2020 haben sich mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Regeln geändert, um das Radfahren sicherer zu machen. Hier lesen Sie, welche wichtigen Regeln es für Radfahrende gibt und auch, welche Bußgelder drohen können. Im Stadtverkehr sollen alle Verkehrsteilnehmenden sicher ans Ziel kommen.
Gegenseitige Rücksichtnahme
Aufeinander zu achten sorgt im Straßenverkehr für weniger Stress und dafür, dass alle Verkehrsteilnehmenden entspannter und unfallfrei an ihrem Ziel ankommen.
Dies gilt zwischen allen Verkehrsteilnehmenden – also Kraftfahrenden, Radfahrenden und zu Fuß Gehenden.
§ 1 StVO bestimmt als Grundregeln des Straßenverkehrs:
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
- Jeder Verkehrsteilnehmende hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Überholabstand: Wie groß muss er sein?
Verkehrsteilnehmende, die Radfahrer*innen oder Fußgänger*innen überholen, müssen mindestens 1,5 Meter Abstand halten. Ist die Fahrbahn zu eng für diesen Sicherheitsabstand, muss der/die Kraftfahrer*in so lange warten, bis die Fahrbahn breiter wird oder die Fahrspur in Gegenrichtung frei ist und darf erst dann überholen.
Zitat StVO: „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektro-Kleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“
Wie viel Abstand sollten Radfahrende zu parkenden Autos halten?
Radfahrende sollten parkende Autos am Fahrbahnrand immer mit einem Mindestabstand von rund einem Meter passieren. Auf engen Straßen, auf denen der Abstand zu parkenden Autos am Fahrbahnrand nur schwierig einzuhalten ist, empfiehlt es sich, selbstbewusst in der Mitte zu fahren.
Zu einer Vielzahl von Unfällen zwischen Auto- und Radfahrenden kommt es dann, wenn das Auto steht. Laut Unfallforschung der Versicherungsunternehmen liegt die Ursache bei mehr als der Hälfte der Verkehrsunfälle zwischen Radfahrenden und geparkten Autos bei plötzlich geöffneten Autotüren!
Ein Moment der Unachtsamkeit der Autofahrenden führt dazu, dass Radfahrende nicht mehr Ausweichen können. Die Folgen sind oft schwerwiegend: Bei einem sogenannten „Dooring-Unfall“ können sich Radfahrende schwerste Verletzungen zuziehen – sei es, durch die Kollision mit der plötzlich geöffneten Tür oder, dass sie im Zuge eines Ausweichmanövers vom fließenden Verkehr erfasst werden.
Unfälle vermeiden mithilfe des Holländischen Griffs
Diese Unfälle könnten leicht verhindert werden. In den Niederlanden wird der sogenannte „Holländische Griff“ gleich in der Fahrschule gelehrt. Mit diesem kleinen Trick können Autofahrende die Verkehrssicherheit für Radfahrende deutlich verbessern.
Der Griff funktioniert einfach: Personen auf der Fahrerseite des Autos öffnen die Autotür statt mit der linken Hand mit der rechten. Dadurch drehen sie den Körper automatisch in Richtung Rückspiegel und machen einen Schulterblick. Auch Personen auf der Beifahrerseite öffnen die Tür statt mit der rechten mit der linken Hand. Auf diese Weise erkennen sie Radfahrende besser und früher und öffnen nicht die Autotür.
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Müssen Radfahrende immer hintereinanderfahren?
Radfahrende dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nebeneinander fahren, so lange sie andere Verkehrsteilnehmende dadurch nicht behindern.
Eine Behinderung des Verkehrs liegt etwa vor, wenn Kraftfahrenden ein Überholen von hintereinanderfahrenden Radfahrenden regelkonform (mit 1,5 Metern Sicherheitsabstand) möglich wäre, die Fahrbahn aber nicht ausreicht, um nebeneinanderfahrende Radler zu überholen. Dann müssen die Radfahrenden Platz machen und hintereinanderfahren.
