Was sind Fahrradstraßen?
Fahrradstraßen dienen der Bündelung des Radverkehrs. Sie können dort eingerichtet werden, wo der Radverkehr Priorität hat oder bekommen soll. In Fahrradstraßen ist Kraftfahrzeugverkehr nur dann erlaubt, wenn er durch ein Zusatzschild explizit freigegeben ist. Doch auch dann gilt: Autos und andere Kraftfahrzeuge sind in Fahrradstraßen nur zu Gast. Der Radverkehr gibt hier das Tempo vor, Radfahrende dürfen jederzeit in ihrer gewünschten Geschwindigkeit und dabei auch nebeneinander fahren.
Warum setzt die Stadt Bonn zur Stärkung des Radverkehrs auf Fahrradstraßen?
Bonn ist eine historisch gewachsene Stadt. Viele Straßenprofile verfügen über einen geringen Flächenquerschnitt und haben nur eine geringe Gesamtbreite. Allein aus Platzgründen erschwert dies die Einrichtung baulich getrennter Radwege enorm.
In Tempo-30-Zonen ist zudem die Anordnung von Radverkehrsanlagen wie Fahrradschutzstreifen oder Radfahrstreifen nicht erlaubt. Die Einrichtung qualitativ hochwertiger Fahrradstraßen ist daher insbesondere für Nebenstraßen des Kfz-Verkehrs sinnvoll, um dem Radverkehr eine vorrangige Infrastruktur bereitzustellen. Ob Fahrradstraßen von Radfahrenden als sicher wahrgenommen werden, hängt dabei maßgeblich von ihrer Ausgestaltung ab.
Welchen Mehrwert haben Fahrradstraßen gegenüber gewöhnlichen Stadtstraßen?
Bei der Einrichtung neuer Fahrradstraßen wendet die Stadt Bonn künftig neue Mindeststandards an:
Die Fahrbahnbreite soll im Regelfall 4,5 Meter, an Engstellen mindestens 4 Meter breit sein. Dies ist wichtig, damit Radfahrende eine ausreichende Fahrbahnbreite zur Verfügung haben, um auch bei Gegenverkehr nicht in die Tür-Zone der Autos auszuweichen. Denn durch unachtsames Öffnen von Autotüren passieren viele Unfälle. Zudem erhalten Radfahrende dadurch die Möglichkeit, nebeneinander zu fahren. Das ist in Fahrradstraßen jederzeit erlaubt, der Kraftverkehr muss sich der Geschwindigkeit des Radverkehrs anpassen.
Damit alle Verkehrsteilnehmenden auf die besonderen Regeln auf Fahrradstraßen aufmerksam werden, wendet die Stadt Bonn einen neuen Markierungsstandard an. Neben Fahrradpiktogrammen erhält die Fahrbahn eine rote Randmarkierung.
Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit informiert die Stadt Bonn zudem über Regeln und Pflichten in Fahrradstraßen.
Welche Bedeutung haben Fahrradstraßen für das Radverkehrsnetz in Bonn?
Die in Bonn ausgewiesenen und vor der Umsetzung stehenden Fahrradstraßen sind Bestandteil des Radverkehrsnetzes. Dieses ist Grundlage für Ausbau und Verbesserung der Radinfrastruktur in Bonn. Die meisten umgesetzten und geplanten Fahrradstraßen sind Bestandteil des Fahrradstraßenkonzepts ( hier im Ratsinformationssystem nachzulesen (Öffnet in einem neuen Tab)). Mit der Umsetzung neuer Fahrradstraßen werden wichtige Lücken im städtischen Radverkehrsnetz geschlossen.
Welche Rechte und Pflichten haben Radfahrende in Fahrradstraßen?
In Fahrradstraßen gibt der Radverkehr das Tempo vor, Radfahrende dürfen jederzeit in ihrer gewünschten Geschwindigkeit und dabei auch nebeneinander fahren.
In einer Fahrradstraße gilt rechts vor links, es sei denn die Fahrradstraße ist vorfahrtsberechtigt. In Bonn sollen zukünftig Fahrradstraßen überwiegend vorfahrtsberechtigt ausgewiesen werden.
Auch in Fahrradstraßen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksicht, Fahrradfahrende sollten daher insbesondere gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen besondere Rücksicht walten lassen. Hierzu zählen insbesondere Fußgänger*innen.
Welche Rechte und Pflichten haben Autofahrende in Fahrradstraßen?
