Stand: September 2023
Präambel
Die Stadt Bonn bekennt sich zu dem 2015 in Paris von der Weltgemeinschaft vereinbarten Klimaschutzziel, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf deutlich unter zwei Grad, wenn möglich auf 1,5 Grad gegenüber vorindustriellen Werten zu begrenzen. Gleichzeitig trägt sie den nicht mehr abwendbaren Folgen des Klimawandels Rechnung, indem sie die Widerstandsfähigkeit gegen extreme Ausprägungen erhöht und die Betroffenheit ihrer Bürger*innen und urbaner Infrastrukturen minimiert. Klimaschutz und Klimaanpassung sind wesentliche Bestandteile einer nachhaltigen Entwicklung. Gemäß dem am 12. Dezember 2019 im Rat beschlossenen Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung hat sich die Stadt Bonn daher unter anderem zu folgenden ambitionierten Zielen verpflichtet:
- Die Stadt wird bis spätestens 2035 klimaneutral.
- Die Energieversorgung wird sukzessive bis 2035 nahezu vollständig auf regenerative Energien umgestellt.
- Die Stadt Bonn entwickelt sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt und trägt dazu bei, die Vulnerabilität zu reduzieren. Die Stadt Bonn verfolgt im Sinne der Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN (Sustainable Development Goals-SDGs) in einem ganzheitlichen Ansatz die Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung.
Die Bundesstadt Bonn ist sich Ihrer Verantwortung und zentralen Rolle bewusst und nutzt vor diesem Hintergrund die ihr zur Verfügung stehenden Steuerungsmöglichkeiten. Dies betrifft die Transformation zu einem insgesamt klimaneutralen Konzern, die direkten Zugriffsmöglichkeiten der Stadt über das Planungsrecht und die eigene Infrastruktur sowie die Schaffung von Anreizen durch Beratung, Information und Förderung, um Dritte zu freiwilligen klimaschutzorientierten Maßnahmen und Verhaltensweisen zu motivieren. Städtische Neubau- und Sanierungsmaßnahmen erfüllen heute schon Standards, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität des Konzerns Stadt werden auch diese Standards entsprechend fortgeschrieben.
Über die der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen hinaus, ist zur Zielerreichung eine aktive Unterstützung und Mitwirkung sämtlicher Akteur*innen in der Stadt und der Stadtgesellschaft erforderlich. Auch und gerade von Investor*innen, Bauträger*innen und Projektentwickler*innen, deren heute geplante bzw. realisierte Vorhaben weit über das Jahr 2035 in die Zukunft reichen, erwartet die Bundesstadt Bonn ambitionierte Beiträge zur Erreichung der gesetzten Klimaschutzziele und begrüßt daher ausdrücklich Vorhaben, welche zugunsten des Klimaschutzes und der Klimaanpassung über gesetzliche und kommunale Vorgaben hinausgehen.
Hintergrund
In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst worden, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Bonn formuliert wurden. In diesem Merkblatt sollen sie zusammenfassend dargestellt und erläutert werden. Übergeordnete Strategien und Leitlinien, wie die Nachhaltigkeitsstrategie oder die im Zuge der Ausrufung des Klimanotstandes definierten Maßnahmen, werden ebenfalls aufgeführt.
Im Zusammenhang mit dem Zielbeschluss Bonner Klimaplan ( DS 222006 (Öffnet in einem neuen Tab)) werden perspektivisch weitere Anforderungen erarbeitetet und nach Beschlussfassung im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung des Merkblattes für Investor*innen ergänzt. Der aktuelle Stand des Merkblattes ist unter folgendem Link auf der Homepage der Bundesstadt Bonn abrufbar:
1. Vorbildfunktion der Stadt
Das Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung ( DS190114 (Öffnet in einem neuen Tab)) greift das vom Rat der Stadt Bonn beschlossene Ziel der Klimaneutralität 2035 auf. Sie beschreibt zudem die Absicht, die Stadt kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzuentwickeln und dazu beizutragen, Vulnerabilitäten zu reduzieren. Als Reaktion auf den Beschluss, die Resolution zur Ausrufung des Klimanotstandes zu unterstützen, erarbeitete die Verwaltung ein 150 Einzelpunkte umfassendes Programm mit Maßnahmen aus den Themenfeldern „Bauen, Sanieren, erneuerbare Energien“, „Klimaneutraler Konzern“, „Kommunikation“ und „Klimaanpassung“ und setzt dieses sukzessive um.
Zudem beschloss der Rat der Stadt Bonn im März 2019 die Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn ( DS 1812770 (Öffnet in einem neuen Tab)), welche ein systematisches Ziel- und Steuerungsinstrument für eine nachhaltige Entwicklung in Bonn im Kontext der Agenda 2030 und der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals - SDGs) darstellt. Dieser Strategie zugrunde liegt ein umfassendes Nachhaltigkeitsverständnis, das soziale, wirtschaftliche und ökologische Kriterien umfasst. In der Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn werden die bisherigen Schwerpunkte und Aktivitäten zur Nachhaltigkeit systematisch zusammengeführt und ergänzt. Darüber hinaus werden auch die kommunalen Handlungsfelder einbezogen, die bisher nicht explizit im Kontext der Nachhaltigkeit betrachtet wurden. Eingang gefunden haben die bisherigen Bestrebungen auf diesem Feld unter anderem im Zielbeschluss zum Bonner Klimaplan ( DS 222006 (Öffnet in einem neuen Tab)).
2. Städtische Förderprogramme
Die Stadt Bonn bietet verschiedene befristete Fördermöglichkeiten im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung an. Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Stadt Bonn im Themenbereich „ Klimaförderung (Öffnet in einem neuen Tab)“.
3. Zielbeschluss
3.1 Drucksachen
Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht: DS 1611330 (Öffnet in einem neuen Tab)
3.2 Anwendungsbereich
Vor intensiver Beschäftigung der Verwaltung mit eingehenden Anträgen zur Schaffung bzw. Änderung von Planungsrecht wird nach Vorberatungen abschließend durch den Rat der Bundesstadt Bonn ein Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“) gefasst, ob und wenn ja, in welcher Form und mit welchen Maßgaben ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll.
Mit dem Zielbeschluss wird auch die Priorität des Verfahrens festgelegt. Voraussetzung für den Zielbeschluss ist eine von den Vorhabenträger*innen unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Bonner Baulandmodell ( siehe Ziffer 5.).
3.3 Inhalte des Zielbeschlusses
Der Zielbeschluss beschreibt zum einen die Zielvorstellung eines Projekts/Vorhabens und wird zum anderen mit einer ersten Einschätzung der Verwaltung vorgestellt. Vor einer intensiven Auseinandersetzung mit einem Projekt werden folgende Punkte im Rahmen des Zielbeschlusses vorab festgelegt:
- Der Zielvorstellung soll generell gefolgt werden (oder nicht), weil ...
- Das Verfahren wird bestimmt (z. B. Angebotsbebauungsplan, Vollverfahren, gestuftes Verfahren, vorhabenbezogener Bebauungsplan etc.)
- Notwendige Schritte zur Qualifizierung der Zielvorstellung (zum Beispiel Mehrfachbeauftragung, Wettbewerb oder Behandlung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat)
- Schon zu diesem Zeitpunkt absehbare Anforderungen, Problemstellungen oder erforderliche Fachgutachten werden dargestellt (z.B. Notwendigkeit einer Kita, Fachgutachten zum Lärm, Artenschutz, Klimaschutz, Klimaanpassung, Altlasten, Entwässerung, Baumbestand u.a.). Frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit (gemäß den „Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn“; siehe Ziffer 16.)
- Darstellung des Vorhabens im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie mittels Prüffragencheckliste Stufe I ( siehe Ziffer 15.)
- Vorschlag der Priorität
4. Planungsvereinbarung und Verwaltungsgebühr
4.1 Drucksachen
Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht: DS 1413038 (Öffnet in einem neuen Tab)
4.2 Anwendungsbereich
Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, die von einem/-r Vorhabenträger*in angestoßen wurden, wird regelmäßig ein städtebaulicher Vertrag als Planungsvereinbarung nach § 11 bzw. § 12 BauGB abgeschlossen, durch den sich Vorhabenträger*innen verpflichten, städtebauliche Planungsleistungen und Fachgutachten durch qualifizierte Büros auf eigene Kosten erstellen zu lassen und diese der Stadt zur Verfügung zu stellen. Auf Seiten der Verwaltung fällt in diesem Zusammenhang – trotz der Einschaltung externer Dienstleister*innen durch die Vorhabenträger*innen - regelmäßig ein Abstimmungs- und Prüfaufwand an. Daher ist die verwaltungsseitige Betreuung von Bebauungsplanverfahren in Bonn seit Ende des Jahres 2014 nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Größe des Verfahrensgebiets (siehe Ziffer 13.6 des Bonner Gebührentarifs (Öffnet in einem neuen Tab), Stand: Juli 2019):
- bis 0,25 ha 2.500 Euro
- bis 0,5 ha 3.330 Euro
- bis 1 ha 5.400 Euro
- bis 2 ha 9.000 Euro
- bis 3 ha 11.200 Euro
- bis 4 ha 13.300 Euro
- bis 5 ha 15.200 Euro
- über 5 ha 17.000 Euro
Die Gebühr wird zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten anteilig erhoben: Das erste Drittel nach erfolgtem oder abgelehntem Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“, siehe Ziffer 3.), das zweite Drittel nach Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und das letzte Drittel nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan.
5. Bonner Baulandmodell
5.1 Drucksachen
Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und technische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1613742EB5 (Öffnet in einem neuen Tab)
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung und Modifizierung des Ratsbeschlusses zur Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und technische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1811574EB5 (Öffnet in einem neuen Tab)
Evaluierung und weitere Modifizierung des Bonner Baulandmodells: DS 201298-04 AA (Öffnet in einem neuen Tab)
Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodel: DS 210781-03 AA (Öffnet in einem neuen Tab)
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung bzw. Modifizierung der Beschlüsse 1613742EB5, 201298-04AA und 210781-03AA: DS 220278 (Öffnet in einem neuen Tab)
Der Leitfaden zur Anwendung des Bonner Baulandmodells für Vorhabenträger*innen und eine ergänzende FAQ-Broschüre sind auf der Homepage der Stadt Bonn (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar.
5.2 Anwendungsbereich
Das Bonner Baulandmodell regelt einheitlich und verbindlich, für alle von ihm erfassten Wohnungsbauvorhaben, welche Leistungen Vorhabenträger*innen im Sinne der Allgemeinheit zu erbringen haben. Ein Anliegen des Modells ist es, für die Aushandlung von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB einen geregelten Rahmen zu schaffen und somit Transparenz und Sicherheit für alle an einer Planung beteiligten Akteur*innen herzustellen. Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Planungsbegünstigte in einem städtebaulichen Vertrag dazu verpflichten, 50 Prozent der für Wohnzwecke geplanten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den Bedingungen des geförderten Wohnungsbaus zu errichten und eine Kostenbeteiligung zur Herstellung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten zu leisten.
Das Bonner Baulandmodell gilt für alle Wohnungsbauvorhaben, für die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens Planungsrecht geschaffen wird und für die nach dem Stichtag zur Anwendung (30.03.2017; Ratsbeschluss zur Einführung eines Baulandmodells) eine entsprechende Planungsvereinbarung geschlossen wurde. Für die Anwendung der mit Ratsbeschluss vom 28.06.2021 erweiterten Anforderungen ist entscheidend, ob ein erster politischer Beschluss (in der Regel der Zielbeschluss, siehe Ziffer 3. (Öffnet in einem neuen Tab)) vor dem 28.06.2021 gefasst wurde. Ist dies nicht der Fall, gelten für das Vorhaben die aktualisierten Bedingungen. Das Bonner Baulandmodell wird auf das gesamte im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffene Wohnbaurecht angewendet. Dies ist unabhängig davon, ob Grundstückseigentümer*innen für Teile der geplanten Bebauung in der Vergangenheit (vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans) das Recht auf eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB gehabt hätten oder ob bestehende Bebauungspläne nach § 30 BauGB aus städtebaulichen Gründen aufgehoben oder angepasst werden müssen.
Anders verhält es sich bei bereits für Wohnzwecke bebauten Flächen. Vorhandene und weiterhin bestehende Wohngebäude bleiben bei der Ermittlung der Bruttogrundfläche Wohnen, die dem Baulandmodell zugrunde gelegt wird, außen vor. Entstehen an einem bestehenden Gebäude durch die Planung Baurechte, die eine Erweiterung der Bruttogrundfläche ermöglichen (z. B. Aufstockung), so ist für diese zusätzlichen Flächen das Bonner Baulandmodell anzuwenden. Werden Bestandsgebäude jedoch niedergelegt und die entsprechenden Flächen anschließend neu bebaut, so werden die Regelungen des Bonner Baulandmodells auf die gesamte, neu entstehende Bruttogrundfläche Wohnen des Vorhabens angewendet.
Die Anwendung des Bonner Baulandmodells erfolgt in zwei Stufen. Es kommt zur vollen Anwendung, wenn Planungsrecht für mehr als 20 Wohneinheiten oder 2.100 m² Wohnfläche (bemessen an der Bruttogrundfläche Wohnen) geschaffen wird. Bei der Schaffung von Planungsrecht für 8-20 Wohneinheiten oder 850 bis unter 2.100 m² Bruttogrundfläche Wohnen reduziert sich die Quotierung für den geförderten Wohnungsbau auf 40% (hiervon mindestens 75% über Förderweg A zu errichten). Die Verpflichtung zur vollständigen oder anteiligen Übernahme von Folgekosten für die Errichtung von Kitaplätzen entfällt.
