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Bundesstadt Bonn

Belehrung

gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt

Gesundheitsamt Bonn – Stand: September 2020

Betrifft folgenden Personenkreis:

  • alle Personen, die gewerbsmäßig nicht verpackte Lebensmittel herstellen, zubereiten, behandeln oder in Verkehr bringen
  • alle Personen, die in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind (Kindergarten, Krankenhaus, Altenheim, Kantine, Jugendherberge) einschließlich Spül- und Reinigungspersonal

Inhalt der Belehrung

In vielen Lebensmitteln können sich Krankheitserreger wie Bakterien besonders leicht vermehren. Mit Speisen aufgenommen, können diese Krankheitserreger schwere Krankheiten verursachen. Werden verkeimte Lebensmittel ausgegeben, kann eine sehr große Zahl von Menschen erkranken.

In folgenden Lebensmitteln können sich Krankheitserreger besonders leicht vermehren:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis oder Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-Rohkost-Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Ob Sie eine ansteckende Krankheit haben, kann nur der Arzt feststellen. Es gibt aber bestimmte Krankheitsanzeichen (Symptome), die darauf hinweisen: Symptome
  • Durchfall (mit 3 oder mehr dünnflüssigen Stühlen in 24 Stunden)
  • Hohes Fieber (ab 39° C) mit schweren Kopf- Bauch- und Gelenkschmerzen sowie Durchfall oder Verstopfung
  • Gelbfärbung der Haut und der Augen, heller Stuhl, dunkler Urin
  • Entzündete Verletzungen der Haut (Rötung und Schwellung, Eiter)
Bitte achten Sie stets auf den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln, insbesondere mit rohem Fisch, Fleisch und Eiern. Für die Belehrung und Überprüfung der Hygiene sind der Küchenchef und das Lebensmittelamt zuständig.

Folgende Hygieneregeln sollten Sie bei der Arbeit mit Lebensmitteln immer beachten:

  • Händewaschen vor Arbeitsantritt
  • Ablegen von Schmuck und Armbanduhr
  • Saubere Arbeitsplätze und Schutzkleidung (Kittel, Haube, Handschuhe)
  • Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen
  • Kleine, saubere Wunden mit Pflaster abdecken, Handschuhe