Für Lebensmittelstände bei Open-Air-Veranstaltungen gibt es bestimmte Hygienevorschriften. Voraussetzung für den Betrieb eines Standes ist die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, infektionsschutzrechtlichen sowie kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen im Umgang mit Lebensmitteln. Wenn gegen die Vorschriften verstoßen wird, ist ein Bußgeldverfahren oder die vorläufige Schließung des Standes möglich.
Generelle Hinweise
Personelle Voraussetzungen
Alle Personen, die mit der Herstellung, Behandlung und mit der Ausgabe von Lebensmitteln beschäftigt sind, müssen
- infizierte Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüre mit wasserdichten Verbänden abdecken,
- ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten, das heißt saubere Kleidung und entsprechende Schutzkleidung tragen, zum Beispiel waschfeste, helle Arbeitskleidung, Kittel oder Schürze, gegebenenfalls Kopfbedeckung,
- Hand- und Armschmuck ablegen.
Darüber hinaus gilt:
- Das Rauchen innerhalb des Standes ist verboten.
Anforderungen an die verarbeiteten und angebotenen Lebensmittel
Alle Lebensmittel müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor jeglicher nachteiligen Beeinflussung, zum Beispiel durch Staub, Schmutz, Nässe, Hitze, Kunden und Tiere, geschützt sind. Eine Lagerung auf dem Boden ist nicht erlaubt. Empfindliche Lebensmittel wie Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milchprodukte, Frischfisch müssen grundsätzlich gekühlt werden.
Vorgeschriebene Kühltemperaturen
Fleisch- und Fleischererzeugnisse | höchstens + 7° C |
Hackfleisch | höchstens + 4° C |
Milch und Milchprodukte | höchstens + 8° C |
Geflügel | höchstens + 4° C |
Frischfisch in schmelzendem Eis | höchstens + 2° C |
Tiefkühlwaren | kälter/gleich -18° C |
Torten/ Waffelteig | höchstens + 7° C |
Sahne- und roheihaltige Füllungen/Bestandteile und Garnierungen sind nicht zulässig. Lebensmittel, die sich gegenseitig nachteilig beeinflussen können, sind entweder getrennt voneinander oder allseitig verpackt zu lagern, zum Beispiel Molkereiprodukte, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Geflügel, Fisch, Obst, Gemüse.
Aus hygienischen Gründen darf tiefgefrorener Fisch nicht in den Lieferkartonagen gelagert werden, sondern muss in entsprechende Kunststoffbehältnisse mit Siebeinsatz zum Ablaufen des Tauwassers umgefüllt werden.
Beachten Sie auch: Die Herstellung von Hackfleisch und Geschnetzeltem, also die Zerkleinerung von Fleisch, ist nicht gestattet!
Zusätzliche Anforderungen für gewerbsmäßige Veranstaltungen
Personelle Voraussetzungen
- Der Nachweis über die Teilnahme an einer qualifizierten Personalschulung gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelhygieneverordnung muss vorliegen.
- Der Nachweis über eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz muss für alle Personen vorliegen, die in einer Küche arbeiten oder die gewerbsmäßig mit bestimmten, besonders empfindlichen Lebensmitteln direkt (mit den Händen) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände) in Berührung kommen
Nähere Informationen erhalten Sie beim Gesundheitsamt der Stadt Bonn.
Anforderungen an den Verkaufsstand, an Innenausstattung und Arbeitsgeräte
Verkaufsstand
Bei Veranstaltungen auf unbefestigtem Gelände ist der Verkaufsstand mit einem festen Boden auszustatten. Dieser Fußboden muss wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
Um die Lebensmittel und Arbeitsgeräte vor Witterungseinflüssen zu schützen, müssen das Dach des Standes sowie die Seiten und die Rückwand abgedeckt sein.
Innenausstattung und Arbeitsgeräte
Arbeitsgeräte wie zum Beispiel Grill, Kocher, Fritüren und Arbeitstische müssen sich innerhalb eines Standes befinden und vor jeder nachteiligen Beeinflussung durch Kunden mittels entsprechender Abtrennungen geschützt sein.
Zuckerwattemaschinen oder sonstige geschlossene Systeme sind zumindest überdacht aufzustellen.
Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen sauber, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es sind glatte, reinigungsbeständige Materialien (kein Holz) zu verwenden.
Bei Speisenzubereitung und dem Angebot von unverpackten Lebensmitteln im Zugangsbereich der Kunden sowie bei der Ausgabe von Speisen an die Kunden ist sicherzustellen, dass die Lebensmittel durch Kunden nicht nachteilig beeinflusst werden können, zum Beispiel durch einen Hustenschutz.