Auf Antrag können besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossenschaftliche Eigentumsformen von den Regelungen ausgenommen werden. In einem solchen Fall müssen die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraums und das Ziel des besonderen Wohnens für mindestens 10 Jahre gesichert werden. Werden 100% öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn auf die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen.
5.3 Quotierung für den geförderten Wohnungsbau
Bei der Schaffung neuen Planungsrechts im Wohnungsbau ab 20 Wohneinheiten oder ab 2.100 m² Bruttogrundfläche Wohnen müssen 50% der Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnungsbauvorhabens als geförderter Mietwohnungsbau errichtet werden. Der geförderte Wohnungsbau wird dabei mindestens zu 75% im Förderweg A errichtet, der Rest entfällt entsprechend auf den Förderweg B. Kommt es zu einer freiwilligen Übererfüllung des geforderten Anteils an gefördertem Wohnungsbau, werden weitere Kostenbeteiligungen entsprechend reduziert.
Die Vorgaben gelten unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung der Wohnungsbaufördermittel sichergestellt werden kann. Für die Erfüllung der Quoten können Investor*innengemeinschaften gebildet werden, vorausgesetzt diese Gemeinschaften erfüllen auf demselben Plangebiet die in den vorherigen Punkten ausgeführten Quoten.
5.4 Kostenbeteiligung für die soziale Infrastruktur
Die Planungsbegünstigten werden verpflichtet, die Folgekosten für die Herstellung von Plätzen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen in dem Maße zu übernehmen, in welchem der Bedarf zum Bau dieser Plätze durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Für die Verpflichtung der Planungsbegünstigten, sich an den Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen zu beteiligen, wird folgendes Vorgehen festgelegt:
1. Priorität, Variante a):
Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet, Bau der Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbegünstigten und nach Fertigstellung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird um den Betrag reduziert, den die Planungsbegünstigten als Kostenbeteiligung für die Herstellung der Anzahl an Plätzen leisten müssen, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden.
1. Priorität, Variante b):
Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft, Bau der Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbegünstigten und Betrieb durch anerkannte Träger der Jugendhilfe.
2. Priorität:
Bereitstellung eines Grundstücks durch die Planungsbegünstigten im Plangebiet und Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kindertageseinrichtung durch die Stadt Bonn. Die Planungsbegünstigten leisten hierzu durch Kaufpreisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden.
3. Priorität:
In Fällen, in denen der Bau einer Einrichtung aus städtebaulichen oder aus flächenmäßigen Gründen nicht innerhalb des Plangebiets erfolgen kann, entrichten die Planungsbegünstigten eine finanzielle Abgabe entsprechend dem ausgelösten Bedarf an die Stadt Bonn; die Stadt Bonn setzt diese Mittel zweckgebunden für den Bau oder die Erweiterung von Kindertageseinrichtungen ein. Die hierdurch finanzierten Einrichtungen sollen sich dabei bevorzugt in räumlicher Nähe zum Baugebiet befinden.
Die Errichtung einer Kindertagesstätte hat nach den Vorgaben der Stadt Bonn zu erfolgen. Ein entsprechender Leitfaden wird den Investor*innen durch das Amt für Kinder, Jugend und Familien zur Verfügung gestellt.
5.5 Angemessenheitsprüfung im Bonner Baulandmodell
Es werden eine Angemessenheitsprüfung der in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Leistungen der Planungsbegünstigen durchgeführt und eine Angemessenheitsgrenze anhand eines für den Standort ermittelten pauschalisierten Gesamtertrages des Wohnbauvorhabens festgelegt. Als Angemessenheitsgrenze werden 30 Prozent des pauschalisiert ermittelten Gesamtertrags festgesetzt. Liegt die Summe der durch das Bonner Baulandmodell beschriebenen Belastungen für die Planungsbegünstigten über der Angemessenheitsgrenze, werden die im städtebaulichen Vertrag zu vereinbarenden Leistungen soweit reduziert, dass die Angemessenheitsgrenze eingehalten wird.
5.6 Städtebaulicher Vertrag
Vor dem Satzungsbeschluss sind mit den planungsbegünstigten Vorhabenträger*innen verbindliche städtebauliche Verträge zur Sicherstellung der sich aus dem Bonner Baulandmodell ergebenden Anforderungen abzuschließen.
5.7 Sonstiges
Die bestehenden Regelungen zur Übernahme von Planungskosten, Kosten für Fachgutachten, Kosten für umweltrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Erschließungskosten durch die Planungsbegünstigten bleiben vom Baulandmodell unberührt. Die Verwaltung dokumentiert, dass die gesetzlichen Vorgaben beim Abschluss des städtebaulichen Vertrages, insbesondere im Hinblick auf das Koppelungsverbot, eingehalten werden.
6. Energieeffizienzstandards
6.1 Drucksachen
Energieeffizienzstandards im Neubau: DS 1512547 (Öffnet in einem neuen Tab)
KfW-40-Standard bei städtischen Gebäuden: DS 211039 (Öffnet in einem neuen Tab)
Städtische Liegenschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität und Nachhaltigkeit: DS 212355 (Öffnet in einem neuen Tab)
6.2 Anwendungsbereich
Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sowie beim Verkauf von Grundstücken durch von der Stadt beauftragte Entwicklungsträger*innen zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gilt der Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-55-Standard bezogen auf die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020).
Das Städtische Gebäudemanagement Bonn plant und führt Neubauten sowie Sanierungen von Bestandsgebäuden, die nach dem 23. Juni 2021 dem Ausschuss bzw. dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt werden, unter Berücksichtigung des KfW-Standards-40 durch, soweit wirtschaftliche und technische Voraussetzungen deren Durchführung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dies zulassen ( DS 211039 (Öffnet in einem neuen Tab)).
Das Städtische Gebäudemanagement Bonn folgt darüber hinaus bei Planungen für Neubau-, Erweiterungs- und Sanierungsprojekte der Bundesstadt Bonn, bei denen die Phase der Entwurfsplanung noch nicht vollendet wurde und die nach dem 26. Januar 2022 Betriebsausschuss bzw. dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt werden, folgenden Kriterien ( DS 212355 (Öffnet in einem neuen Tab)):
- Eine Ökobilanz und Lebenszyklusanalyse der Energieversorgung und der Baukonstruktion (einschließlich der Herstellung, Instandsetzung und Entsorgung) wird im Planungsprozess durch das SGB verlangt und zur Entscheidungsfindung und Optimierung der Planung genutzt.