Autos sind in Fahrradstraßen zu Gast und dürfen diese nur dann benutzen, wenn es ein Zusatzschild erlaubt. Der Radverkehr hat hier Vorrang. In Fahrradstraßen gilt Tempo 30 und ein besonderes Behinderungs- und Gefährdungsverbot des Radverkehrs. Das heißt, Autos, Lastwagen und Motorräder müssen ihre Geschwindigkeit verringern, wenn notwendig. Überholt werden darf nur, wenn ein ausreichender Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
Radfahrende dürfen jederzeit nebeneinander fahren, auch wenn ein Überholen dann nicht mehr möglich ist – der Kfz-Verkehr muss hier seine Geschwindigkeit anpassen.
Warum sollen Parkstände in Fahrradstraßen umgewandelt werden, ist das wirklich notwendig?
Bei der Einrichtung von Fahrradstraßen sollte die Fahrbahn im Regelfall 4,5 Meter, an Engstellen aber mindestens 4 Meter breit sein. Das ist wichtig, da die meisten Fahrradstraßen in Bonn für den Kraftverkehr freigeben sind. Eine ausreichende Fahrbahnbreite ermöglicht einen konfliktfreien Begegnungsverkehr zwischen Rad- und Kfz-Verkehr. So soll vermieden werden, dass der Radverkehr in die Türzone des ruhenden Verkehrs ausweicht, die ein erhebliches Unfallrisiko birgt. Auch die Verwaltungsgerichte Hannover und Köln (VG Hannover, Urteil vom 17.07.2019 - 7 A 7457/17 und VG Köln, Urteil vom 15.10.2021 - 18 K 6758/17) haben geurteilt, dass Fahrradstraßen in Abgrenzung zu anderen Stadtstraßen dem Radverkehr einen deutlichen Mehrwert bieten sollen. Dazu gehören auch ausreichende Breiten.
Aufgrund der vorherrschenden Parkregelung sind die Fahrbahnbreiten in derzeitigen und noch umzusetzenden Fahrradstraßen teils deutlich schmaler. Daher hat die Verwaltung die noch umzusetzenden Fahrradstraßen auf die Einhaltung der Mindestmaße überprüft. Wo nötig sollen im Rahmen der Umsetzung neuer Fahrradstraßen daher Parkstände zugunsten einer ausreichend breiten Fahrbahnfläche umgewandelt werden.
Gehwege wurden in der Vergangenheit für den ruhenden Verkehr öfter zu Lasten des Fußverkehrs und teils unter Missachtung geltender Richtlinien freigegeben – insbesondere Menschen, die auf Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen oder mit einem Kinderwagen unterwegs sind, benötigen ausreichend breite Gehwege.
Bei der Planung der Fahrradstraßen hat die Verwaltung daher auch die Belange des Fußverkehrs berücksichtigt und die Mindestbereite von 1,5 Metern wiederhergestellt. Neben den geltenden Regelwerken, liegen der Stadt Bonn die Beschlüsse Radentscheid Bonn (Öffnet in einem neuen Tab) (im Ratsinformationssystem Allris: DS202321 Radentscheid Bonn) und Gesamtstädtische Parkraumstrategie (Öffnet in einem neuen Tab) vor (im Ratsinformationssystem Allris: DS212060 Gesamtstädtische Parkraumstrategie).
Dürfen Autos in Fahrradstraßen parken oder halten?
Autos dürfen nur auf ausgewiesenen und markierten Parkständen parken.
Allerdings ist das Halten, um kurz etwas ein- oder auszuladen oder einen Menschen abzusetzen oder abzuholen, in Fahrradstraßen erlaubt. Auch Paket- und Lieferdienste dürfen kurz am rechten Rand der Fahrbahn halten. Handwerker, Pflege- und soziale Dienste sowie Hebammen können zudem einen Handwerkerparkausweis beantragen. Dieser Ausweis berechtigt sie dazu, im eingeschränkten Halteverbot/in Halteverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstdauer oder auf Bewohnerparkplätzen zu parken.
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht und für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes.
In den Fahrradstraßen ist also auch in Zukunft gewährleistet, dass die Anwohner*innen gut von Handwerkern, Pflegediensten und Lieferanten erreicht werden können.
Welche Rechte und Pflichten haben Fußgänger*innen in Fahrradstraßen?
Fußgänger*innen haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie in anderen Stadtstraßen. Die Umsetzung von ausreichend breiten Gehwegen soll Sorge dafür tragen, dass ein Vorankommen für alle gut möglich ist, das heißt, auch für Menschen, die auf eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl angewiesen sind oder einen Kinderwagen nutzen.