Vom 12. Mai 2015 (zuletzt geändert am 25. September 2023)
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | geänderte Regelungen |
27.10.2015 | 01.01.2016 | § 7, Anlagen |
13.12.2016 (ABl. S. 1571) | 01.01.2017 | §§ 2, 7,9,11 |
04.09.2020 (ABl. S. 700) | 01.10.2020 | §§ 2 II, 4 II, 5, 7 I + II, 8, 9, 10 I + II, 11 I |
25.09.2023 (ABl. S. 1281) | 01.01.2024 | §§ 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11 |
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 7. Mai 2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Steuergläubiger
Die Stadt Bonn erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der Beherbergungssteuer
(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand desBeherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (insbesondere Hotel, Hotel garni, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Bei Kreuzfahrtschiffen gilt als Übernachtung eine Anlegedauer von durchgehend mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt inkl.
Datumswechsel.
§ 3 Steuerbefreiungen
Von der Zahlung der Beherbergungssteuer sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Bonn übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch
für diese Begleitperson,
3. Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen.
§ 4 Bemessungsgrundlage und Steuersatz
(1) Bemessungsgrundlage ist der von Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Dies gilt auch wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen.
(2) Die Beherbergungssteuer beträgt 6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1.
(3) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei
a. einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit,
b. einem Kreuzfahrtschiff 100 Euro je Gast und Übernachtung, sofern für die gesamte Kreuzfahrt ein Pauschalpreis erhoben wird.
(4) Die Steuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 21 Tage erhoben.
§ 5 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger
(1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.
(2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Er hat die Beherbergungssteuer für die Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten.
(3) Der Steuerentrichtungspflichtige haftet neben dem Steuerschuldner für die Beherbergungssteuer.
(4) Der Steuerentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 7 Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet in Schriftform oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden. In dieser Anmeldung hat der Steuerentrichtungspflichtige die Höhe der Beherbergungssteuer selbst zu berechnen.
(2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Beherbergungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Steuer für die Rechnung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Beherbergung nach § 3 dieser Satzung steuerbefreit ist. Die Erfüllung eines Tatbestands der Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung ist mittels geeigneter Belege durch den Beherbergungsgast nachzuweisen. Die Richtigkeit der dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes vorgelegten Belege überprüft das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn.
(3) Die Belege über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes sind als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Kassen- und Steueramts der Stadt Bonn sind Auszüge aus dem Buchungssystem und diese Belege dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn vorzulegen.
(4) Legt der Beherbergungsgast keine oder keine geeigneten Belege nach § 3 der Satzung vor, ist die Beherbergungssteuer einzuziehen und an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn abzuführen.
(5) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Bonn zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die vom Steuerentrichtungspflichtigen selbst errechnete Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten.
§ 9 Erstattungsverfahren
(1) Auf Antrag erhält derjenige die Beherbergungssteuer erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Bonn entrichtet wurde, sofern die Beherbergung nicht der Besteuerung nach den Bestimmungen dieser Satzung unterlag.
(2) Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stellen, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde. Die entsprechenden Belege (Kopie der Hotelrechnung und Nachweis über den Befreiungstatbestand nach § 3 dieser Satzung) sind dem Antrag beizufügen.
(3) Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn ein Betrag in Höhe von 10 Euro (analog zu § 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land NordrheinWestfalen) überschritten wird.
§ 10 Mitwirkungspflichten
(1) Im Rahmen des § 93 Abgabenordnung (AO) sind Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Bonn zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i.V.m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.
(3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet
• die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und
• diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften.
Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzuteilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Vergaben aufgehoben wurden.
(4) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten.
§ 11 Straftaten/Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Sinne des § 20 Abs. 1 KAG als Steuerentrichtungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerentrichtungspflichtigen leichtfertig entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung eine Steueranmeldung nicht einreicht, bzw. diese nicht vollständig ausfüllt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt auch, wer
leichtfertig oder vorsätzlich
1. als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs entgegen seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung die Belege nicht aufbewahrt und zur Überprüfung vorlegt,
2. entgegen seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung die Beherbergungssteuer nicht oder nicht fristgerecht einzieht,
3. als Betreiber des Beherbergungsbetriebs seinen Mitwirkungspflichten nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung nicht nachkommt,
4. als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie Dienstleistungsunternehmer ähnlicher Art seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt,
5. als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie Dienstleistungsunternehmer ähnlicher Art seinen Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
6. als verantwortliche Person nach § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 (Abgabengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Strafbestimmungen des § 17 KAG NRW bleiben unberührt.
§ 12 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2015 in Kraft.
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Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 12. Mai 2015
Nimptsch
Oberbürgermeister