Inhaltsverzeichnis
1 | Allgemeines |
1.1 | Geltungsbereich |
1.2 | Vergabeausschuss |
2 | Grundlagen |
2.1 | Grundlagen für die Auftragsvergabe |
2.2 | Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutzkriterien |
2.3 | Bevorzugte Bewerber |
3 | Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart |
3.1 | Direktauftrag nach VOB/A und UVgO |
3.2 | Freihändige Vergabe nach VOB/A Verhandlungsvergabe nach UVgO |
3.3 | Beschränkte Ausschreibung |
3.3.1 | Beschränkte Ausschreibung nach UVgO |
3.3.2 | Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A |
3.3.3 | Auswärtige Unternehmer |
3.4 | Öffentliche Ausschreibung |
3.4.1 | Öffentliche Ausschreibung nach UVgO |
3.4.2 | Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A |
3.5 | Einleitung von Vergabeverfahren |
4. | Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gemäß § 50 UVgO |
4.1 | Rechtsgrundlage |
4.2 | Aufträge bis 25.000 Euro |
4.3 | Aufträge über 25.000 Euro |
4.4 | Aufträge über 25.000 Euro für Architekten und Ingenieure (HOAI) |
5 | Entscheidung über die Zuschlagserteilung |
5.1 | Zuständigkeit |
5.2 | Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte um mehr als zehn Prozent |
5.3 | Zuständigkeit bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes |
6 | Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes |
7 | Inkrafttreten |
Der Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2021 anstelle des Rates gemäß § 60 Absatz 2 der GO NRW folgende Vergabeordnung beschlossen:
Verzeichnis der Änderungen
Ratsbeschluss vom | in Kraft getreten am | geänderte Regelungen |
---|---|---|
23. März 2023 (ABl. S. 116) | 23. März 2023 | Ziffer 5 |
1. Allgemeines
1.1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Richtlinien gelten für alle Vergaben, sofern nicht im Einzelfall abweichende Regelungen beschlossen sind, einschließlich die der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO).
Übergangsregelung:
Solange seitens der Vergabestelle das Vergabemanagementsystem (VMS) in einer Übergangsphase noch nicht angewendet wird, gilt – mit Ausnahme der in dieser Vergabeordnung fortgeschriebenen Wertgrenzen – die bisherige Vergabeordnung vom 5. September 2017 weiterhin.
Sie gelten auch dann, wenn die Finanzierungsmittel ganz oder teilweise von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden. Die mit der Bewilligung dieser Finanzierungsmittel verbundenen Bedingungen und Auflagen sind zu beachten.
Die Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
1.2 Vergabeausschuss
Vergabeausschuss im Sinne dieser Richtlinien sind die Gremien, denen durch Gesetz, Hauptsatzung oder Ratsbeschluss für ihren Aufgabenbereich Entscheidungsbefugnisse in Vergabeangelegenheiten übertragen sind.
2. Grundlagen
2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die bundes- und landesrechtlichen Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes ist die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) anzuwenden.
2.2 Nachhaltige Beschaffung/Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutzkriterien
Die Bundesstadt Bonn berücksichtigt im Sinne einer nachhaltigen Beschaffungspolitik soziale Belange und Umweltschutzkriterien bei der städtischen Auftragsvergabe.
Näheres regelt die Dienstanweisung der Bundesstadt Bonn zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeit, Sozialstandards und Umweltschutzkriterien bei der Beschaffung von Gütern, Bauleistungen und Dienstleistungen.
2.3 Bevorzugte Bewerber
Bei der Auftragsvergabe sind die in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genannten Bewerber nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien und Erlasse bevorzugt zu berücksichtigen.
3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart
Die genannten Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge.
Die Wahl der Vergabeart erfolgt nach qualifizierter Ermittlung der Schätzwerte. Auf § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) wird verwiesen.
3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO
Aufträge mit einem Schätzwert bis 5.000 Euro können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt werden.