- Der Gesamtenergiebedarf ist unter Berücksichtigung von Energie- und CO2-sparenden Konzepten nachhaltig zu planen und zu realisieren.
- Maßnahmen zur Steigerung von Energiegewinnen über den eigenen Energiebedarf hinaus sollen, soweit wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt werden.
- Baumaterialien:
- Nachhaltige Baustoffe mit geringeren Treibhausgasemissionen und geringeren anderen negativen Umweltwirkungen sollen bevorzugt verwendet werden.
- Eine hohe Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien (Rückbau, Trennung und Verwertung) wird angestrebt.
- Zur Unterstützung des Recycling-Kreislaufes sollen soweit möglich wiederverwertete Materialien eingesetzt werden.
- Folgende Materialien sind zu vermeiden:
- Organische Dämm- und Baumaterialien auf der Basis von fossilen Rohstoffen (zum Beispiel EPS- oder XPS-Schäume).
- Nicht zu trennende Verbundstoffe und schwer recycelbare Stoffe
- PVC-haltige Produkte
6.3 Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren
Bei Bebauungsplänen muss als Grundlage für die politische Entscheidung zur Energieversorgung und zum Energieeffizienzstandard spätestens zum Satzungsbeschluss das Energiekonzept auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung verschiedener Varianten verbindlich vorliegen.
Zur Offenlage sollten mindestens die Eckpunkte des Konzeptes feststehen und die noch zu untersuchenden Optionen benannt werden.
6.4 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
Die zu realisierende Energieversorgung und der einzuhaltende Energieeffizienzstandard werden im Durchführungs- oder Kaufvertrag, bzw. im städtebaulichen Vertrag festgeschrieben. Vor Baubeginn erfolgt der Nachweis unaufgefordert durch Vorlage des Energieeinsparnachweises zusammen mit dem Bauantrag.
Die Umsetzung der Anforderungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme durch Vorlage des Energieausweises unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes (siehe GEG § 80 (1)) nachzuweisen.
7. Konzeption zur Energieversorgung
7.1 Drucksachen
Klimaoffensive der Stadt Bonn: DS 9500876 (Öffnet in einem neuen Tab)
Kommunale Wärmeplanung für Bonn: DS 215052 (Öffnet in einem neuen Tab)
7.2 Hintergrund
Die Stadt Bonn hat 1995 unter dem Titel „Klimaoffensive Bonn“ ein kommunales Programm zur Verminderung der Emission klimawirksamer Gase beschlossen. Es ist ein Energiekonzept zu erstellen, welches frühzeitig im Verfahren mit der Verwaltung (Amt für Umwelt und Stadtgrün, Abteilung 67-4) abzustimmen ist. die Verwaltung ist darüber hinaus beauftragt, eine kommunale Wärmeleitplanung für die Bundesstadt Bonn zu erstellen.
7.3 Anwendungsbereich
Bei allen energiepolitisch relevanten Vorhaben (Bebauungspläne, größere Einzelobjekte etc.) wird in den Erläuterungsberichten das Thema „Energieversorgung“ aufgeführt mit folgenden Unterpunkten:
- vorgeschlagene Energieversorgung des Gebietes/Objektes (inkl. Begründung)
- Maßnahmen bzw. Festsetzungen zur Verminderung des Energiebedarfs
- Potentialanalyse für den Einsatz regenerativer Energiequellen.
Bei Bauvorhaben mit mehr als 50 Wohneinheiten sollte eine zentrale Nahwärmeversorgung mit als Option mit untersucht werden.
8. Solarverpflichtung im Neubau
8.1 Drucksachen
Solarverpflichtung im Neubau - Planungsrechtliche Instrumente: DS 210919 (Öffnet in einem neuen Tab)
Solarverpflichtung im Neubau: DS 201344 (Öffnet in einem neuen Tab)
8.2 Hintergrund
Mit dem Beschluss „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“ ( DS 200016 (Öffnet in einem neuen Tab)) des Hauptausschusses vom 7. Mai 2020 wurde die Verwaltung damit beauftragt, Maßnahmen auszudifferenzieren, zu qualifizieren und danach zur Beschlussfassung vorzulegen. Neben der thermischen Abfallverwertung, der Klärgasnutzung, deren Potenziale weitestgehend ausgenutzt werden, und der Nutzung der Geothermie, stellt unter allen erneuerbaren Energieträgern in Bonn allein die solare Strahlungsenergie ein nennenswertes Potenzial dar, das auch wirtschaftlich nutzbar ist.
8.3 Anwendungsbereich
- Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn abgeschlossen werden, sind die Vertragspartner*innen grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten.
- Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter Absatz (1) erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat neu eingeleitet werden und alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Solarverpflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde.
- Die Verpflichtung entfällt,
- wenn der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin nachweist, dass Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen.
- bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest anteilig über die Installation einer solarthermischen Anlage erfolgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Wärmeversorgung durch den vorgeschriebenen Anteil erneuerbarer Energien mittels solarer Strahlungswärme nach Gebäudeenergiegesetz GEG erfolgt.
- wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.
- wenn notwendige technische Voraussetzungen fehlen oder im Einzelfall begründete, insbesondere städtebauliche Ziele einer Installation von PV-Anlagen entgegenstehen.
Die Beschlussvorlage basiert auf dem gleichnamigen Ratsbeschluss „Solarverpflichtung im Neubau“ vom 1. September 2020 ( DS 201344 (Öffnet in einem neuen Tab)) und modifiziert dessen Ziffern 2. und 3. . Dieser Beschluss sah unter Ziffer 2 eine rechtliche Prüfung der Verpflichtung zum Bau von PV-Anlagen für Neubauten beim Abschluss städtebaulicher Verträge und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen vor. Das Ergebnis dieser Prüfung besagt im Grundsatz, dass eine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen über das Instrument „Städtebaulicher Vertrag“ nach BauGB (Baugesetzbuch) möglich ist, sofern die Maßnahme angemessen ist. Unter Angemessenheit wird insbesondere die Wirtschaftlichkeit unter der Rahmenbedingung, dass Neubauvorhaben, für die Baurecht geschaffen wird, einen Beitrag zur Umsetzung der städtischen Klimaschutzziele leisten sollen, verstanden. Die Festsetzung in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sieht die Verwaltung nach rechtlicher Prüfung dagegen nicht als geeignetes Instrument.
9. Dachbegrünung
9.1 Drucksachen
Dachbegrünung in Bonn: DS 0912064EB10 (Öffnet in einem neuen Tab)
9.2 Anwendungsbereich
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist für Flachdächer und flach geneigte Dächer (< 25°) von Gebäuden mit einer Dachfläche > 200 m² eine Dachbegrünung festgesetzt, sofern dem keine gestalterischen oder funktionalen Gründe entgegenstehen. Erfolgt keine Dachbegrünung, sind auf den entsprechenden Dachflächen – sofern von der Ausrichtung geeignet – flächenhaft solarenergetische Anlagen zu installieren (Photovoltaik und/oder Solarkollektoren). Bei Dächern bis 5° Neigung, wird die Herstellung von Solargründächern erwartet ( siehe 10 (Öffnet in einem neuen Tab).)