Wenn es zum Überholen einer einzeln fahrenden Person auf einem Fahrrad aufgrund der Fahrbahnbreite oder Gegenverkehrs keine Möglichkeit gibt, müssen sich Kraftfahrende gedulden und hinter den Radfahrenden bleiben, diese können dann auch nebeneinanderfahren.
Halte- und Parkverbot auf allen Radwegen und Schutzstreifen
Auf allen Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen gilt ein generelles Halteverbot. Hier darf weder gehalten noch geparkt werden.
Früher war es erlaubt, auf Schutzstreifen bis zu drei Minuten zu halten. Seit dem Inkrafttreten der neuen Regeln in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im April 2020 gilt auch hier das absolute Halteverbot.
Radfahren in der Fußgängerzone Bonn und Bad Godesberg
Bonns Fußgängerzone gilt wegen ihrer Größe und Lage als städtebaulich vorbildlich in Deutschland. Alle Fußgänger*innen sollen sich hier entspannt und ungefährdet bewegen, sich treffen, bummeln und Kultur und Freizeit genießen können.
Die Fußgängerzone ist grundsätzlich den Fußgänger*innen vorbehalten, aber damit auch Radfahrer*innen zügig ans Ziel kommen können, werden Routen und Flächen angeboten, wo Radeln erlaubt ist.
Auf dem Plan können Sie erkennen, wo Radfahrern immer erlaubt ist (hellgrüne Markierung) und wo das Radfahren in der Nacht (zwischen 21 Uhr und 9 Uhr) erlaubt ist (dunkelgrüne Markierung).
Auch in den Bereichen, wo gefahren werden darf, müssen Radfahrer*innen immer bremsbereit sein, einen Mindestabstand von einem Meter zu den Fußgänger*innen einhalten, Schrittgeschwindigkeit fahren oder auch einmal absteigen, wenn es eng wird. Gegenseitiges Verständnis ist dabei gefragt.
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Radfahren in der Fußgängerzone von Bad Godesberg
Die Fußgängerzone ist in einem engen Bereich um den Theaterplatz herum den Fußgänger*innen vorbehalten. Die anderen Bereiche sind zur Benutzung mit dem Fahrrad frei gegeben. Der Planausschnitt zeigt, wo im Bereich der Bad Godesberger Fußgängerzone geradelt werden darf.
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Sonderregeln für Kinder
- Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren.
- Kinder im neunten und zehnten Lebensjahr dürfen sowohl auf dem Gehweg als auch auf der Straße oder dem Radweg fahren.
- Kinder ab dem elften Lebensjahr müssen grundsätzlich die Fahrbahn oder die Radwege benutzen.
- Kinder, die auf dem Gehweg fahren, müssen ihr Rad über Einmündungen von Straßen schieben.
Bußgelder für Radfahrende
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Verhalten aller Verkehrsteilnehmenden, damit alle sicher und reibungslos an ihr Ziel kommen. Verstöße gegen die StVO können mit einem Bußgeld geahndet werden, dessen Höhe im sogenannten Bußgeldkatalog festgelegt ist. Da die StVO für alle Verkehrsteilnehmer*innen gilt, werden auch Radfahrende für verschiedene Vergehen mit einem Bußgeld belangt.
Zahlen muss zum Beispiel wer
- betrunken Fahrrad fährt,
- im Dunkeln ohne Licht am Fahrrad unterwegs ist,
- unerlaubt oder zu schnell auf dem Fußweg fährt.
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat dazu eine Übersicht erstellt. (Öffnet in einem neuen Tab)
Verkehrszeichen für Radfahrende
Für den Radverkehr enthält die Straßenverkehrsordnung (StVO) klare Regeln. Da Fahrräder nach der StVO Fahrzeuge darstellen, müssen Radfahrende in der Regel die Fahrbahn benutzen – wenn entweder kein Radweg vorhanden ist oder kein Schild auf einen solchen hinweist.
Welche Arten von Radwegen es gibt und welche Regeln dort gelten, lesen Sie hier.
