Die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn – Maßnahmen und Anschaffungen“ dienen als Grundlage für die finanzielle Förderung.
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Maßnahmen und Anschaffungen
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
1. Allgemeines
1.1 Antragsberechtigte Träger
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
1.1.2 Sonstige Träger
1.2 Förderungswürdigkeit
1.3 Ausschluss der Förderung
2. Antragsverfahren, Förderrahmen zu Ziffern 4 bis 7
2.1 Antragsstellung
2.2 Fristen
2.3 Voraussetzung für die Förderung von Teilnehmenden
2.4 Leitungen, Helfende, Betreuungsschlüssel
2.5 Zusätzliche Förderung
2.6 Geschwisterförderung
2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung
2.8 Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement
3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffer 4 bis 7
3.1 Abrechnungsverfahren
3.2 Verwendungsnachweis
3.3 Aufbewahrung der Belege
3.4 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung, Versagungsgründe
4. Freizeiten, Stadtranderholungen und Tagesveranstaltungen
4.1 Freizeiten
4.2 Stadtranderholungen
4.3 Tagesveranstaltungen
5. Internationale Jugendarbeit
5.1 Jugendbegegnungen
5.2 Fachkräftebegegnungen
5.3 Fördervoraussetzungen für internationale Begegnungen
6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
6.1 Bildungsmaßnahmen
6.2 Mitarbeiterschulung
6.3 Zusätzliche Hinweise
7. Modellmaßnahmen/Projektförderungen
8. Jugendpflegematerial
8.1 Gegenstand und Voraussetzungen einer Förderung
9. Zuschüsse zu Investitionen
9.1 Gegenstand der Förderung
9.2 Antragsverfahren
9.3 Verpflichtungen des Trägers
10. Inkrafttreten
Vorbemerkungen
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (SGB VIII -Kinder- und Jugendhilfe-) und die Ausführungsgesetze des Landes NRW verpflichten die Kommunen dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht angeboten und die hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Besondere Kennzeichen der Jugendhilfe sind die Vielfalt von Trägern der freien Jugendhilfe unterschiedlicher Wertorientierungen sowie die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und beinhalten die im Rahmen der ersten Evaluation erhobenen Anpassungen der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn (Maßnahmen und Anschaffungen).
Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als entscheidendes Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt.
Diese Richtlinien sollen
- das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen unter Wahrung ihrer Selbständigkeit verlässlich regeln sowie ihren Vorrang bei dem Angebot von Veranstaltungen und Maßnahmen vor eigenen Leistungen der Bundesstadt Bonn gewährleisten,
- den besonderen Wert der von Kindern und Jugendlichen selbst organisierten Aktivitäten anerkennen und Eigenverantwortung stärken,
- die Inklusion, das heißt die uneingeschränkte Teilhabe jeder/jedes Einzelnen an Maßnahmen und Veranstaltungen unabhängig von Nationalität, Religionszugehörigkeit, Behinderung, Förderbedarfen und sexueller Identität, unterstützen und Teilhabegerechtigkeit fördern,
- die Partizipation fördern, damit Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Belangen mitwirken, mitentscheiden und Verantwortung übernehmen können,
- sozialräumlichen Erfordernissen ebenso gerecht werden wie dem Wunsch- und Wahlrecht junger Menschen und deren Erziehungsberechtigten, den speziellen Bedürfnissen von Mädchen und Jungen und der Integration junger Menschen aus anderen Kulturkreisen,
- entsprechend § 79 a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen.
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach dieser Richtlinie, sofern die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle Förderung wird nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich.
Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen den Teilnehmenden sowie deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Informationen müssen auch in allen im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung stehenden Veröffentlichungen erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht berechtigen die Bundesstadt Bonn zu Zuschusskürzungen beziehungsweise Rückforderungen.
Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreter*innen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote der Träger zu besuchen. Hierzu werden in der Regel Termine im Vorfeld mit den Trägern abgesprochen beziehungsweise festgelegt. In Einzelfällen finden - unter Berücksichtigung der Trägerbelange und des pädagogischen Ablaufs von Maßnahmen - auch unangekündigte Besuche statt. Die Träger dokumentieren mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen Vertreter*innen. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt.
1.1 Antragsberechtigte Träger
Städtische Zuschüsse werden Trägern gewährt, die für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen Maßnahmen und/oder Veranstaltungen durchführen.
Voraussetzung für eine Förderung sind der Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarungen zur Erfüllung des Kinder- und Jugendschutzes nach § 72 a SGB VIII des jeweiligen Trägers mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Bei Trägern aus angrenzenden Jugendamtsbezirken ist eine Bestätigung, dass eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt abgeschlossen wurde, ausreichend.
Antragsberechtigte Träger sind:
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
1.1.2 Sonstige Träger
Gefördert werden sonstige Jugendgruppen, Vereine und nicht anerkannte Jugendgemeinschaften (auch informelle Gruppen), soweit die zu fördernden Veranstaltungen grundsätzlich förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien oder von besonderer Bedeutung sind. Zuschüsse zu Jugendpflegematerialien können sonstige Träger nicht erhalten. Es werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen gefördert, die in ein gesamtpädagogisches, über Einzelmaßnahmen hinausgehendes Konzept eingebunden sind.
1.2 Förderungswürdigkeit
1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen und Veranstaltungen für alle jungen Menschen im Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahren, in begründeten Ausnahmen bis einschließlich 27 Jahren, die den Grundsätzen des SGB VIII entsprechen sowie die Anschaffung von Gegenständen, die der Jugendarbeit dienen. Maßnahmen und Veranstaltungen, an denen Kinder und Jugendliche mit anerkanntem Unterstützungsbedarf teilnehmen, werden besonders gefördert.
1.2.2 Gefördert werden Ferienfreizeiten und Stadtranderholungen von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit, wenn zeitgleich das Offene Angebot aufrechterhalten wird. Über Ausnahmen entscheidet die Jugendpflege im Einzelfall auf Antrag. Über die Betriebskosten bezuschusstes Personal kann nicht zusätzlich gefördert werden.