Bei der Planung und Ausführung der Gebäudebegrünung ist die FLL-Dachbegrünungsrichtlinie als Standard-Regelwerk maßgebend. Es ist eine Substratdicke von mindestens 10 bis 15 cm bei einem Abflussbeiwert von maximal 0,4 zu erreichen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.
9.3 Ausnahmeregelungen
In besonderen Einzelfällen kann es Ausnahmen des beschriebenen Anwendungsbereichs geben. Diese sind von der Verwaltung ausführlich zu begründen und den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.
10. Kombination von PV-Anlagen mit Dachbegrünungen
10.1 Drucksachen
Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovolt: DS 221020 (Öffnet in einem neuen Tab)
Kombination von PV-Anlagen mit Dachbegrünungen: DS 212054 (Öffnet in einem neuen Tab)
10.2 Hintergrund
Der Rat der Stadt Bonn hat am 16. September 2021 im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Solarverpflichtung einen Prüfauftrag an die Verwaltung beschlossen um klären zu lassen, ob grundsätzlich die Verpflichtung der kombinierten Dachbegrünung und der Installation von Photovoltaikmodulen – unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit – gelten kann.
10.3 Anwendungsbereich
Die Verwaltung wird bei allen Verfahren, die im Beschluss „Solarverpflichtung im Neubau – Planungsrechtliche Instrumente“ ( DS 210919 (Öffnet in einem neuen Tab)) unter den Absätzen (1) und (2) genannt sind, in Absprache mit den Investor*innen grundsätzlich das Ziel einer Kombination von PV-Anlagen mit Gründächern verfolgen, sofern es von der Nutzung her situationsangemessen ist.
Erklären Investor*innen sich nicht direkt zu einer Kombination bereit, sondern stellen sie unter den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt, ist durch den Investor eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für den konkreten Anwendungsfall zu erstellen. Aufgrund der verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten von PV und Begrünung wird diese fallbezogene Prüfung einem modellhaften Vergleich mit definierten Ausgangsvoraussetzungen vorgezogen. Kommt es zu einer solchen Überprüfung, wird das Ergebnis im Rahmen der Verfahrensschritte der Bauleitplanung – spätestens bis zur Offenlage – der Politik mitgeteilt.
Dächer bis maximal 5° Neigung sind mindestens extensiv zu begrünen und mit Photovoltaik zu kombinieren. Bei einer Kombination flächenmäßig übereinander (d.h. in Form einer extensiven Dachbegrünung, die durchlaufend unter der jeweiligen Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen ist) muss die Substratschicht 8-10 cm bei einem Abflussbeiwert von 0,5 (oder geringer) sein.
Ebenfalls zulässig ist die Kombination als flächenmäßig getrennte Variante (d.h. in Form einer Anordnung der Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie neben der Dachbegrünung; eine flächenmäßig gleichwertige Aufteilung der Dachfläche für die solarenergetische Nutzung und Begrünung ist anzustreben). In diesem Fall ist die Dachbegrünung mindestens als einfache Intensivbegrünung (Aufbaudicke > 15cm) oder als Retentionsdach auszuführen. Die Begrünung ist dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten - zudem ist die FLL-Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen zu beachten.
11. Fassadenbegrünung
11.1 Drucksachen
Fassadenbegrünung von Gebäuden: DS 1813053NV5 (Öffnet in einem neuen Tab), DS 200165 (Öffnet in einem neuen Tab)
11.2 Hintergrund
Mit dem Beschluss der Vorlage „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ ( DS 1813053NV5 (Öffnet in einem neuen Tab)) vom 14. Mai 2019 wurde die Verwaltung durch den Rat der Stadt Bonn damit beauftragt, Fragestellungen zur Dach- und Fassadenbegrünung differenziert zu untersuchen sowie eine Empfehlung zu geben, um die Realisierung von Gebäudebegrünungen in Bonn (durch planerische Mittel) zu fördern.
11.3 Anwendungsbereich
Folgende Optionen zur Förderung der Fassadenbegrünung von Gebäuden auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse können durch die Verwaltung eingefordert werden:
- Festsetzung von Fassadenbegrünungen in Bebauungsplänen bei geeigneten Bauprojekten – beispielsweise solchen mit großen, fensterlosen Fassaden (zum Beispiel Gewerbehallen, Handelsbetriebe, Sporthallen) – ergänzend zur bereits standardisierten Festsetzung von Dachbegrünungen
- Einzelfallbezogene Prüfung von Fassadenbegrünungen im Rahmen vorhabenbezogener Bebauungspläne und Festsetzung bei Eignung
- In jedem Planverfahren wird diesbezüglich eine Aussage getroffen
12. Umwelt- und Naturschutz
12.1 Hintergrund und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und biologische Vielfalt oder umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.
Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Vollverfahren eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Neben den baurechtlichen Vorgaben zum Umwelt- und Naturschutz sind unmittelbar geltende naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
12.2 Baurechtliche Eingriffsregelung
Mit Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung die voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffe in Natur und Landschaft) zu ermitteln und bewerten. Bei der baurechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung und Ausgleich besonders zu berücksichtigen.
Bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen erfolgen erforderliche Maßnahmen zur Kompensation durch geeignete Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 BauGB. Die genauen Maßnahmen und Ausführungsangaben werden, wenn nicht in den Festsetzungen veranschaulicht, in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten.
Die Ermittlung der Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen und die Gegenüberstellung der Flächenwertigkeit (Bilanzierung nach LANUV) vor und nach geplanter Bebauung sind in einem landespflegerischen Fachbeitrag zusammenzufassen. Dieser kann Teil des Umweltberichtes sein. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist verbindlich und durch den Eingriffsverursacher zu planen, umzusetzen und auf die vertraglich festgelegte Dauer zu unterhalten. Eine frühzeitige Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde ist erforderlich
12.3 Besonderer Artenschutz
Bei allen Bebauungsplanverfahren sowie auch bei baurechtlichen Genehmigungsverfahren und Bauvorhaben, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Abbruchvorhaben), sind grundsätzlich die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Demnach ist es beispielsweise verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Entwicklungsformen (z.B. Vogeleier) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (zum Beispiel Nester, Nischen an Gebäuden, Baumhöhlen etc.) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie streng geschützte Tierarten und europäische Vogelarten zum Beispiel während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht- oder Überwinterungszeiten erheblich zu stören. Das Zugriffsverbot gilt ferner auch für besonders geschützte Wildpflanzen.
