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Wenn Kinder krank werden, stellt sich oft die Frage, ob die Schule, der Kindergarten oder die Kindertagesstätte wissen muss, um welche Krankheit es sich handelt. Hier finden Sie zahlreiche Informationen rund um Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen.
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Eltern oder Sorgeberechtigte dazu verpflichtet sind, der Gemeinschaftseinrichtung jede möglicherweise ansteckende Erkrankung möglichst frühzeitig zu melden.
Gemeinschaftseinrichtungen sind Orte, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, also Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Heime und Ferienlager. Bedingt durch enge Kontakte ist hier die Gefahr, Krankheitserreger zu übertragen, besonders hoch.
Vor allem, wenn eine Krankheit diagnostiziert wird, gegen die geimpft werden kann, muss die Einrichtung, die das Kind besucht, sofort telefonisch davon erfahren. Denn oft ist es dann noch möglich, die anderen Kinder aus der Gruppe oder Klasse zu schützen.
Informationen zu Schutzimpfungen und zum Infektionsschutzgesetz
Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, insbesondere § 34 IfSG. Dort heißt es: Personen, bei denen der Verdacht oder die Erkrankungan
Cholera
Diphtherie
Enteritis durch enterohaemorrhagische E. coli (EHEC)
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
Hepatitis A oder E
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte der Haut)
Keuchhusten (Pertussis)
Krätze (Skabies)
Masern
Meningokokken-Infektionen
Mumps
Paratyphus
Pest
Poliomyelitis (Kinderlähmung)
Röteln
Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes- Infektionen (Mandelentzündung)
Shigellose (Ruhr)
Tuberkulose der Lunge (wenn ansteckend)
Typhus abdominalis
Windpocken
besteht oder die verlaust sind, dürfen die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Das ärztliche Fachpersonal wird mitteilen, wann das erkrankte Kind wieder in die Gemeinschaftseinrichtung darf. Außerdem dürfen Kinder unter sechs Jahren nicht in die Gemeinschaftseinrichtung, wenn sie an infektiöser Gastroenteritis (Durchfall und/oder Erbrechen) erkrankt sind.
Die Gemeinschaftseinrichtung muss auch das Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen an das Gesundheitsamt melden. Dies wäre etwa der Fall, wenn es nach einer gemeinsamen Mahlzeit zu gehäuftem Auftreten von Brechdurchfällen gekommen ist oder wenn die Kinder unter einer fieberhaften Infektion leiden.
Bei 17 der 21 oben genannten Erkrankungen (Ausnahmen: Nummer 7, 8 und 9) dürfen auch die selbst nicht erkrankten Geschwisterkinder oder Eltern, also die Kontaktpersonen des gleichen Haushaltes, keine Gemeinschaftseinrichtung betreten, bis ein ärztliches Attest vorliegt.
Bei einigen schweren oder durch Impfung vermeidbaren Erkrankungen kann das Gesundheitsamt eine sogenannte Riegelungsimpfung = Impfung nach Kontakt mit Masern, Mumps, Hepatitis A, Meningokokken, Windpocken oder Keuchhusten, ein Antibiotikum oder andere Maßnahmen empfehlen.
Hierzu folgende Information: Schutzimpfungen gehören zu den erfolgreichsten Vorsorgemaßnahmen in der Medizin. Das Gesundheitsamt möchte Sie deshalb darauf hinweisen, wie wichtig es ist, Ihr(e) Kind/Kinder und sich selbst impfen zu lassen. Impfungen schützen sicher vor Infektionen und sind in der Regel gut verträglich. Sie nützen auch der Gemeinschaft. Bisher noch nicht erfolgte Impfungen können und sollen zu jedem Zeitpunkt nachgeholt werden.
Die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut sind auf der Internetseite www.rki.de (Öffnet in einem neuen Tab) unter dem Suchbegriff STIKO nachzulesen. Von der STIKO empfohlene Impfungen sind für gesetzlich Krankenversicherte und deren Kinder kostenlos. Private Krankenkassen erstatten diese Kosten.
Wichtige Informationen der Stadt Bonn zu Schutzimpfungen finden Sie hier:
Informationen zu einzelnen Erkrankungen oder den Lausbefall von Vorschul- oder Schulkindern finden Sie im unteren Bereich dieser Seite.
Weitere Informationen über die Empfehlungen des RKI zu Meldungen in Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Institutes www.rki.de (Öffnet in einem neuen Tab) in der Rubrik: Infektionsschutz/Infektionsschutzgesetz/Belehrungsbögen.
Für Rückfragen stehen Ihnen das Team des Gesundheitsamtes unter Telefon 0228 773764 gerne zur Verfügung.