1.2.3 Gefördert werden stadtteil- und / oder themenorientierte Maßnahmen und Veranstaltungen, welche die Antragsteller*innen in Kooperation mit Schulen durchführen, sofern es sich nicht um schulische Veranstaltungen, wie z.B. Veranstaltungen im Rahmen von Projektwochen, handelt.
1.2.4 Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen, die mit geeignetem Personal durchgeführt werden. Der Träger bestätigt gegenüber dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die Qualifikation der Mitarbeitenden, Leitungen und der sonstigen Helfenden sowie die Einhaltung des Betreuungsschlüssels entsprechend Ziffer 2.4 dieser Richtlinien.
1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, der Antragsberechtigte mögliche Zuschüsse anderer Stellen in Anspruch genommen hat und keine Überfinanzierung durch Zuschüsse des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt.
1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Veranstaltung stehen, berücksichtigt.
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen für
1.3.1 Anlässe, bei denen die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden
1.3.2 Maßnahmen und Veranstaltungen, die überwiegend schulischen, religiösen, gewerkschaftlichen oder parteipolitischen Charakter haben
1.3.3 Maßnahmen und Veranstaltungen sowie Jugendpflegematerial für Verbände, Vereine und ihrer Untergruppen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, in deren Mittelpunkt Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zielsetzung des Verbandes oder Vereins stehen.
Zum Beispiel:
- Bei Sportvereinen: Fahrten zu Wettkämpfen und Turnieren, Trainingsarbeit
- Bei Chören und Theatergruppen: Probestunden oder –Wochenenden, Fahrten zu Aufführungen
1.3.4 verpflichtende Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen der Vorbereitung von Kommunion, Firmung, Konfirmation und ähnlichem
1.3.5 Veranstaltungen und Fahrten kommerzieller Anbieter (z.B. Jugendreisedienste)
1.3.6 Veranstaltungen im Rahmen der Städtepartnerschaften
1.3.7 Kindertageseinrichtungen, (Offene) Ganztagsschulen, Kinderheime und Fördervereine von Schulen
1.3.8 politische Jugendverbände
1.3.9 Teilnehmer*innen, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesstadt Bonn haben (Ausnahme siehe Ziffer 2.4)
1.3.10 Teilnehmer*innen aus (Offenen) Ganztagsschulen während der Betreuungszeiten
1.3.11 Geschenke, Feste, Feierlichkeiten und Ausflüge außerhalb pädagogischer Tätigkeiten für Mitarbeitende, Vereinsmitglieder und ähnliche Kräfte
1.3.12 alkoholische Getränke
Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der Jugendarbeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers für einen längeren Zeitraum dadurch erschwert würde.
2. Antragsverfahren, Förderrahmen zu Ziffern 4 bis 7
2.1 Antragsstellung
Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme beziehungsweise Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung schriftlich zu beantragen. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie hierzu Beratung an. Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme/Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters unterschrieben sein.
Erforderliche Antragsunterlagen:
- Formantrag
- Geplante Zahl der Teilnehmenden und des Betreuungspersonals
- Ausschreibung beziehungsweise Einladung oder ähnliche Informationen für Eltern mit Hinweis auf die Höhe der Teilnahmebeiträge und die möglichen Reduzierungen
- Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere Stellen) und Ausgaben
- Programmbeschreibung (soweit nicht Bestandteil der Elterninformation)
Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung. Zuschüsse werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt.
Der/Die Antragsteller/in erhält einen Zwischenbescheid, der auf der Grundlage der im Antrag gemachten Angaben unter Vorbehalt ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme und Einreichung des Verwendungsnachweises ergeht ein endgültiger Bescheid. Der endgültige Bescheid ersetzt den Zwischenbescheid, wodurch sich eine Änderung der vorläufigen Förderhöhe ergeben kann.
2.2 Fristen
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen. Werden Anträge zur Wahrung von Fristen formlos per E-Mail oder Fax eingereicht, ist der Originalantrag innerhalb von 7 Tagen nachzureichen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Freizeitmaßnahmen, die bis zu 3 aufeinanderfolgende Tage dauern. In diesen Fällen kann der Antrag, der in Form des Verwendungsnachweises zu stellen ist, bis spätestens 30 Tage nach Durchführung der Maßnahme eingereicht werden.
Eine gegebenenfalls. notwendige Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich beantragt werden. Antragsfristen anderer Zuschussgeber bleiben unberührt.
2.3 Voraussetzung für die Förderung von Teilnehmenden
Gefördert werden grundsätzlich nur Teilnehmende im Alter von 6 bis einschließlich 21 Jahren mit Wohnsitz in Bonn.
Junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren können nur bei Veranstaltungen und Maßnahmen auf vorherigen Antrag hin gefördert werden, wenn pädagogisch begründet wird, dass eine Teilnahme dieser jungen Menschen aus besonderem Grund sinnvoll ist.
Gefördert werden nur Maßnahmen und Veranstaltungen mit mindestens 6 Teilnehmenden zuzüglich Betreuungspersonal.
Zusatzförderungen sind den Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Dazu zählen Zusatzförderungen für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen, für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem II. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem XII. Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die Geschwisterförderung (Ziffer 2.6). Entsprechende und gültige Nachweise für eine Zusatzförderung sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
2.4 Leitungen, Helfende, Betreuungsschlüssel
Leitungen einer Maßnahme oder Veranstaltung müssen mindestens 18 Jahre, Helfende mindestens 16 Jahre alt sein. Leitungen und Helfende einer Maßnahme oder Veranstaltung dürfen in der Regel nicht jünger sein als die/der älteste Teilnehmende.
Die Qualifikation der Leitung durch Jugendleiter*in-Card (Juleica) oder eine entsprechende pädagogische Berufsausbildung muss durch den Träger bestätigt werden und ist auf Verlangen vorzulegen. Die übrigen pädagogischen Betreuungspersonen/Helfende sollen mindestens mit einer der Juleica entsprechenden (Gruppenleiter-)Schulung qualifiziert werden.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Jugendpflege im Vorfeld eine Ausnahme zulassen.