Zur Beachtung und Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, in der anlage-, bau- und betriebsbedingte Auswirkungen von Bauvorhaben auf planungsrelevante geschützte Tier- und Pflanzenarten detailliert untersucht und bewertet werden. Bei der ASP handelt es sich um ein zweistufiges Prüfverfahren. In der Stufe 1 (Vorprüfung) wird zunächst das Untersuchungsgebiet abgegrenzt, das voraussichtlich betroffene Artenspektrum festgelegt und geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten durch die Auswirkungen des Vorhabens (Wirkfaktoren) artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Wenn in der Vorprüfung mögliche artenschutzrechtliche Konflikte festgestellt werden, erfolgt in der Stufe 2 im Rahmen mittels eines speziellen Fachgutachtens eine vertiefende Prüfung, in deren Zuge Vermeidungsmaßnahmen oder auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) konzipiert werden, mit denen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verhindert werden kann. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist verbindlich. Nähere Informationen zur Artenschutzprüfung finden sich im „ Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW (Öffnet in einem neuen Tab)“ (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, 2021).
Im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Konflikten durch Bauvorhaben sind insbesondere auch mögliche Auswirkungen von Licht auf Tierarten (insbesondere Vögel und Insekten) zu berücksichtigen.
Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzepts für neue Grundstücke sollte beispielsweise der Betrieb von nach oben über die Horizontale hinausstrahlende Leuchten unterbleiben. Auch bei der Neugestaltung von Außen- bzw. Grünanlagen ist die Beleuchtung kritisch zu prüfen und gegebenenfalls Auflagen und Maßnahmen zum Artenschutz festzulegen (DS-Nr.: ( 0512894NV4 (Öffnet in einem neuen Tab)) / (9234/2021) / (9235/2021) / (9236/2021) / (9237/2021)).
Ein weiteres erhebliches artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial für Vögel stellen große Glasflächen dar. Vogelschlag an Glasfassaden zählt nachweislich zu den bedeutendsten anthropogen bedingten Todesursachen für heimische Vögel. Kommt es durch die Anbringung ungeeigneter Glasfronten zu einem „signifikant erhöhtem Tötungsrisiko“ für heimische Vögel, ist der Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Daraus können sich kostenaufwändige Rückbaumaßnahmen ergeben ( DS-Nr. 1410305EB4 (Öffnet in einem neuen Tab)).
Zur Minimierung der Gefährdungsfaktoren durch Glasflächen können bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
- Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale/vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen),
- Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen),
- Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
Aufgeklebte Vogel-Silhouetten sind unwirksam und bieten keinen Schutz gegen Vogelschlag an Glasflächen.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im unter anderem in dem Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ (Öffnet in einem neuen Tab).
12.4 Gebietsschutz und europäisches Schutzgebietsnetz Natura 2000
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder sonstigen Bauvorhaben sind ausgewiesene naturschutzrechtliche Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete) sowie europarechtlich geschützte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) oder Vogelschutzgebiete (Schutzgebietsnetz Natura 2000) zu beachten. Für Bauvorhaben, die im räumlichen Zusammenhang entsprechender Schutzgebiete geplant sind, sind der Schutzzweck und die Verbote der entsprechenden Schutzgebietsverordnungen bzw. der Schutzzweck und die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten zu berücksichtigen und sich gegebenenfalls ergebende Konflikte zu vermeiden.
12.5 Kommunaler Baumschutz
Die Stadt Bonn verfolgt mit einer eigenen kommunalen Baumschutzsatzung das Ziel, den Baumbestand im Innenbereich besonders zu schützen. Bäume dienen der Sicherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit vor allem auch der Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich. Sie haben damit auch eine wichtige Wohlfahrtsfunktion für die Lebensqualität der Bonner Bürger*innen. Ferner sollen sie wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sowie zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes erhalten und gepflegt werden. Gemäß der Baumschutzsatzung sind alle öffentlichen und privaten Bäume ab einem definierten Stammumfang geschützt.
Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Auf Antrag kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Satzung erteilen. Eine Erlaubnis zur Entfernung von satzungsgeschützten Bäumen ist im Regelfall mit der Auflage von Ersatzpflanzungen oder einer Ausgleichszahlung verbunden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der geschützte Baumbestand im Plangebiet zu erfassen und zu dokumentieren. Die Erhaltung geschützter Bäume ist bei der weiteren Bebauungsplanung und der baurechtlichen Abwägung besonders zu berücksichtigen. Der Antrag auf Erlaubnis der Entfernung satzungsgeschützter Bäume erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Nähere Informationen zur Baumschutzsatzung und der Antragstellung finden sich auf der Homepage der Stadt Bonn (Öffnet in einem neuen Tab).
12.6 Kommunaler Bodenschutz
Die Stadt Bonn verfolgt das Ziel, natürliche und naturnahe Böden zu erhalten und zu schützen.
Im urbanen Raum sind Böden insbesondere wegen ihrer Fähigkeit, Wasser aufzunehmen, zu speichern und dieses in trockenen Phasen wieder abzugeben, ein ausgleichender Faktor bei Extremwetterlagen.
Diese Fähigkeit trägt dazu bei, dass sich die Menschen, die sich in dem Siedlungsbereich aufhalten, wohlfühlen.
Bereits im Planungsstadium eines Bauvorhabens kann eine möglichst geringe Versiegelung von Flächen und somit ein möglichst hoher Erhalt von Böden angestrebt werden. Während der eigentlichen Bauphase sind die Böden insbesondere vor Verdichtung zu schützen. Dies kann bereits bei der Organisation der Baustellen und des Baustellenverkehrs oder aber durch technische Maßnahmen, wie einer Abdeckung der Fahrwege, erreicht werden.
Bei großen betroffenen Flächen oder beim Vorliegen von ausgewiesenen schützenswerten Böden kann die Untere Bodenschutzbehörde eine bodenkundliche Baubegleitung anordnen.
13. Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt
13.1 Drucksachen
Fassadenbrüter: DS 1610366 (Öffnet in einem neuen Tab)
Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse: DS 1713709 (Öffnet in einem neuen Tab)
13.2 Hintergrund
Städte sind mit ihrer Vielzahl an unterschiedlichen Habitaten und Mikrohabitaten grundsätzlich Orte mit einer hohen lokalen und regionalen Artenvielfalt. Wird die biologische Vielfalt in der Stadtentwicklung aber nicht ausreichend berücksichtigt, kommt es zu einem Rückgang. Zahlreiche Gebäudebrüter, wie Haussperling, Mehlschwalbe oder Mauersegler sowie auch Fledermäuse sind im Stadtgebiet selten geworden und stehen in vielen Fällen auf der Roten Liste gefährdeter Arten. Dieser Rückgang beruht unter anderem darauf, dass diese Arten keine ausreichenden Nistplätze, Lebensräume und Nahrungsangebote vorfinden.
