In Integrationskursen lernen zugewanderte Menschen Deutsch. Außerdem erfährt man darin einiges über das Leben in Deutschland, die deutsche Geschichte, die Kultur und die Rechtsordnung. Die Teilnahme am Integrationskurs kann verpflichtend sein oder auf Antrag gewährt werden. Integrationskurse werden vom Staat finanziell gefördert. Verantwortlich für die Durchführung dieser Kurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auch hier:
Wo finden Integrationskurse statt?
Was ist ein Integrationskurs?
Ein Integrationskurs besteht aus zwei Teilen: einem Deutsch-Sprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden, der bis zum Niveau B1 führt, sowie einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtsstunden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der Orientierungskurs informiert über die Rechtsordnung, Geschichte, Kultur und das Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland.
Integrationskurse sind immer Intensivkurse und werden vormittags, nachmittags oder auch abends angeboten. Für spezielle Zielgruppen kann der Stundenumfang der Integrationskurse erweitert werden. Das ist der Fall bei Frauenkursen mit Kinderbetreuung, Jugendkursen und Alphabetisierungskursen.
Der Sprachkurs schließt mit dem Deutschtest für Zuwanderer (DTZ) ab. Wer ihn besteht, erhält das Zertifikat Deutsch, das dem Sprachniveau B1 entspricht. Der Orientierungskurs endet mit der Prüfung „Leben in Deutschland“ und einem entsprechenden Zeugnis. Beide Zertifikate sind auch später noch wichtig und werden zum Beispiel als Nachweis für die Ausländerbehörde benötigt.
Wie lange dauert der Integrationskurs?
Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Dies entspricht sieben Kursabschnitten zu je 100 Unterrichtsstunden (Unterrichtsstunde = 45 Minuten). Davon sind sechs Kursabschnitte ein reiner Deutschkurs mit dem Ziel, das B1-Niveau zu erreichen.
Wenn Sie schon Deutschkenntnisse haben, wird auf der Grundlage eines Einstufungstests festgestellt, ob Sie direkt in einem höheren Kursabschnitt beginnen können. In diesem Fall reduziert sich die Gesamtstundenzahl des Deutschkurses abschnittsweise.
An den Deutschkurs schließen sich 100 Unterrichtsstunden „Orientierungskurs“ an. Im Orientierungskurs erhalten Sie viele Informationen über ihr neues Heimatland und das Leben in Deutschland. Er ist ein verbindlicher Teil des Integrationskurses.
Integrationskurse sind immer Intensivkurse, weshalb man recht schnell die deutsche Sprache erlernen kann. Nimmt man am Integrationskurs komplett teil, sollte man mit einer Kursdauer von acht bis neun Monaten rechnen. Spezialkurse mit zusätzlichen Kursabschnitten bei Frauen-, Jugend- oder Alphabetisierungskursen dauern ein paar Monate länger.
Was kostet mich der Integrationskurs?
Durch die staatliche Förderung ergibt sich ein reduzierter Preis. Er beträgt für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses 2,29 Euro (eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten). Das ist der reguläre Kostenbeitrag. Ein allgemeiner Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Normalerweise zahlen Sie pro Kursabschnitt einen Teilbetrag an die von Ihnen gewählte Sprachschule. Da ein Kursabschnitt aus 100 Unterrichtsstunden besteht, beträgt der entsprechende Teilbetrag 229 Euro. Wenn Sie einen Spezialkurs mit mehr Stunden besuchen, fallen auch die Kosten insgesamt höher aus. Das ist zum Beispiel bei einem Alphabetisierungskurs oder einem Kurs mit Kinderbetreuung der Fall.
Antrag auf Kostenbefreiung
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen. Diesen Antrag sollten Sie auch stellen, wenn Sie andere soziale Leistungen erhalten, zum Beispiel Wohngeld, Kinderzuschlag oder den Bonn-Ausweis. Diese Leistungen müssen Sie gegenüber dem BAMF nachweisen, indem Sie Ihrem Antrag eine Kopie des Leistungsbescheides beifügen. Stimmt das BAMF dem Antrag zu, so ist die Teilnahme am Kurs für Sie kostenlos.
Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrags
Haben Sie den Integrationskurs innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Verpflichtung oder Berechtigung erfolgreich abgeschlossen? Dann können Sie nachträglich die Hälfte Ihres Kostenbeitrags zurückbekommen. Das passiert nicht automatisch. Sie müssen auch hierfür einen Antrag beim BAMF stellen. Das Formular ist hier abrufbar:
Wer kann an einem Integrationskurs teilnehmen?