Bei bis zu 12 Teilnehmenden können eine Leitung und eine Helferin beziehungsweise ein Helfer, für je weitere 6 angefangene Teilnehmende kann zusätzlich eine Helferin beziehungsweise ein Helfer gefördert werden. Bei gemischtgeschlechtlichen Gruppen mit minderjährigen Teilnehmenden müssen sowohl weibliche als auch männliche Betreuungspersonen eingesetzt werden. Eine Ausnahmeregelung von dem Erfordernis der gemischtgeschlechtlichen Betreuung kann in begründeten Einzelfällen, nach vorheriger Abstimmung mit der Jugendpflege vereinbart werden.
Bei Maßnahmen auswärtiger Träger kann Betreuungspersonal gefördert werden, wenn mindestens 6 Bonner Jugendliche teilnehmen.
Ein höherer Betreuungsschlüssel kann auf schriftlichen Antrag durch die Fachkräfte der Jugendpflege bewilligt werden, bei
- Gruppen mit sozial schwierigen Kindern/Jugendlichen
- Gruppen mit Teilnehmenden mit anerkannter körperlicher und/oder geistiger Behinderung
- besonders begründeter pädagogischer Notwendigkeit
Bei Selbstversorgung kann als Küchenpersonal je angefangene 15 Teilnehmende eine zusätzliche Hilfskraft gefördert werden.
Das Betreuungspersonal wird mit dem gleichen Tagessatz wie Teilnehmende berücksichtigt. Zudem wird das Betreuungspersonal unabhängig vom Wohnort gefördert, sofern dieses für einen Bonner Jugendverband tätig ist.
2.5 Zusätzliche Förderung
2.5.1 Je Teilnehmer*in mit nachgewiesenem höherem Unterstützungsbedarf erhält der Träger bei der Durchführung von Maßnahmen nach den Ziffern 4 und 7 zusätzlich pro Tag 5 Euro. Der zusätzliche Zuschuss ist nicht auf die Teilnahmebeiträge anzurechnen. Er dient zum Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen, die aufgrund eines höheren Unterstützungsbedarfs entstehen können.
2.5.2 Kann der Träger die Beschäftigung und Qualifikation eines*einer Inklusionshelfers*in nachweisen, erhöht sich die oben genannte Pauschale zur Deckung aller entstehenden Kosten (Honorar, Unterkunft und Verpflegung) auf 250 Euro pro Tag.
2.5.3 Ein höherer Unterstützungsbedarf wird insbesondere angenommen bei Teilnehmenden
- mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis
- mit bewilligter Schulbegleitung beziehungsweise Integrationsassistenz
- die eine Förderschule mit den Schwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung besuchen
- die eine Schule für Kranke besuchen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die zusätzliche Förderung ist entsprechend plausibel nachzuweisen. Bei mehreren Inklusionshelfern*innen ist die genaue Anzahl im Vorhinein mit der Jugendpflege abzustimmen.
2.6 Geschwisterförderung
Ein Antrag auf Bezuschussung einer Freizeitmaßnahme, Stadtranderholung, internationalen Begegnung und Schulungs- und Bildungsveranstaltung beinhaltet automatisch die Beantragung auf Gewährung einer Geschwisterförderung. Pro Tag und Geschwisterkind werden 5 Euro zusätzlich zur Regelförderung gewährt. Dieser Betrag ist den jeweiligen Teilnehmenden zur Beitragsreduzierung anzurechnen. Diese Zusatzförderung wird Geschwistern gewährt, die nicht im Besitz des Bonn-Ausweises und nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind.
Der Zuschuss kann auch für Geschwister gewährt werden, die an unterschiedlichen Freizeiten oder Stadtranderholungen im gleichen Ferienzeitraum (z.B. in den Sommerferien) teilnehmen, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn gefördert werden. Eine entsprechende Bestätigung der Eltern ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Die Geschwisterkinder, die eine Geschwisterermäßigung erhalten haben beziehungsweise sollen, sind in der unterschriebenen Teilnahmeliste mit einem „G“ zu markieren. Bei den Teilnahmebeträgen ist der entsprechend reduzierte Betrag anzugeben.
2.7 Anerkennung einer Kilometerentschädigung
Werden bei der Durchführung von Veranstaltungen Kraftfahrzeuge von Privatpersonen oder Vereinen und Verbänden eingesetzt, wird zur Abgeltung aller Aufwendungen für die Benutzung je gefahrenen Kilometer für
a) PKW ein Betrag bis zur Höhe von 0,30 Euro
b) Kleinbusse ein Betrag bis zur Höhe von 0,40 Euro
als entstandene kassenwirksame Ausgaben anerkannt.
Die Kapazität der eingesetzten Fahrzeuge sollte ausgeschöpft sein. Ein entsprechender Nachweis ist mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und der Anzahl der Kilometer zu erbringen.
2.8 Anerkennung von bürgerschaftlichem Engagement
Bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Kosten sind Arbeitsleistungen, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbracht werden, als fiktive Ausgaben zu berücksichtigen.
Pro ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde können 15 Euro angesetzt werden. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann ein höherer Betrag pro Arbeitsstunde angesetzt werden. Arbeitsleistungen von Personen, die beim Antragssteller in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die vom Ehrenamtlichen zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten. Sie sind von der Leitung der Maßnahme gegenzuzeichnen.
3. Abrechnungsmodalitäten zu Ziffern 4 bis 7
3.1 Abrechnungsverfahren
Wird die Maßnahme oder Veranstaltung mit einem Tagessatz gefördert, erfolgt eine Förderung pro Tag und Teilnehmenden. Der Förderbetrag wird in voller Höhe geleistet, sofern sich keine Überfinanzierung nach Ziffer 3.4.1 ergibt. Dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die unter der jeweiligen Maßnahme oder Veranstaltung gegebenenfalls noch genannten Unterlagen beizufügen. Das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich. Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, stichprobenweise Belege zu allen Einnahmen und Ausgaben anzufordern und zu prüfen (siehe. auch Ziffer 1.2.5). Dabei sind die Belege, die den Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde liegen, systematisch zu ordnen. Kleinere Belege sind auf Papier im DIN A4-Format aufzukleben. Die originalen Belege über sämtliche kassenwirksamen Ausgaben sind grundsätzlich aufzubewahren (siehe hierzu auch Ziffer 3.3). Fehlende Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung des Zuschusses führen.