Zum Mangel an Nistplätzen führen vor allem auch zunehmende Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden. Um das Klima zu schützen und Energiekosten zu reduzieren, werden immer mehr Häuser energetisch aufgewertet. Hierzu zählen Wärmesanierungen, wie die Fassadendämmung. Diese Modernisierungen führen zu vollständig dichten und glatten Fassaden mit fugenlos bündigen Oberflächen. Solche Oberflächen sind für gebäudebrütende Vogelarten oder Fledermäuse unbewohnbar. Sie nutzen Nischen und Ritzen in Fassaden, um dort ihre Nester bzw. Fortpflanzungsstätten anzulegen. Durch den Strukturverlust und den damit verbundenen Wegfall dieser Nischen als Nist- und Schlafplätze, haben einige Vogel- und Fledermausarten massive Probleme.
Einen maßgeblichen Einfluss auf das Angebot an Nistplätzen, Lebensräumen und Nahrungsplätzen und somit auf die biologische Vielfalt von Arten und Lebensräumen in der Stadt hat ferner die Gestaltung der Außenanlagen von Gebäuden. So haben vor allem Flächenversiegelungen – neben den negativen Auswirkungen auf das innerstädtische Mikroklima, die dezentrale Wasserrückhaltung und die Bodenfunktionen – nachweislich negativen Einfluss auf die biologische Vielfalt in der Stadt, da entsprechende Flächen keinerlei Lebensraumfunktionen für Tiere und Pflanzen bieten. Zu dem verstärkt zu verzeichnenden Rückgang an biologischer Vielfalt (insbesondere Rückgang der Arten- und Individuenzahlen von Insekten als zentraler Faktor in der ökologischen Nahrungskette) tragen ferner naturfern gestaltete Außen- bzw. Grünanlagen (z.B. Vielschnittrasen, gebietsfremde bzw. exotische Pflanzen, Nadelgehölze, Stein- oder Schottergärten etc.) bei.
13.3 Hinweise und Empfehlungen
Um Gebäudebrüter und Fledermäuse zu schützen und Bauarbeiten nicht zu verzögern, ist bei bekannten Vorkommen am Haus und bei allen Gebäuden mit Lücken in der Fassade die Untere Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig über geplante Arbeiten im Dach- oder Fassadenbereich zu informieren. Gemeinsam mit den Eigentümer*innen können dann Vorgehensweisen gefunden werden, die sowohl den Schutz der Tiere als auch einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten sicherstellen.
Im Zusammenhang mit anstehenden Sanierungsmaßnahmen weist die Verwaltung auf die Möglichkeiten des Schutzes und der Schaffung neuer Lebensräume von Tieren hin. Darunter fallen Brut- und Nistplätze für Arten, die Gebäude und deren Umgebung als Brutstandorte nutzen und Außenanlagen mit geeigneten Nahrungs- und Habitatstrukturen. Nähere Informationen dazu finden sich unter anderem auch in der BUND-Informationsbroschüre „ Artenschutz bei Gebäudesanierungen – Eine Broschüre für Architekten, Energieberater, Bauherren und das ausführende Handwerk (Öffnet in einem neuen Tab)“.
Zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Stadt Bonn sind Außenanlagen grundsätzlich unter Verwendung gebietsheimischer Pflanzenarten zu begrünen und möglichst naturnah und strukturreich zu gestalten (z.B. Anlage von Bereichen mit blühenden und Frucht tragenden Pflanzen zur Förderung von Wildbienen und anderen Insekten, Schaffung von Lebensraumstrukturen für Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Lesesteinhaufen, offene Bodenstellen mit lückigem Bewuchs, Trockenmauern, Nistkästen, „Insektenhotels“).
Bei der Pflege von Außenanlagen sind schonende Pflegemaßnahmen (z.B. angepasste Mahdzeiten) anzuwenden und auf den Einsatz von mineralischem Dünger, Torf und Pestiziden zu verzichten. Die Untere Naturschutzbehörde steht diesbezüglich gerne beratend zur Verfügung. Sogenannte „Schottergärten“ sind nicht gestattet. Bodenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rasengittersteine sind nach Möglichkeit einer Asphalt- oder vollflächigen Pflasterbefestigung vorzuziehen. Ausnahmen stellen lediglich notwendige Zuwegungen, Parkplätze und Stellplätze für Mülltonnen dar.
14. Niederschlagswasserableitung und Starkregenvorsorge
14.1 Drucksachen
Abwasserbeseitigungskonzept: DS 1712151 (Öffnet in einem neuen Tab)
Nachhaltiges Regenwassermanagement: DS 201385 (Öffnet in einem neuen Tab)
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung): DS 1713264 (Öffnet in einem neuen Tab)
14.2 Niederschlagswasserableitung in Neubaugebieten
Für geplante Neubaugebiete werden bereits frühzeitig die Möglichkeiten für Versickerung oder ortsnahe Gewässereinleitung und Rückhaltung untersucht. Schon bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind hydrogeologische Gutachten zu beauftragen, um die Möglichkeiten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung auszuschöpfen.
14.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden bei Starkregen
Damit auch im Bestand das Risiko einer Überflutung rechtzeitig bekannt ist und eine private Vorsorge erfolgen kann, hat das Tiefbauamt für das gesamte Stadtgebiet entsprechende Untersuchungen durchführen lassen und die Ergebnisse in Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten (Öffnet in einem neuen Tab) für die Bevölkerung online veröffentlicht. Bei neu aufzustellenden Bebauungsplänen wird nun die potenzielle Gefährdung durch Starkregen bereits mit den ersten Planungsschritten abgeschätzt und die Bebaubarkeit von Flächen beurteilt. Die Detailtiefe der Planungen vor der Rechtskraft des Bebauungsplans wird je nach Gegebenheiten deutlich erhöht und zur Überprüfung der Gesamtplanung abschließend eine Überflutungsbetrachtung mit einem Oberflächenmodell für einen Regen, der statistisch alle 100 Jahre auftritt, durchgeführt.
14.4 Grundstücksentwässerung
Entsprechend der Entwässerungssatzung ist jedes anzuschließende Grundstück mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
Sofern eine Teilung beziehungsweise eine neue Parzellierung des Grundstücks erfolgt, müssen die neuen Grundstücke also jeweils einen eigenen Anschluss an den öffentlichen Kanal erhalten. Eine gemeinsame Entwässerung der Grundstücke über eine Anschlusssammelleitung wird nicht erlaubt. Gegebenenfalls sind die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für Anschlussleitungen auf den Privatgrundstücken durch die Grundstückseigentümer dinglich im Grundbuch abzusichern.