Radweg – Nutzung ist Pflicht
Dort, wo das blaue Verkehrsschild mit weißem Fahrrad angebracht ist, müssen Radfahrende den Radweg in der Regel benutzen. Eine Ausnahme von der Benutzungspflicht besteht nur, wenn die Wege eindeutig nicht befahrbar sind, zum Bespiel durch nicht geräumten Schnee, parkende Autos oder durch Mülltonnen. Hier dürfen Radfahrende auf die Fahrbahn ausweichen, um das Hindernis zu umfahren.
Ist kein blaues Fahrrad-Schild sichtbar, dürfen Radfahrende auch die Fahrbahn nutzen – selbst wenn ein baulich getrennter Radweg existiert. Bei diesen Radwegen handelt es sich dann um sogenannte „andere Radwege“ mit freiwilliger Benutzung. Sie sind zum Beispiel rot gefärbt oder gepflastert und unterscheiden sich so in der Oberfläche vom Gehweg. Manchmal sind auch Fahrradsymbole aufgebracht oder eine markierte Linie oder ein Pflasterstreifen trennt den Gehweg in zwei Bereiche. Radfahrer*innen haben hier die Wahl, ob Sie lieber auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg fahren möchten.
Getrennter Rad- und Gehweg
Straßenbegleitende Radwege („Bordsteinradwege“) befinden sich neben der Fahrbahn und sind durch Bordsteine oder Grünstreifen von dieser getrennt. Sie sind benutzungspflichtig, wenn sie mit den Verkehrszeichen 237 „Radweg“, 240 „gemeinsamer Geh-/Radweg“ oder 241 „getrennter Geh- und Radweg“ ausgeschildert sind.
In der Regel dürfen Radwege nur in eine Richtung auf der rechten Straßenseite befahren werden, es sei denn, eine Nutzung in beide Richtungen ist explizit ausgeschildert. Da Kraftfahrer*innen an Einmündungen und Grundstückszufahrten nicht mit Radfahrenden aus beiden Richtungen rechnen, sind solche Zweirichtungs-Radwege gefährlich.
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Die gemeinsame Nutzung von Gehwegen gibt es hauptsächlich in Grünanlagen und in Fußgängerzonen. In diesem Fall müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit dem Fußverkehr anpassen. Ansonsten sind Gehwege und Bereiche der Fußgängerzone nur dann für Radfahrer*innen zugelassen, wenn dies durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist.
Die Fußgängerzone ist zwar grundsätzlich den Fußgänger*innen vorbehalten, aber um den Interessen der Fahrradfahrenden Rechnung zu tragen, werden Routen und Flächen angeboten, wo Radeln erlaubt ist.
Gehweg – Radfahrende frei
Hier dürfen Radfahrende den Gehweg mitbenutzen. Da sich Radfahrende auf einem Gehweg befinden, müssen sie im Schritttempo fahren, um den Fußverkehr nicht zu gefährden.
Grünpfeile für Radfahrende
Schneller voran dank grünem Pfeil: Die Stadt installiert sukzessive für Radfahrende an vielen Kreuzungen Schilder mit einem grünen Abbiegepfeil. An diesen Stellen müssen sie kurz anhalten, den Verkehr einschätzen und dürfen dann trotz roter Ampel abbiegen. Mehr Informationen finden Sie hier.
Sonderregelung für Einbahnstraßen
Einbahnstraßen dürfen von Radfahrenden in Gegenrichtung befahren werden, wenn diese mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ausgeschildert sind.
Busspur mit Zusatzfreigabe für Radfahrende
Umweltspuren sind in Bonn meist Busspuren mit einer Zusatzfreigabe für den Radverkehr, erkennbar an dem Zusatzschild „Fahrrad frei“. Die neuen Bonner Umweltspuren sind – in Bereichen mit durchgezogener Linie – auch auf der Fahrbahn mit Symbolen für Bus und Rad markiert.
Mehr zu den Umweltspuren, wo es diese schon gibt und wo weitere geplant sind, lesen Sie hier.