Integrationskurse stehen verschiedenen Personengruppen offen. Ob ein ausländischer Staatsbürger verpflichtet oder berechtigt ist, an einem Integrationskurs teilzunehmen, hängt unter anderem vom Aufenthaltsstatus und den vorhandenen Sprachkenntnissen ab:
- Anspruch auf einen Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) haben Ausländer, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Verpflichtet werden können auch Personen, die nur über geringe Sprachkenntnisse verfügen und aus diesem Grund vom Ausländeramt, dem Jobcenter oder dem Sozialamt eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs erhalten.
- Personen ohne gesetzlichen Teilnahmeanspruch, zum Beispiel EU-Bürger und deren Ehepartner, können einen eigenen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.
Auch schon Eingebürgerte und deutsche Staatsangehörige ohne ausreichende Deutschkenntnisse können auf Antrag zu einem Integrationskurs zugelassen werden.
Was muss ich tun, wenn ich eine Verpflichtung zum Integrationskurs erhalten habe?
Hat das Ausländeramt der Stadt Bonn Sie zur Teilnahme am Integrationskurse verpflichtet? Dann vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Internationalen Begegnungsstätte. Bitte bringen Sie zur Vorsprache folgende Unterlagen mit:
- Pass oder Ausweis der Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel),
- eventuell Bescheid über Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder Bescheid über Bonn-Ausweis/Wohngeld/Kindergeldzuschlag.
In der Internationalen Begegnungsstätte erhalten Sie alle wesentlichen Informationen zum Integrationskurs und die Adressen der anerkannten Sprachschulen (Integrationskurs-Träger) in Bonn. Außerdem wird dort der sogenannte Berechtigungsschein ausgestellt. Dieses Dokument ist nötig, um sich in einer Sprachschule zum Integrationskurs anzumelden.
Ich habe einen Berechtigungsschein aus einer anderen Stadt. Kann ich mich damit zum Integrationskurs in Bonn anmelden?
Grundsätzlich ist ein Berechtigungsschein für den Integrationskurs in ganz Deutschland gültig. Somit ist auch die Teilnahme bei einem Kursträger in Bonn möglich, wenn Sie den Berechtigungsschein woanders erhalten haben.
Bei Fragen hierzu sollten Sie sich zur Beratung an die Internationale Begegnungsstätte wenden. Dies müssen Sie auch tun, wenn sie nach Bonn umgezogen sind und zur Teilnahme am Integrationskurs gesetzlich verpflichtet sind. In der Beratungsstelle der Internationalen Begegnungsstätte (Öffnet in einem neuen Tab) können Sie auch weitere Informationen zum Integrationskurs erhalten.
Kann man auch freiwillig an einem Integrationskurs teilnehmen? Was muss ich tun, um zugelassen zu werden?
Sie möchten ohne Verpflichtung an einem Integrationskurs teilnehmen? Dann können Sie als EU-Bürger oder deutscher Staatsbürger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.
Auch wenn Sie schon länger mit einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland leben und noch nicht am Integrationskurs teilgenommen haben, können Sie diesen Antrag stellen. Diese Möglichkeit kann auch bei weiteren Personen mit Aufenthaltserlaubnis bestehen (zum Beispiel Inhabern einer Blauen Karte) und ist im Einzelfall zu prüfen.
Das BAMF hat ein Merkblatt zum Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs auf seiner Homepage veröffentlicht. Es ist in über dreißig Sprachen abrufbar. Auch das Antragsformular kann von der Seite des BAMF heruntergeladen werden, und zwar in zwei Versionen (Antrag für Ausländer/Antrag für Deutsche). Sie finden die Formulare hier:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Bonn haben, richten Sie Ihren Antrag bitte direkt an die zuständige Regionalstelle des BAMF in Köln:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Regionalstelle Köln
Poller Kirchweg 101
51105 Köln
Brauchen Sie Hilfe bei der Antragstellung oder haben Sie weitere Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an die Internationale Begegnungsstätte. Zur Vorsprache sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- Pass oder Personal-Ausweis
- eventuell Bescheid über Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder Bescheid über Bonn-Ausweis/Wohngeld/Kindergeldzuschlag
- Meldebescheinigung
Ich spreche schon Deutsch. Muss ich am gesamten Integrationskurs teilnehmen?