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
14.5 Lokales Niederschlagswassermanagement
Neben der frühzeitigen Prüfung der Versickerung, ortsnahen Gewässereinleitung und Rückhaltung bei Starkniederschlägen sollte die Rückhaltung von Niederschlagswasser zur lokalen Wiederverwendung geprüft werden. Eine Zwischenspeicherung in Zisternen, Retentionsdächern und vergleichbaren Speicherräumen kann die Ableitungswege (Versickerung, Einleitung) entlasten und ortsnah eine Nutzung des Niederschlagswassers zur Bewässerung der lokalen Dachbegrünungen und Grünflächen ermöglichen. So kann ein Beitrag zur nachhaltigen lokalen Kühlung des Stadtraums durch Verdunstung geleistet und somit ein angenehmes Lokalklima geschaffen werden (Stichworte „wassersensitive Stadtentwicklung“ und „Schwammstadt“).
15. Prüffragencheckliste Nachhaltige Planung
15.1 Drucksachen
Ratsbeschluss zum „Nachhaltigen Bauen“: DS 190441 (Öffnet in einem neuen Tab)
Ratsbeschluss zur „Nachhaltige Bauleitplanung: Einführung und Anwendung einer Prüffragencheckliste“: DS 220501-01 (Öffnet in einem neuen Tab)
15.2 Hintergrund
Ausgelöst durch den Ratsbeschluss vom 7. November 2019 ( DS 190441 (Öffnet in einem neuen Tab)) zum „Nachhaltigen Bauen“ hat die Verwaltung für den Bereich der Bauleitplanung ein Prüfschema erarbeitet, welches die aufeinanderfolgenden Beschlüsse im Planverfahren (Zielbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung sowie Offenlagebeschluss) aufgreift und passend zum jeweiligen Planungsstand entsprechende Fragen im Sinne einer Checkliste formuliert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei allen Planungsschritten eines Vorhabens die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie, das Leitbild der Stadt zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowie die Grundsätze einer mehrfachen Innenentwicklung laufend im Blick gehalten und im Handeln von Verwaltung und Politik verankert werden. Dies ermöglicht frühzeitig einen umfassenden Blick auf die Auswirkungen eines Vorhabens.
15.3 Anwendungsbereich
In sämtlichen Phasen eines Bebauungsplanverfahrens, die den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wird eine entsprechende Prüffragencheckliste beantwortet (Stufe I bis III). Diese verdeutlicht, ob ein Vorhaben keine, eher negative oder eher positive Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie hat. Die Prüfung zeigt auch, wo Zielkonflikte vorliegen. Die Nachhaltigkeitsprüfung versteht sich jedoch nicht als „Nachhaltigkeitsbescheinigung“. Die Nachhaltigkeitsprüfung trifft daher nicht die Entscheidung für oder gegen ein Vorhaben, sondern ist Bestandteil jeder Beschlussvorlage im Rahmen der Bebauungsplanverfahren und somit eine zusätzliche Entscheidungshilfe für die politischen Gremien, die insbesondere bei Zielkonflikten zwischen unterschiedlichen Interessenslagen notwendig ist. Ein Vorhaben kann trotz negativer Auswirkungen auf ein Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie dennoch wichtig für die Erreichung anderer Ziele weiterer Handlungsfelder der Nachhaltigkeitsstrategie sein.
16. Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung
16.1 Drucksachen
Beschluss zu den Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn: DS 1410584 (Öffnet in einem neuen Tab)
16.2 Bürger*innenbeteiligung in Planungsprozessen
Seit 2014 gibt es in Bonn Leitlinien für die Bürger*innenbeteiligung. In diesen Leitlinien sind verbindliche Kriterien für die Bürger*innenbeteiligung benannt, nach denen die Beteiligung der Bürger*innen abläuft und die Grundlage für eine transparente, verlässliche und stetige Bürger*innenbeteiligung sind. Die Leitlinien setzen also den Rahmen für städtische Beteiligungsprozesse in Bonn.
Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn ergänzen die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung (zum Beispiel im Baugesetzbuch). Sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeiten und verfassten Rechte der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen bleiben von diesen Leitlinien unberührt.
Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung (Öffnet in einem neuen Tab) Bonn gelten für Vorhaben der Bundesstadt Bonn. Bei »Vorhaben« handelt es sich um wichtige Planungen und Vorhaben der Stadt – beispielsweise in den Bereichen Stadtplanung und Stadtbau, Kultur, Soziales, Handel und Gewerbe –, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren (vergleiche § 23 Abs. 1 der GO NRW).
Alle allgemein bedeutsamen Planungen und Vorhaben (vgl. § 23 Abs. 1 GO NRW), die im Rat oder seinen Ausschüssen zu einer öffentlichen Entscheidung führen, werden auf die Vorhabenliste gesetzt. Das Spektrum der Inhalte und Themen, die Gegenstand einer Bürger*innenbeteiligung sein können, ist damit sehr breit angelegt und erstreckt sich auf nahezu alle kommunalen Handlungsfelder.
Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn gelten verpflichtend für Vorhaben, bei denen die Bundesstadt Bonn Vorhabenträgerin ist. Auch Vorhaben von Gesellschaften mit städtischer Beteiligung oder von privaten Vorhabenträger*innen können unmittelbar raum- und entwicklungsbedeutsam sein, das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren oder den Kriterien der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn entsprechen (vgl. Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn, Abschnitt C1, S. 14). In diesen Fällen wird den zuständigen Organen der städtischen Gesellschaften oder der privaten Vorhabenträger*innen empfohlen, die Vorhaben freiwillig auf der Grundlage der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn umzusetzen und die Einwohner*innen zu beteiligen. Bei städtebaulichen Verträgen mit privaten Investor*innen zu Vorhaben im oben genannten Sinn sollte die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder der Rat die Anwendung der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn anregen.
16.3 Vorhabenliste
Dieses Kernelement der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung dient der frühzeitigen Information der Bürger*innen über Vorhaben und Planungen der Stadt Bonn. Durch eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass eine Diskussion der Vorhaben und die gemeinsame Entwicklung von Konzepten mit den Bürger*innen erfolgen kann. Die Vorhaben werden auf einer Übersichtskarte von Bonn dargestellt, sodass alle interessierten Bürger*innen sich informieren können, wo und was in ihrer unmittelbaren Umgebung oder auch insgesamt im ganzen Stadtgebiet an Vorhaben geplant ist und welche Beteiligungsverfahren stattfinden werden. Die Vorhabenliste (Öffnet in einem neuen Tab) wird laufend aktualisiert und erweitert. Zudem wird regelmäßig eine gedruckte Version veröffentlicht.
Die Bundesstadt Bonn setzt sich für die Umsetzung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung ein; die Sustainable Development Goals (SDGs).
Dieses Projekt unterstützt das Ziel 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden