Vom 25. März 1998 (zuletzt geändert am 18. Dezember 2023)
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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20.12.1999 (ABl. S. 901) | 01.01.2000 | §§ 2, 4, 6 |
30.10.2001 (ABl. S. 808) | 01.01.2002 | §§ 2, 4, 7, 8 |
14.04.2003 (ABl. S. 119) | 01.01.2003 (rückw.) | § 2 |
10.12.2004 (ABl. S. 1153) | 01.01.2005 | § 4 |
01.09.2006 (ABl. S. 574) | 01.01.2007 | §§ 1, 2, 4, 8 |
12.07.2010 (ABl. S. 405) | 01.01.2011 | §§ 2, 4 |
21.12.2011 (ABl. S. 1488) | 01.01.2012 | §§ 2, 4, 6 |
17.12.2012 (ABl. S. 1219) | 01.01.2013 | §§ 2, 4 |
12.05.2015 (ABl. S. 528) | 01.01.2016 | §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 |
18.12.2023 (ABl. S. 1685) | 01.01.2024 | §§ 2 III, 4 I, 6, 7 III |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 5. Februar 1998 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124) und des § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV. NW. S. 586) folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1: Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist die persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Bonn.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse der Haushaltsangehörigen im betreffenden Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2: Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn
- nur ein Hund gehalten wird 162 Euro,
- zwei Hunde gehalten werden 210 Euro je Hund,
- drei oder mehr Hunde gehalten werden 264 Euro je Hund,
- ein gefährlicher Hund (sog. Kampfhund) gehalten wird 840 Euro,
- zwei oder mehr gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) gehalten werden 1.140 Euro je Hund
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 Abs. 2 gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
- die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet und gezüchtet worden sind oder mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
- die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
- die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
- die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
(3) Grundsätzlich gelten als Gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) im Sinne des Absatzes 2 Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Wird für einen Hund der genannten Rassen aufgrund des Nachweises, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, gemäß dem Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) von der Anlein- und Maulkorbpflicht Befreiung erteilt, wird für die Zeit der Befreiung die erhöhte Steuer nicht erhoben.
§ 3: Steuerbefreiung
Personen die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Bonn aufhalten sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
§ 4: Steuerermäßigung
(1) Auf Antrag wird für Hunde, die von Empfängern laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden,
- wenn nur ein Hund gehalten wird, eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 24 Euro,
- wenn zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich eine ermäßigte Hundesteuer in Höhe von 162 Euro für den zweiten Hund,
- wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den zweiten und alle weiteren Hunde eine Hundesteuer in Höhe von jeweils 210 Euro erhoben.
(2) Die Steuer wird auf Antrag für Hunde, die von einer natürlichen Person gehalten werden, aber regelmäßig als Rettungshunde bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzte sind und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Bonn anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 ermäßigt. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Der regelmäßige Einsatz im Rettungshundewesen ist von der betreibenden Organisation einmal im Kalenderjahr sowie auf Anforderung durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn nachzuweisen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragsstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(3) Für gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
§ 5: Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
(1) Der Antrag auf Steuerermäßigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden innerhalb von zwei Monaten, nachdem der die Steuerermäßigung begründende Tatbestand eingetreten ist, beim Steueramt zu stellen. Bei fristgerechter Antragstellung für noch nicht versteuerte Hunde wird die Vergünstigung vom Beginn der Steuerpflicht gewährt. Bei fristgerechter Antragstellung für bereits versteuerte Hunde wird sie vom Ersten des Monats an gewährt, der auf den Eintritt des die Ermäßigung begründenden Tatbestandes folgt. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuer vom Ersten des der Antragstellung vorausgegangenen Kalendermonats an ermäßigt. Wird die rechtzeitig beantragte Steuerermäßigung für einen neu im Haushalt aufgenommenen Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
(2) Über die Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuerermäßigung gilt nur für die Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall dem Steueramt anzuzeigen.
§ 6: Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen wurde oder der Halter mit dem Hund aus einer
anderen Gemeinde zugezogen ist. Sofern es sich bei dem Aufnahme- oder Zuzugsdatum um den Ersten eines Monats handelt, beginnt die Steuerpflicht an diesem Tag. Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Haltende mit dem Hund
in eine andere Gemeinde zieht. Sofern es sich dabei um den Ersten eines Monats handelt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des vorangegangenen Monats.
(3) Soweit die Steuer bestandskräftig festgesetzt worden ist, erfolgt eine rückwirkende Änderung nur, wenn die Abmeldung bis zum 31. März des Folgejahres
vorgenommen wird.
§ 7: Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt (Steuerbescheid mit Dauerwirkung).
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend hiervon am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird, die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. Ein neuer Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn sich Änderungen ergeben, die eine Neufestsetzung der Steuer erforderlich machen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht, so wird die nach Maßgabe des § 6 zuviel entrichtete Steuer erstattet.
(3) Wer einen bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften, abhanden gekommenen oder gestorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den aktuellen Hundesteuerbescheid der Bundesstadt Bonn die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8: Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Jeder zu versteuernde Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme im Haushalt unter Angabe der Hunderasse beim Steueramt anzumelden. Sofern der Hund durch Geburt von einer im Haushalt gehaltenen Hündin zugewachsen ist, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten erfolgen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei weiteren Monaten nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Zuzug erfolgen. Anmeldepflichtig ist, wer den Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Monaten, nachdem er gestorben oder abhanden gekommen ist bzw. veräußert oder sonst abgeschafft wurde, beim Steueramt abzumelden. Die Abmeldung hat auch zu erfolgen bei Haushaltsverlegung in eine andere Gemeinde. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Abmelde- und auskunftspflichtig ist, wer den Hund gehalten hatte.
(3) Mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung wird für jeden Hund eine Hundesteuermarke übersandt. Diese ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig. Jeder versteuerte Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 darf außerhalb der Wohnung bzw. des umfriedeten Grundbesitzes in der/auf dem er gehalten wird, nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen. Dem Beauftragten der Stadt ist die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Erklärungen und deren Rückgabe innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Hierdurch wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9: Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 5 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt;
- entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet
- als Hundehalterin oder als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
- entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt;
- entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;
- entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Erklärungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10: Inkrafttreten
1) Diese Steuersatzung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 d) und e) am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 d) und e) tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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Die vorstehende mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 16. März 1998 genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 25. März 1998
Dieckmann
Oberbürgermeisterin