Das hängt von Ihren Vorkenntnissen ab. Wie bei anderen Sprachkursen muss man auch beim Integrationskurs nicht notwendigerweise mit einem Anfängerkurs beginnen. Wenn Sie schon Deutschkenntnisse haben, wird auf der Grundlage eines Einstufungstests festgestellt, ob Sie direkt in einem höheren Kursabschnitt einsteigen können. In diesem Fall reduziert sich die Gesamtstundenzahl des Deutschkurses abschnittsweise.
Haben Sie schon Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 oder sogar darüber? Dann sollten Sie Ihr Sprachzeugnis bei der Vorsprache in der Internationalen Begegnungsstätte vorlegen.
Hier kann dann geprüft werden, ob sie von der Teilnahme am Sprachkurs befreit werden können. Die Teilnahme am Orientierungskurs (100 Unterrichtsstunden) bleibt hiervon unberührt.
Kann ich den Integrationskurs unterbrechen?
Der Integrationskurs soll grundsätzlich nicht unterbrochen werden und ein Kursabbruch kann, wenn sie zur Teilnahme verpflichtet sind, rechtliche Konsequenzen haben. Außerdem kann eine Unterbrechung des Kurses Ihren Lernfortschritt behindern und den erfolgreichen Abschluss des Kurses gefährden.
Dennoch können sich Situationen ergeben, in denen die Kursteilnahme unterbrochen werden muss. Gründe können zum Beispiel längere Erkrankungen, notwendige Operationen, Mutterschutz oder der Umzug in eine andere Stadt sein. Wenn eine Pause unvermeidlich ist, ist es am besten, den Integrationskurs zwischen zwei Kursabschnitten zu unterbrechen. In diesem Fall informieren sie bitte frühzeitig den Kursträger! Dieser wird Ihnen auch sagen können, wie und wann der Kurs fortgesetzt werden kann.
Sind Sie durch das Ausländeramt der Stadt Bonn zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet worden? Dann müssen sie auf jeden Fall die Internationale Begegnungsstätte über die Unterbrechung des Kurses informieren und den Grund der Unterbrechung hinreichend belegen! Bitte informieren Sie die Internationale Begegnungsstätte auch dann, wenn Sie den unterbrochenen Integrationskurs fortsetzen. Dies müssten Sie ebenfalls dort nachweisen.
Bitte wenden Sie sich bei allen Problemen und Fragen zu diesem Thema an die Internationale Begegnungsstätte. In den meisten Fällen lässt sich eine rechtlich vertretbare Lösung finden.
Was macht die Internationale Begegnungsstätte?
In der Internationalen Begegnungsstätte befindet sich die städtische Beratungsstelle für Integrationskurse. Hier erhalten Sie auch die Adressen der Sprachschulen, die diese Kurse anbieten. Die Internationale Begegnungsstätte übernimmt in Bonn eine Vermittlerrolle im Zusammenspiel von Ausländerbehörde, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Jobcenter und örtlichen Kursträgern. Sie sorgt für einen reibungslosen Ablauf des Prozesses, der einer Teilnahme am Integrationskurs vorausgeht.
Die Koordinierungsstelle Internationale Begegnungsstätte übernimmt
- nach der Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde für Neuzuwanderer,
- nach Aufforderung durch das Sozialamt (nur bei Asylbewerbern),
- bei Interesse an einer Teilnahme am Integrationskurs
grundsätzlich folgende Aufgaben:
- Prüfung, ob eine Berechtigung oder Verpflichtung ausgestellt werden kann beziehungsweise ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs möglich ist,
- Erteilung einer Berechtigung bzw. Verpflichtung (Berechtigungsschein),
- Hilfe bei der Beantragung einer Kostenbefreiung (das geschieht obligatorisch bei SGB-II-Empfängern) sowie bei der Zulassung zu einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz,
- Informationen über Integrationskurse (Merkblatt des BAMF), über Kursträger und deren Angebote sowie über andere Angebote für Neuzuwanderer,
- Kontrolle der Teilnahme am Integrationskurs,
- Beratung bei sozialen Problemen, etwa bei Verhinderung der Teilnahme, Kurswechsel oder Problemen mit Kursträgern,
- Prüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Teilnahmepflicht am Integrationskurs.
Die Internationale Begegnungsstätte (IB) gehört zum Amt für Kinder, Jugend und Familie. Hier finden zwar keine Integrationskurse für Erwachsene statt, dafür aber Deutschkurse und Lernförderangebote für Kinder und Jugendliche. Auch Konversationskurse für zugewanderte Frauen gehören zum Angebot.