Das Vorgehen der Stadt ist nach Auffassung der Obersten Straßenverkehrsbehörde nicht zu beanstanden. Die roten Begleitlinien in den Bonner Fahrradstraßen können beibehalten werden.
Das Ministerium hält die, im Rahmen des Eilverfahren zur Fahrradstraße in Ückesdorf vom Verwaltungsgericht Köln geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der roten Begleitlinien für unbegründet. In dem Schreiben wird ausgeführt: „Das MUNV als Oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen kann den Ausführungen des VG Köln zu den roten Begleitlinien in Fahrradstraßen nicht folgen“. Die Markierung sei als straßenbauliches Gestaltungselement mit rein informellem Charakter (ohne verkehrsrechtlichem Regelungsgehalt) und eben nicht als anordnungsfähiges Verkehrszeichen gemäß StVO zu bewerten. In der Bundesstadt Bonn sind aufgrund der gleichlautenden Einschätzung der Stadtverwaltung die roten Begleitlinien nicht Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung von Fahrradstraßen.
Darüber hinaus verweist das Ministerium auf seine bereits 2023 dokumentierte und seither unveränderte Rechtsauffassung, dass selbst dann die Verkehrssicherheit in Fahrradstraßen nicht gefährdet wäre, wenn es zu einer Verwechselung der roten Begleitlinien mit einem offiziellen Verkehrszeichen kommen würde (Protokoll der Verkehrsingenieurbesprechung mit den Bezirksregierungen vom Mai 2023).
Die Bundesstadt Bonn hatte sich - im Unterschied zu anderen Städten – für eine rote Begleitmarkierung und gegen die alternativ zulässige vollflächig rote Markierung von Fahrradstraßen entschieden. Die roten Seitenlinien sind eine eindeutige Markierung von Fahrradstraßen, welche die Sicherheit deutlich erhöhen, gleichzeitig einen deutlich geringeren Eingriff in das Straßenbild und geringere Kosten erzeugen als eine vollflächige Einfärbung der Fahrradstraßen.
Die Bundesstadt Bonn begrüßt die Klarstellung seitens der Obersten Straßenverkehrsbehörde.