände, Schirme, Stöcke, Taschen und dergleichen sind an den dafür vorgesehenen Einrichtungen abzugeben. Den Weisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
Verstößt ein Benutzer grob oder wiederholt gegen diese Satzung oder gegen Weisungen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangen sind, kann er von der Benutzung des Stadtmuseums ausgeschlossen werden.
(3) Das Fotografieren und Filmen ohne Stativ, Blitzlicht bzw. Fotolampen, sowie das Malen und Zeichnen von Sammlungsgegenständen zum eigenen Gebrauch, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der aktuellen Berichterstattung ist gestattet, soweit konservatorische Belange nicht dagegensprechen und der normale Betriebsablauf dadurch nicht unverhältnismäßig gestört wird.
Bei Aufnahmen mit Stativ, Blitzlicht bzw. Fotolampen ist eine vorherige schriftliche Genehmigung beim Stadtmuseum einzuholen, die dem Bewachungspersonal vorgelegt werden muss.
Sofern die Benutzung nicht ausschließlich privaten oder wissenschaftlichen Zwecken oder Zwecken der aktuellen Berichterstattung dient, ist eine schriftliche Genehmigung des Stadtmuseums einzuholen und dem Bewachungspersonal vorzulegen. Hierfür ist eine Gebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
(4) Bei Veröffentlichungen eines Objektes ist zu vermerken: „Stadtmuseum Bonn“.
§ 7: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäßb) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.