Neben einem Spülbecken müssen eine separate Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Seifenspender sowie Einmalhandtüchern vorhanden sein. Die Handwaschgelegenheit darf während der Betriebszeit nicht anderweitig genutzt werden und ist ständig frei zu halten. Beim Behandeln von empfindlichen Lebensmitteln (zum Beispiel Fisch, Fleisch und Eiprodukte) und von unverpackten Backwaren, Süßwaren (zum Beispiel Schokoladenüberzüge, Zuckerglasuren, gebrannte Mandeln) ist ein Warmwasseranschluss erforderlich. Ein Eimer mit Wasser reicht in keinem Fall aus.
Das verwendete Wasser muss immer Trinkwasserqualität aufweisen. Bei Fragen zur Wasserqualität wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt der Stadt Bonn, Telefon 0228 775323 oder 0228 773764.
Sind neben Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen auch Lebensmittel zu reinigen, müssen diese Arbeitsabläufe grundsätzlich voneinander getrennt durchgeführt werden.
Betrieb von Schankanlagen
Die hygienische Handhabung von Schankanlagen umfasst die ordnungsgemäße Reinigung und den sachgerechten Betrieb der Schankanlage, wobei sichergestellt werden muss, dass die verwendeten Getränke nicht mit Mikroorganismen verunreinigt werden.
Als Gläserspülbürste sind nur Kombigeräte (sogenannte Spülboys) oder zwei unmittelbar nebeneinander liegende Spülbecken zur Vor- und Nachspülung zulässig, die sich ebenfalls in einem hygienisch einwandfreien und uneingeschränkt funktionstüchtigen Zustand befinden müssen, zum Beispiel keine abgenutzten Bürsten.
Vor Ort sind eine Dokumentation zur Schankanlage und deren Reinigung ständig bereit zu halten.
Für eine hygienische Reinigung der Hände muss auch in einem Getränkestand eine separate Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Seifenspender sowie Einmalhandtüchern vorhanden sein.
Kennzeichnung von Zusatzstoffen, Allergenen und Qualitäts- und Tierartangaben
Verwendete zulässige Zusatzstoffe und im Lebensmittel vorhandene Allergene sind gut sichtbar für den Kunden zu deklarieren.
Die Zusatzstoffe und enthaltenen Allergene können auf einem Schild, welches auf oder bei dem entsprechenden Lebensmittel steht, oder auf der Angebotstafel kenntlich gemacht werden. Eine weitere Möglichkeit der Kennzeichnung besteht darin, die Zusatzstoffe und Allergene in einem Buch oder in anderer Form (Plakat, Aushang etc.) anzugeben, die dem Kunden zugänglich sind. Am Lebensmittel selbst oder an der Preistafel ist in diesem Fall ein Hinweis auf diesen separaten Aushang zu machen.
Die Form der Kennzeichnung kann dabei der ausgeschriebene Zusatzstoff/ das Allergen sein oder eine Zahl beziehungsweise ein Buchstabe. In diesem Fall ist eine Zuordnung des Zusatzstoffes/ Allergens zu den Zahlen oder Buchstaben vorzunehmen und zur Information des Kunden in oben beschriebener Weise bereitzuhalten.
Qualitäts- und Tierartangaben sind ebenfalls zu kennzeichnen.
Kennzeichnung von Lebensmitteln
Beispiele für die Deklaration von Zusatzstoffen:
- Bratwurst „mit Phosphat”
- Krakauer „mit Geschmacksverstärker“
- Kartoffelsalat „mit Konservierungsstoff”
- Paradiesapfel „mit Farbstoff”
- Lachsersatz „mit Farb- und Konservierungsstoff”
- Coca-Cola „koffeinhaltiges Getränk mit Farbstoff, Konservierungsstoff“
Liste der zu kennzeichnenden Allergene:
- Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut sowie daraus hergestellte Erzeugnisse)
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse)
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulphite
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Beispiele für Qualitäts- und Tierartangaben:
- Steak „vom Schweinenacken“
- Döner Kebab „mit Putenfleisch“
- Döner Kebab „mit Paniermehl“
- Hackfleischdrehspieß
- Backfisch „Seelachs“
- Schaumwaffel „mit Fettglasur“
- Bratwurst „mit 5% Geflügelfleisch“
Eigenkontrollen
Die gesetzlich geforderten Eigenkontrollen, insbesondere die Dokumentation von
- Warenanlieferung
- Temperaturüberprüfung
- Reinigung und Desinfektion
- Schulungsmaßnahmen
sind auf dem aktuellen Stand zu halten, mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
Hinweise und Kontakt
Diese Informationen können nicht alle betriebsspezifischen Besonderheiten erfassen. Deshalb sind eventuell weitere geltende Gesetze und Verordnungen des Lebensmittelrechtes zu beachten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung der Stadtverwaltung Bonn gerne zur Verfügung.
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Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienste
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