Vom 12. Juli 2010
Verzeichnis der Änderungen
Verordnung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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18.07.2011 (ABl. S. 264) | 01.01.2011 (rückw.) | §§ 4, 9 |
20.11.2012 (ABl. S. 943) |
01.01.2011 (rückw.) 06.12.2012 |
§ 4, Abs. 1 und 2 § 4, Abs. 2, Satz 1 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) folgende Steuersatzung beschlossen:
§ 1: Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Bundesstadt Bonn veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
- die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;
- das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in den in Nummer 1 genannten Einrichtungen sowie in Bordellen, Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten.
§ 2: Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist derjenige Veranstalter, der die Verfügungsgewalt über die Veranstaltungsfläche hat.
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 3: Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, der Ränge, Logen oder Wandelgängen, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist. Dieses ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mehrere vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen auf der Veranstaltungsfläche stattfinden.
(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 4 Euro.
(3) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.
§ 4: Prostitution
(1) Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6 Euro pro Veranstaltungstag.
(2) Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 auf dem Bonner Straßenstrich (Immenburgstraße) ist für jeden Veranstaltungstag (20.15 Uhr bis 6 Uhr des darauf folgenden Tages) vor Aufnahme der Tätigkeit ein Steuerticket für 6 Euro an dem auf dem Verrichtungsgelände aufgestellten Ticketautomaten zu lösen und auf Verlangen den städtischen Beauftragen vorzulegen.
(3) Die Abrechnung der Veranstaltungstage nach Absatz 1 sowie die Selbstberechnung der Steuer sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Steueranmeldung) zu erklären. Mit Zustimmung des Kassen- und Steueramtes kann auf Antrag bei Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 auf dem Bonner Straßenstrich die Steuer auch im Wege der Steueranmeldung im Sinne des Satzes 1 erklärt werden. Der Antrag ist schriftlich bis zum 15. des Vormonats zu stellen.
(4) Der/die Steuerschuldner/in ist verpflichtet, die errechnete Steuer bis zum 20. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats an die Stadtkasse Bonn zu entrichten. Die Steueranmeldung gilt als formloser Steuerbescheid und steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn die/der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht vollständig abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.
§ 5: Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 und 2 sind spätestens 3 Werktage vor deren Beginn beim Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung unverzüglich, spätestens an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Die Anmeldung hat spätestens drei Werktage vor Beginn der ersten Veranstaltung zu erfolgen. Veränderungen sind vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Zur Anmeldung sind alle in § 2 genannten Personen verpflichtet.
(4) Das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn ist berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
§ 6: Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Die Vergnügungssteuer, die bei Veranstaltungen für zurückliegende Zeiträume durch Steuerbescheid festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 7: Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
§ 8: Steueraufsicht
Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten des Kassen- und Steueramtes der Stadt Bonn zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes NRW handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
- Lösen eines Steuertickets
- § 4 Abs. 3: Abgabe der Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
- § 5 Abs. 1 und 2: Anmeldung der Veranstaltung sowie umgehende Anzeige von Änderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken
- § 8: Einlass in die Veranstaltungsräume zwecks Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung des Steuertatbestandes.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 Kommunalabgabengesetz NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 10: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 12. Juli 2010
Nimptsch
Oberbürgermeister