3.2 Verwendungsnachweis
Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels eines Verwendungsnachweises. Der vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme oder Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers beziehungsweise des Veranstalters, das heißt von zwei unterschiedlichen Personen unterschrieben sein. Dies gilt auch, wenn die Leitung für den Träger zeichnungsberechtigt ist.
Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Vordruck des Verwendungsnachweises
- Erklärung über durchgeführtes Programm
- Eine Teilnehmendenliste mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Teilnehmenden
- Abschließende Erklärung (auf Vordruck) über die Verwendung von Zuschüssen und Fördermittel anderer (städtischer oder externer) Stellen (gegebenenfalls durch Negativerklärung)
Nachweise zur Gewährung von Zusatzförderungen (Kopien des Bonn-Ausweises und des SGB II Leistungsbescheids) - Belegliste (Übersicht über alle kassenwirksamen Ausgaben)
Bei Anträgen im Rahmen einer Tagessatzförderung bis zu einem Förderbetrag von 500 € (ohne die zusätzliche Förderung für Geschwister, Inhaber*innen eines Bonn-Ausweises und SGB II- oder SGB XII-Leistungsbezug, die zur Beitragsreduzierung einzusetzen ist) ist die Einreichung einer Belegliste nicht notwendig. Auf eine nachträgliche Prüfung der Belege wird in diesen Fällen grundsätzlich verzichtet. Diese Regelung gilt nicht für Förderungen von Tagesveranstaltungen (Ziffer 4.3).
Anschaffungen/Ersatzbeschaffungen (Jugendpflegematerial) werden bei Freizeiten (Ziffer 4.1) und Stadtranderholungen (Ziffer 4.2) bis zu einem Einzelanschaffungswert von 60 Euro ohne Mehrwertsteuer ohne vorherige Antragstellung im Verwendungsnachweis als kassenwirksame Ausgaben anerkannt.
Bei Maßnahmen und Veranstaltungen (Ziffern 4 bis6) werden pauschal 5 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten für die Vor- und Nachbereitung berücksichtigt.
Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises kann nur in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Der schriftliche Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme oder Veranstaltung beim Amt für Kinder, Jugend und Familie vorliegen.
3.3 Aufbewahrung der Belege
Die Bundesstadt Bonn behält sich eine Überprüfung der dem Antragszweck entsprechenden und ordnungsgemäßen Verwendung der gezahlten Zuschüsse vor. Eventuelle Beanstandungen infolge späterer Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn und / oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme beziehungsweise Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung durchgeführt wurde, folgt. Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen hiervon unberührt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Stadt Bonn ein umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfrecht erstreckt sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers.
3.4 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der Förderung, Versagungsgründe
3.4.1 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden, wenn
- die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden,
- die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde,
- in einer Maßnahme Alkoholika in erheblichen Umfang eingekauft und / oder konsumiert wurden,
- eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Teilnehmerbeiträge und von anderen Stellen gewährte Zuschüsse sind hierbei zu berücksichtigen. Falls die Einnahmen die kassenwirksamen Ausgaben der Maßnahme übersteigen, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Wird eine Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungsbescheid zurückgenommen/widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses ganz oder teilweise entfällt.
3.4.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist:
- Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen/widerrufen.
- Die Originalbelege liegen bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vor.
- Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben oder länger als 90 Tage zurückgestellt.
- Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt.
- Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt.
- Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten.
- Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden.
- Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen.
- Bei der Förderung von Jugendpflegematerial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine Zweckänderung ein.
Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20,00 Euro wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1).
Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
3.4.3 Ausschluss von der Förderung
Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die Bundesstadt Bonn, den Träger von künftigen Förderungen auszuschließen.
4. Freizeiten, Stadtranderholungen und Tagesveranstaltungen
4.1 Freizeiten
Freizeiten bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine für die Dauer der Freizeit konstante Gruppe junger Menschen, die unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt werden. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen durch die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten.
Freizeiten sind Maßnahmen, die Übernachtungen der Teilnehmenden miteinschließen und in der Regel außerhalb von Bonn stattfinden.
Förderungsdauer: 2 bis 23 Tage
An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Freizeit insgesamt weniger als 5 Tage dauert. Sofern das pädagogische Programm am An- und Abreisetag einen Umfang von insgesamt 6 Stunden beträgt, können beide Tage jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden.
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
8,20 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
zusätzlich pro Tag und Teilnehmenden
Findet die Ferienfreizeit für mindestens 5 Tage in Form eines Zeltlagers außerhalb der Bundesstadt Bonn statt, werden für die Vor- und Nachbereitung (z.B. Planung vor Ort, Auf- und Abbau von (Küchen-) Zelten pauschal insgesamt folgende Zuschüsse gewährt:
- bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von bis zu 150 km 100 Euro
- bei Zeltlagern in einem Umkreis von Bonn von mehr als 150 km 160 Euro
Sofern Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung entstehen, sind die oben genannten Zeltlagerpauschalen im Rahmen des Antrags auf Bezuschussung der Freizeitmaßnahme geltend zu machen.
4.2 Stadtranderholungen
Stadtranderholungen bieten besondere Begegnungsmöglichkeiten für eine über die Dauer der Maßnahme konstante Gruppe junger Menschen. Stadtranderholungen werden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte durchgeführt. Sie ermöglichen Gemeinschaftserfahrungen und sollen für die Dauer und Gestaltung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern, sie zu verantwortlichen, hilfsbereiten Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Gruppe anregen und Möglichkeiten zur Erholung und Entspannung bieten.
Förderungsdauer: Mindestens 5 Tage mit täglich mindestens 4 Stunden
(in Wochen mit einem gesetzlichen Feiertag mindestens 4 Tage)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens 4 und weniger als 6 Stunden:
4,80 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
9,60 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
14,40 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden bei einer täglichen Dauer von mindestens 6 Stunden:
7,20 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
14,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
21,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
4.3 Tagesveranstaltungen
Tagesveranstaltungen bieten Begegnungsmöglichkeiten für junge Menschen. Sie finden unter pädagogischer Leitung haupt- oder ehrenamtlicher Fachkräfte statt. Bei Tagesveranstaltungen handelt es sich um Maßnahmen mit einem besonderen Bildungs- und / oder Freizeitangebot. Nicht gefördert werden z. B. Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, Kinderfeste und Tage der Offenen Tür.
Förderungsdauer: 1 Tag (mindestens 4 Stunden)
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
ab 4 – 6 Stunden 4,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
8,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
12,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Zuschusshöhe: pro Tag und Teilnehmenden:
ab 6 Stunden 6,60 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
13,20 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
19,80 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
5. Internationale Jugendarbeit
5.1 Jugendbegegnungen
Jugendbegegnungen sollen zur besseren Verständigung zwischen jungen Menschen unterschiedlicher Nationalität über die Staatsgrenzen hinweg beitragen. Dies wird erreicht, wenn Jugendgruppen zeitweilig zusammenleben, lernen und arbeiten. Die Unterbringung sollte in Familien oder in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgen. Begegnungen, die überwiegend der Besichtigung des Landes oder der Freizeit dienen, können nicht als internationale Jugendbegegnungen gefördert werden.
Zur Finanzierung von internationalen Begegnungen sind vorrangig Landes-, Bundes- oder EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
5.2 Fachkräftebegegnungen
Begegnungen von aktiv in der Bundesstadt Bonn tätigen pädagogischen Fachkräften mit entsprechender Ausbildung mit Fachkräften aus anderen Staaten sollen einen lokalen Bezug zur aktuellen Situation in Bonn haben und der Anbahnung/Vorbereitung von Jugendbegegnungen dienen. Während der Maßnahme ist eine entsprechende Einladung an das Gastland auszusprechen. Je Partnerstaat werden innerhalb von drei Kalenderjahren maximal zwei Fachkräftebegegnungen gefördert.
5.3 Fördervoraussetzungen für internationale Begegnungen
Förderungsdauer: 3 bis 23 Tage, in besonderen Ausnahmefällen bis 28 Tage
An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag, wenn die Begegnung insgesamt weniger als 5 Tage dauert; es sei denn, am An- und Abreisetag findet ein pädagogisches Programm in einem Umfang von insgesamt 6 Stunden statt.
Teilnehmende:
Bei Jugendbegegnungen mindestens 6 zuzüglich Betreuungspersonal.
Bei Fachkräftebegegnungen mindestens 3 pädagogische Fachkräfte entsprechend Ziffer 2.4.
Alter bei Jugendbegegnungen:
Junge Menschen im Alter von 12 bis einschließlich 21 Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis einschließlich 27 Jahren.
Vorbereitung der Teilnehmenden:
Notwendige Vorbereitungsmaßnahmen für die Teilnehmenden an Jugendbegegnungen können auf Antrag als Bildungs-/Schulungsmaßnahme nach Ziffer 6 gefördert werden.
Bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme ergänzend zu Ziffer 2.1 einzureichende Unterlagen:
Konzeption über die Vorbereitung der Teilnehmenden
Einladungsschreiben
Bestätigung der Gegenseitigkeit
Fahrtkostenkalkulation
Nachweis über die Beantragung / Bewilligung / Ablehnung von Landes- beziehungsweise Bundes- beziehungsweise europäischen Fördermitteln
Zuschusshöhe:
Im Inland:
8,20 Euro pro Tag und Teilnehmenden, auch für eingeladene Teilnehmende der ausländischen Jugendverbände.
Dabei werden Bonner Jugendliche und Betreuungspersonal entsprechend der Anzahl der ausländischen Gäste berücksichtigt.
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Im Ausland:
20 % der angemessenen Hin- und Rückreisekosten von Bonn bis zum Ort der Begegnung
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
24,60 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Leitung: Die Leitung von Internationalen Jugendbegegnungen soll über besondere Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit verfügen.
Verwendungsnachweis:
Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen ist ein Sachbericht beizufügen, in dem bei Fachkräftebegegnungen auch die Perspektive und die Nachhaltigkeit darzustellen sind.
6. Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
Bildungsmaßnahmen
Bildungsmaßnahmen sind
• für Kinder und Jugendliche stattfindende Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge und Seminare, die der gesellschaftlichen, staatsbürgerlichen oder kulturellen Persönlichkeitsbildung dienen,
• Veranstaltungen, in denen zum Beispiel handwerkliche, musische oder technische Fähigkeiten (manuelle Praktiken) vermittelt werden, soweit sie im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit eine pädagogische Bedeutung haben.
Förderungsdauer:
Eine Förderung erfolgt nur, wenn mindestens 3 x 2 Zeitstunden beziehungsweise 1 x 5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet werden. Bei Mitarbeiterschulungen erfolgt eine Förderung auch, wenn mindestens 1 x 2,5 Zeitstunden für Bildungs- und Schulungsarbeit verwendet wird.
Antragstellung:
Ergänzend zu Ziffer 2.1 sind der Programmbeschreibung Angaben zu Referent*innen (Name/n und Qualifikation), sowie zur pädagogischen Zielsetzung beizufügen.
Mit den Referenten*innen ist ein Vertrag abzuschließen, in dem neben den persönlichen Angaben (Name, Anschrift), Zeitraum, Dauer, Art und Umfang der Honorartätigkeit, das Stundenhonorar und die Qualifikation der/des Referenten/in ausgewiesen wird. Der Vertrag ist von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben. Eine Kopie des Vertrages ist dem Antrag beziehungsweise spätestens dem Verwendungsnachweis beizufügen. Nicht gefördert werden hauptamtlich Beschäftigte von Fachämtern, Einrichtungen und Zentralstellen im Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit, zu deren Aufgaben es gehört, für ihre oder die mit ihnen zusammenarbeitenden Organisationen oder Kinder- und Jugendgruppen Bildungs- und Schulungsveranstaltungen durchzuführen oder solche zu fördern.
Förderung von Bildungs- und Schulungsveranstaltungen
Sofern die Bildungszeit am An- und Abreisetag insgesamt mindestens fünf Stunden beträgt, können diese jeweils als einzelner Tag berücksichtigt werden.
Gefördert werden grundsätzlich nur Bildungsmaßnahmen im Inland. Ausnahmsweise können politische Bildungsmaßnahmen ins Ausland gefördert werden, wenn diese Maßnahmen
· entweder als Gedenkstättenfahrten an Orten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder extremistischen Gewalt („Opfer- und Täterorte“) durchgeführt werden und junge Menschen befähigen, sich mit den Auswirkungen totalitärer Regime und menschenverachtender Ideologien zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln.
· oder zu den Organen der Europäischen Union führen und junge Menschen befähigen, sich mit Europa und/oder der Europäischen Union zu beschäftigen und eine eigene demokratische Haltung zu entwickeln.
Bei diesen Maßnahmen werden nur Bildungszeiten angerechnet, die in direktem Zusammenhang mit dem oben genannten Bildungsziel der Maßnahme stehen. Reine Besichtigungsprogramme werden nicht gefördert.
6.1 Bildungsmaßnahmen
Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer*in, Leiter*in und Referent*in für Bildungsmaßnahmen:
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung:
18,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
36,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
54,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung:
8,40 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
16,80 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
25,20 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
6.2 Mitarbeiterschulung
Mitarbeiterschulungen sind
• Arbeitsgemeinschaften, Lehrgänge, Seminare für aktive ehrenamtlich Mitarbeitende in der Bonner Jugendarbeit, um diese auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland.
Sonderregelung für Mitarbeiterschulungen:
Bei Mitarbeiterschulungen werden Teilnehmende ab 14 Jahren ohne Altersbeschränkung und unabhängig vom Wohnort gefördert, wenn sie für einen Bonner Träger tätig sind. Der Betreuungsschlüssel nach Ziffer 2.4 findet nur Anwendung für Teilnehmende von 14 bis 18 Jahren. Betreuungspersonal nach Ziffer 2.4 kann erst ab mindestens sechs Teilnehmenden von 14 bis 18 Jahren gefördert werden.
Die Fördersätze betragen je Tag und Teilnehmer*in, Leiter*in und Referent*in für Mitarbeiterschulungen:
Bei Veranstaltungen mit Übernachtung:
25,00 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
50,00 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
75,00 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
Bei Veranstaltungen ohne Übernachtung:
12,70 Euro als Basistagessatz
Zusatzförderung zur Beitragsreduzierung:
25,40 Euro für Inhaber*innen von Bonn-Ausweisen
38,10 Euro für Empfänger*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder dem SGB XII
6.3 Zusätzliche Hinweise
Fortsetzungskurse zur Vermittlung manueller Praktiken mit demselben Teilnehmerkreis werden nur für maximal 20 Bildungseinheiten (Tage, Nachmittage, Abende) gefördert. Referent*innen erhalten ebenfalls einen der oben genannten Tagessätze. Die maximal anerkennungsfähigen Referent*innenkosten je Zeitstunde werden mit dem jeweils geltenden Stundensatz der Volkshochschule bemessen. Über die angemessene Anzahl an Referent*innen entscheiden die Jugendpfleger*innen.
Verwendungsnachweis:
Zusätzlich zu den nach Ziffer 3.2 vorgeschriebenen Unterlagen sind einzureichen:
- bei Bildungsveranstaltungen, die nicht an aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden, je eine Teilnahmeliste entsprechend Ziffer 3.2 für jeden Veranstaltungstag
- Kopien der Referent*innen-Verträge
- Sachbericht (nur auf Anforderung)
7. Modellmaßnahmen/Projektförderungen
Für Maßnahmen oder Projekte, für die Zuschüsse in diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind, die aber der Kinder- und Jugendarbeit besondere Impulse geben können, die neue Wege der Jugendarbeit aufzeigen oder von besonderer Bedeutung sind, können Sonderzuschüsse gewährt werden. Bei der Bezuschussung von Modellmaßnahmen/ Projekten gelten die allgemeinen Grundsätze dieser Richtlinien. Über Zuschüsse von mehr als 5.000 Euro pro Jahr entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
Bei Modellmaßnahmen und Projekten ist nach Abschluss ergänzend zum Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 ein Sachbericht vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis nach Ziffer 3.2 sind die Belege für sämtliche kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Original zur Prüfung vorzulegen. Bei mehrjähriger Förderung ist jährlich ein Sachbericht einzureichen.
Modelle und Projekte können maximal 3 Jahre gefördert werden.
8. Jugendpflegematerial
8.1 Gegenstand und Voraussetzungen einer Förderung
Zum Jugendpflegematerial gehört alles Material, das zur Durchführung der Jugendarbeit erforderlich, zum Transport und Einsatz auch außerhalb der Jugendfreizeiteinrichtung bestimmt und geeignet ist und nicht zum Verbrauchsmaterial gehört. Gefördert wird nur Jugendpflegematerial, dessen Anschaffungspreis für den Einzelgegenstand beziehungsweise in einer Sachgesamtheit angeschaffte Gegenstände mindestens 60 Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt. Gefördert werden auch Reparaturkosten für Jugendpflegematerial, wenn diese mindestens 60 Euro ohne Mehrwertsteuer betragen. Ersatzbeschaffungen und Reparaturen von Jugendpflegematerial werden nur bezuschusst, wenn diese nicht auf unsachgemäße Behandlung und / oder Lagerung zurückzuführen sind.
- Gefördert werden insbesondere:
- medientechnische Geräte
- notwendiges Zubehör für die Durchführung von Freizeiten und Gruppentätigkeiten
- jugendgruppengemäßes Zeltmaterial
- Spiel- und Sportgeräte
- jugendgruppengemäße Musikinstrumente (zum Beispiel Gitarren, rhythmische Instrumente wie Orff’sche Instrumente, Handtrommeln u. ä.), soweit sie sich für einen flexiblen Einsatz eignen.
Nicht gefördert werden bürotechnische Geräte und Einrichtungsgegenstände für Büros.
Ein Merkblatt mit Beispielen für förderfähige Jugendpflegematerialien und maximal anerkennungsfähige Anschaffungskosten ist im Amt für Kinder, Jugend und Familie erhältlich.
Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der anerkennungsfähigen Anschaffungs-/fReparaturkosten.
Im Einzelfall kann eine Förderung unter der Bedingung erfolgen, dass die bezuschussten Jugendpflegematerialien zur Ausleihe zur Verfügung stehen. Einzelheiten sind dem Bewilligungsbescheid zu entnehmen.
