Die Lebensmittelhygiene umfasst alle Bedingungen und Maßnahmen, die für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Distribution von Lebensmitteln erforderlich sind, um ein gesundheitlich unbedenkliches (sicheres), gesundes und bekömmliches Produkt zu erhalten, das für den menschlichen Verzehr geeignet ist.
Seit dem 1. Januar 2006 ist das sogenannte EU-Hygienepaket anzuwenden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser europarechtlichen Vorschriften, die für alle Mitgliedstaaten in der europäischen Union gelten, ist die Zulassungspflicht für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen. Hierzu zählen unter anderem Fleisch einschließlich Geflügel, Fisch, Milch und Eier.
Nach Artikel 4 der VO (EG) 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmen in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann in den Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) 852/2004 (Öffnet in einem neuen Tab) und (EG) 853/2004 (Öffnet in einem neuen Tab) entsprechen und von der zuständigen Behörde registriert - oder sofern dies erforderlich ist - zugelassen worden sind.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbaucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erklärt auf der folgenden Internetseite die Bedeutung, Voraussetzungen und Ausnahmen zur Zulassungspflicht: