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Hepatitis A, auch Gelbsucht genannt, ist eine Leberentzündung und wird durch die Ansteckung mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) hervorgerufen. Die Krankheitserreger werden über den Mund aufgenommen und vom Erkrankten mit dem Stuhlgang ausgeschieden.
Ein Großteil der Erkrankungen wird auf Reisen in warme Länder (Mittelmeerländer, Tropen und Subtropen) erworben, in denen der Hygienestandard niedrig ist und die Erkrankung deshalb häufiger vorkommt.
Beschwerden
Bei Kleinkindern oft ohne Symptome, ansonsten Übelkeit, Bauchschmerzen, Fieber, später Erbrechen und Durchfall, Dunkelfärbung von Urin, Hellfärbung von Stuhl sowie Gelbfärbung der Augen (Augenweiß) und eventuell der Haut, Juckreiz.
Erwachsene erkranken in der Regel schwerer. Je nach Alter und Vorerkrankung kommen (wenige) Todesfälle vor. Der Nachweis einer Infektion ist über die Untersuchung von Stuhl oder Blut möglich.
Die Krankheit heilt stets vollständig aus und hinterlässt lebenslange Immunität.
Inkubation und Ansteckung
Die Zeit zwischen der Ansteckung mit dem Erreger und dem Ausbruch der Erkrankung beträgt zwei bis sieben Wochen. Eine Ansteckung ist zehn bis 14 Tage vor bis zehn bis 14 Tage nach Krankheitsbeginn möglich. Kinder können unerkannt erkranken und dennoch andere Personen anstecken.
Die Ansteckung erfolgt über
erregerhaltige Speisen und Getränke, vor allem bei Verzehr von nicht oder zu kurz erhitzten Speisen – insbesondere von Meeresfrüchten oder mit Fäkalien gedüngtem Gemüse, Obst oder Salat – Leitungswasser, Badewasser und Eiswürfel, sowie
vom Erkrankten berührte Gegenstände oder den direkten Kontakt über nicht desinfizierte Hände des Erkrankten.
Kontaktpersonen und Wiederzulassung
Familienangehörige, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen oder im Lebensmittelbereich arbeiten, benötigen ein Arztattest. Eine Woche nach Beginn der Gelbsucht dürfen Erkrankte wieder Gemeinschaftseinrichtungen wie Schule und Kita besuchen. Ein Attest vom Arzt ist nicht erforderlich. Das Gesundheitsamt legt Ausschlusszeiten fest.
Meldepflicht nach § 34 Infektionsschutzgesetz
Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der betroffenen Kinder sind dazu verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung jeden Erkrankungsfall sofort zu melden. Die Gemeinschaftseinrichtung wird das Gesundheitsamt umgehend informieren.
Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung
1. Impfung
Enge Kontaktpersonen (Geschwister, Eltern, Betreuungspersonen, Freunde und Spielkameraden) sollten sich umgehend von ihrem Arzt untersuchen lassen, den Impfausweis mitbringen und sich bei fehlender Immunität impfen lassen. Erfolgt die Impfung der Kontaktperson bis zu zehn Tage nach dem Auftreten erster Krankheitszeichen beim Erkrankten, kann eine Weitergabe der Infektion meist vermieden werden. Es gibt aktive und passive (Immunglobulin) Impfstoffe. Bevorzugt wird heutzutage der aktive Impfstoff, weil er langfristig schützt und dabei gut verträglich ist. Er kann gleichzeitig mit anderen Impfungen geimpft werden und ist auch in Kombinationspräparaten (mit Hepatitis B oder Typhus) erhältlich.
2. Hygiene
Wichtig ist außerdem, dass sich die Erkrankten und die Kontaktpersonen nach jedem Toilettenbesuch und vor der Zubereitung von Mahlzeiten die Hände gründlich waschen, mit Einmalhandtüchern abtrocknen und anschließend desinfizieren. Die Toilette (Toilettensitz) und alle beim Toilettengang berührten Armaturen sind zu desinfizieren. Die Hände- und Flächendesinfektionsmittel müssen gegen Viren wirksam sein. Unterwäsche, Handtücher und Bettwäsche sollten bei 90°C gewaschen werden.
Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für Gemeinschaftseinrichtungen und den Lebensmittelbereich
Regelungen für Betreuer, Kinder und Jugendliche in Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Personen, die in Lebensmittelbereichen arbeiten:
Für Erkrankte und deren enge Kontaktpersonen (Personen des gleichen Haushaltes, engste Spielkameraden oder Kindergartenkinder der gleichen Gruppe) gilt in Gemeinschaftseinrichtungen einBesuchs- oder Tätigkeitsverbot (§ 34 Abs. 3 IfSG). Enge Kontaktpersonen, z.B. Eltern, die im Lebensmittelbereich arbeiten, dürfen nach § 42 IfSG Küchen nicht betreten, Lebensmittel herstellen oder verkaufen, bis eine Ansteckung bei ihnen ausgeschlossen ist.
Alle Meldungen gehen an das zuständige Gesundheitsamt, das die erforderlichen Maßnahmen einleitet. Die Dauer des Ausschlusses oben genannter Personen wird vom zuständigen Gesundheitsamt festgelegt. Personen, die eine Riegelungsimpfung erhalten haben, können die Gemeinschaftseinrichtungen oder Küche nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt wieder betreten. Personen, die zuvor ausreichend geimpft wurden oder die Erkrankung selbst durchgemacht haben (Nachweise erforderlich!), können ohne Bedenken die Gemeinschaftseinrichtungen weiterhin besuchen bzw. in der Küche weiter arbeiten.
Vor Auslandsreisen in südliche Länder berät Sie Ihr Gesundheitsamt gerne über vorsorgliche Impfungen für die jeweiligen Reiseländer unter der Rufnummer 0228 – 77 37 87 und gibt auch bei Rückfragen von Kontaktpersonen und Erkrankten unter der Rufnummer 0228 – 77 37 64 gerne Auskunft.