Es besteht eine Zweckbindung von 10 Jahren für bezuschusstes Jugendpflegematerial mit einem Anschaffungswert von mehr als 800 Euro ohne Mehrwertsteuer (unter Berücksichtigung möglicher Sachgesamtheiten), soweit im Bewilligungsbescheid keine andere Frist genannt ist. Tritt vorher eine Zweckänderung ein, ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, den städtischen Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern. Eine Zweckänderung hat der beziehungsweise die Antragsteller*in unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Gefördertes Jugendpflegematerial mit einem Wert von mehr als 800 Euro ohne Mehrwertsteuer ist beim Zuschussempfänger zu inventarisieren. Mit dem Verwendungsnachweis sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben sowie Inventarisierungen von Gegenständen über 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) zu belegen. Dabei sind mit Blick auf vorgegebene Wertgrenzen (800 beziehungsweise 60 Euro ohne Mehrwertsteuer) mögliche Sachgesamtheiten zu bilden. Die Stadt behält sich Kontrollrechte auch hinsichtlich einer Einhaltung von Zweckbindungsfristen vor.
Die Belege sind abweichend von Ziffer 3.2 und soweit keine anderen Verwahrfristen gesetzlich vorgeschrieben sind, mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.
Über Zuschüsse von mehr als 5.000 Euro entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
Sportvereine sind nur antragsberechtigt, wenn sie umfangreiche jugendpflegerische Aktivitäten außerhalb des Vereinssports nachweisen und das beantragte Jugendpflegematerial außerhalb des Vereinssports für die Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII einsetzen.
Bei Jugendpflegematerial mit einem Anschaffungswert von bis zu 1.500 Euro ohne Mehrwertsteuer ist eine vorherige Antragstellung nicht notwendig. Die Anschaffung kann vor einer Genehmigung erfolgen. Die Entscheidung über die Förderhöhe erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Liegt der Anschaffungspreis für den Einzelgegenstand über 1.500 Euro ohne Mehrwertsteuer (unter Berücksichtigung möglicher Sachgesamtheiten) sind 3 Kostenvoranschläge verschiedener Anbieter einzureichen.
Die Gewährung der Zuschüsse für die Beschaffung von Jugendpflegematerial erfolgt jährlich zum 30. September. Es können nur die bis zu diesem Stichtag beim Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vorliegenden Anträge/Verwendungsnachweise berücksichtigt werden.
Eine pädagogische Begründung der Notwendigkeit der Anschaffung/Reparatur ist den Antragsunterlagen beizufügen.
Eine entsprechende Versicherung (zum Beispiel Inventar-, Einbruch-, Diebstahlversicherung) ist abzuschließen.
Anträge für Anschaffungen mit einem Gesamtwert von über 5.000 Euro sind bis zum 30. September für das folgende Jahr einzureichend, da eine Bewilligung die Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel erfordert.
9. Zuschüsse zu Investitionen
Zuschüsse können nur juristische Personen und Jugendverbände im Sinne der Richtlinie zur Förderung der Jugendverbände erhalten. Informelle Gruppen gemäß Position 1.1.2 sowie Schulen sind nicht antragsberechtigt.
9.1 Gegenstand der Förderung
Zuschüsse werden für den Neu-, Um-, Ausbau, die Renovierung und die Ausstattung der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen gewährt:
9.1.1 für Jugendverbandsräume und Jugendräume bis zur Höhe von 25 Prozent
9.1.2 für Jugendbildungsstätten (sofern sie vom Landesjugendamt anerkannt sind) bis zur Höhe von 25 Prozent, wobei Zuschüsse anderer kommunaler Träger auf den städtischen Zuschuss anrechenbar sind
9.1.3 Für die Ausstattung oder den Ausbau einer Jugendeinrichtung, von Jugendverbandsräumen oder Jugendräumen mit freiem W-LAN, schnellem Internetanschluss und sonstiger digitaler Ausstattung wird ein Zuschuss in Höhe von 85 Prozent der anerkennungsfähigen Investitionskosten gewährt.
9.2 Antragsverfahren
Bei Investitionen in einer Höhe von bis zu 1.500 Euro ohne Mehrwertsteuer ist eine vorherige Antragstellung nicht notwendig. Die Realisierung der Investitionsmaßnahme kann vor einer Genehmigung erfolgen. Die Entscheidung ob und in welcher Höhe eine Förderung erfolgen kann, erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises.
Zuschussanträge mit einem Ausgabevolumen von über 1.500 Euro ohne Mehrwertsteuer sind vor Maßnahmenbeginn schriftlich beim Amt für Kinder, Jugend und Familie einzureichen. Vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides bei einem Investitionsvorhaben von über 1.500 Euro ohne Mehrwertsteuer darf grundsätzlich nicht mit der Baumaßnahme oder der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände begonnen werden, da sich der antragstellende Träger sonst von einer Förderung ausschließt.
Liegt der Wert des Einzelgegenstandes beziehungsweise in einer Sachgesamtheit angeschaffte Gegenstände oder der Wert der Investitionsausgaben über 1.500 Euro ohne Mehrwertsteuer sind mindestens drei Kostenvoranschläge (verschiedene Firmen) vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Haftpflichtversicherung und eine Inventarversicherung abzuschließen sind.
Der Ersatz von Einrichtungsgegenständen wird nur bei Verschleiß bezuschusst.
Ergeben sich aufgrund des Verwendungsnachweises Abweichungen von den beantragten anerkannten Gesamtkosten, kann der städtische Zuschuss auf formlosen Antrag neu festgesetzt werden.
Der städtische Zuschuss wird grundsätzlich auf Basis der anerkannten Gesamtkosten berechnet.
Über Zuschüsse von mehr als 15.000 Euro entscheidet der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (JHA).
9.3 Verpflichtungen des Trägers
Der Träger muss mindestens 10 Prozent der anerkannten Gesamtkosten selbst aufbringen.
Die im Antrag eingesetzten Eigenmittel sind in voller Höhe zu verwenden.
Die auf Basis dieser Richtlinien bezuschussten Computeranlagen beziehungsweise Einzelteile sind mindestens 4 Jahre zu nutzen. Über die Anschaffung und die Anzahl der PC-Ausstattung entscheidet im Einzelfall das Amt für Kinder, Jugend und Familie.
Die zweckentsprechende Verwendung ist in der Regel 90 Tage nach Fertigstellung beziehungsweise Anschaffung nachzuweisen. Bei der Inanspruchnahme von Landeszuschüssen gelten die Richtlinien des Landes.
Es besteht eine Zweckbindung von 10 Jahren für Anschaffungen von beweglichem Vermögen mit einem Wert über 800 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (unter Berücksichtigung möglicher Sachgesamtheiten), soweit im Bewilligungsbescheid keine andere Frist genannt ist. Zuschüsse zu unbeweglichen Vermögen unterliegen einer Zweckbindungsfrist von 30 Jahren. Tritt vorher eine Zweckänderung ein, ist die Stadt berechtigt, den städtischen Zuschuss ganz oder teilweise vom Träger zurückzufordern. Eine Zweckänderung hat der/die Antragsteller/in unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Darüber hinaus sind bei Investitionskostenzuschüssen sämtliche Ausgaben- und Einnahmenbelege (Zuschüsse Dritter und anderer städtischer Stellen, demselben Zweck dienenden Spenden) im Original zur Prüfung vorzulegen.
Die Belege sind, soweit keine anderen Verwahrfristen gesetzlich vorgeschrieben sind, mindestens für die Zweckbindungsfrist aufzubewahren.
Gefördertes bewegliches Vermögen mit einem Wert von mehr als 800 Euro ohne Mehrwertsteuer ist beim Zuschussempfänger zu inventarisieren.
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2020, zuletzt geändert am 18.10.2023, in Kraft.
Die nächste Evaluation der Richtlinien ist mit Ablauf des Jahres 2020 vorgesehen. Danach wird eine regelmäßige Evaluation in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufzeit des Kinder- und Jugendförderplans erfolgen.
11. Übergangsregelungen
Die „Richtlinien zur Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe in Bonn“ in der seit dem 1.1.2007 gültigen Fassung treten mit Ausnahme der Regelungen für Träger von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit außer Kraft. Dies gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Richtlinie für die Träger von Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit.
Förderfähiges Jugendpflegematerial
zu den „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn – Maßnahmen und Anschaffungen“ (Ziffer 8)
Als Jugendpflegematerial im Sinne der Richtlinie gilt Material,
- das zur Durchführung der Jugendarbeit erforderlich ist,
- das zum Transport und Einsatz außerhalb einer Jugendfreizeiteinrichtung geeignet ist,
- das nicht zum Verbrauchsmaterial gehört und zur mehrmaligen Benutzung bestimmt ist,
- dessen Notwendigkeit der Anschaffung pädagogisch begründet wird,
- dessen Auslastung bzw. Nutzung eine Anschaffung rechtfertigt, das heißt, wenn eine Miete keine vernünftige Option ist.
Jugendpflegematerial wird nur gefördert, wenn
- alle oben genannten Kriterien erfüllt sind,
- das Online-Formular zur Beantragung genutzt wurde,
- die Anschaffung erst nach Genehmigung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie erfolgt,
- der Anschaffungspreis mindestens 60 Euro ohne Mehrwertsteuer für den Einzelgegenstand bzw. in einer Sachgesamtheit angeschaffte Gegenstände (z.B. Kochtopf + Deckel oder Digitalkamera + Speicherkarte +
Tasche, wenn diese separat gekauft werden müssen oder „Zirkuskiste“=Kiste mit einzelnen Zirkusmaterialien) mindestens 60 Euro ohne Mehrwertsteuer, beträgt, - alle Bestimmungen der oben genannten Richtlinien eingehalten wurden und die Antragsunterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht wurden.
Zu den geförderten Gegenstände gehören insbesondere (Liste ist beispielhaft und nicht abschließend):
- „medientechnische Geräte“ wie transportable Musikanlagen, Fotoapparate, Camcorder, Actionkameras, Beamer, Powerbanks, Beleuchtung/Scheinwerfer
- „notwendiges Zubehör für die Durchführung von Freizeiten und Gruppentätigkeiten“ wie
Kochgeschirr, Wasserkanister, Transportkisten, Festzeltgarnituren, GPS-Geräte, Werkzeuge,
Moderationskoffer - „jugendgruppengemäßes Zeltmaterial“ wie Gruppenzelte, Kohten, Zeltplanen, Aufenthaltszelte,
Befestigungsmaterialien - „Spiel- und Sportgeräte“ wie Trampolin, Fußballtore, Volleyball-/Badmintonnetze, Schwungtücher, Pedal-Gocars, Tretroller, Schutzausrüstung
- „jugendgruppengemäße Musikinstrumente“ wie Gitarren, rhythmische Instrumente (Orff’sche
Instrumente, Handtrommeln)
Als maximale Anschaffungskosten (Nettokosten ohne Mehrwertsteuer) werden für folgende Gegenstände anerkannt:
- Musikanlage bis zu 400 Euro
- Beamer bis zu 1.200 Euro
- Kamera/Camcorder bis zu 1.000 Euro
- Scheinwerfer/Stativ bis zu 500 Euro
- Schlafzelt bis zu 1.000 Euro
- Aufenthaltszelt bis zu 3.000 Euro
- Trampolin bis zu 1.000 Euro
Soll ein Gegenstand angeschafft werden, der diese Obergrenze überschreitet, wird nur der hier vermerkte Betrag bei der Förderung berücksichtigt – die Förderung geht dann von diesem Höchstwert zuzüglich der Mehrwertsteuer aus und beträgt hiervon bis zu 50 %.
Nicht gefördert werden: Bürotechnische Gegenstände und Einrichtungsgegenstände für Büros.
Maßgeblich sind einzig die „Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in Bonn“ in der gültigen Fassung. Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Richtlinienförderung im Amt für Kinder, Jugend und Familie beraten Sie gerne und können in Zweifels-/Ausnahmefällen kompetent Auskunft geben!
- Fragen des Antragwesens und der Administration an richtlinienfoerderungbonnde
- pädagogische Fragen an jugendpflegebonnde