Die Vergabestelle soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO
Aufträge mit einem Schätzwert über 5.000 Euro bis 25.000 Euro können freihändig bzw. im Wege der Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.3 Beschränkte Ausschreibung
3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO
Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 25.000 Euro bis 75.000 Euro können beschränkt ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben werden, es sei denn, es ist eine öffentliche Ausschreibung bzw. eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb angezeigt. Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A
Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 25.000 Euro bis 250.000 Euro können beschränkt ausgeschrieben werden.
Es sind grundsätzlich mindestens sieben Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Soweit es aus wettbewerblichen Gründen angezeigt ist, eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen, ist dies möglich.
3.3.3 Auswärtige Unternehmer
Es sollen in der Regel auch auswärtige Unternehmer aufgefordert werden.
3.4 Öffentliche Ausschreibung
3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO
Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 75.000 Euro sind öffentlich auszuschreiben.
3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
Aufträge nach VOB/A mit einem Schätzwert über 250.000 Euro sind öffentlich auszuschreiben.
3.5 Einleitung von Vergabeverfahren
Vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit einem Schätzwert über 50.000 Euro bedarf es eines Einleitungsbeschlusses des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses bzw. der gemäß Bezirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung, sofern nicht bereits der Rat, eines seiner Gremien oder eine Bezirksvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat bzw. die Vergabemaßnahme auf Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes gemäß § 108 Absatz 3 Nr. 1 a) GO NRW erfolgt.
Der Einleitungsbeschluss umfasst folgende Angaben:
- Maßnahmenbeschreibung und –begründung
- Angaben zur Finanzierung
- Angaben zur Vergabe- und Vertragsordnung
- Angaben zur Wahl des Vergabeverfahrens
Bei beschränkten Ausschreibungen zusätzlich:
- Anzahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen
- Begründung, falls weniger als sieben Firmen aufgefordert werden sollen.
Sofern die Maßnahme dringlich im vergaberechtlichen Sinne ist und aus Zeitgründen die Einholung eines Einleitungsbeschlusses vor dem Vergabebeschluss nicht möglich ist, ist im Vergabebeschluss bzw. im Rahmen einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen.
4. Vergabe von Honoraraufträgen gem. § 50 UVgO
4.1 Rechtsgrundlage
Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 UVgO. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.
4.2 Aufträge bis 25.000 Euro
Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 4.1 mit einem Schätzwert bis 25.000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Direktauftrag).
4.3 Aufträge über 25.000 Euro
Bei Aufträgen über freiberufliche Leistungen mit einem Schätzwert über 25.000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) werden grundsätzlich mindestens drei Bewerber aufgefordert ein Angebot in Textform abzugeben.
4.4 Aufträge über 25.000 Euro für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Aufträge an Architekten und Ingenieure (HOAI) können bis zu einem Schätzwert von 150.000 Euro ohne die Einholung von Vergleichsangeboten erteilt werden.
Dies setzt voraus, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung im Sinne des § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei mindestens drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist. Der Bewerber, mit dem verhandelt werden soll, muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen.
5. Entscheidung über die Zuschlagserteilung
5.1 Zuständigkeit
Über die Vergabe von Aufträgen nach UVgO, VgV, VOB/A und VOB/A-EU entscheidet die Verwaltung unter Berücksichtigung der Ziffer 5.2 dieser Vergabeordnung.
5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte um mehr als zehn Prozent
Sofern die Auftragssumme den Schätzwert um mehr als zehn Prozent überschreitet, erhält der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gemäß Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung nach Auftragserteilung eine Mitteilung ab den folgenden Wertgrenzen:
Bei Maßnahmen nach
- UVgO und VgV ab einer Auftragssumme von mehr als 75.000 Euro
- VOB/A und VOB/A-EU ab einer Auftragssumme von mehr als 175.000 Euro
- § 50 UVgO (freiberufliche Leistungen) ab einer Auftragssumme von mehr als 50.000 Euro
5.3 Zuständigkeit bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes
Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gemäß Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen nach UVgO und VgV von mehr als 15.000 Euro und bei Maßnahmen nach VOB/A und VOB/A-EU von mehr als 25.000 Euro, wenn das Rechnungsprüfungsamt dem Vergabevorschlag der Verwaltung nicht zustimmt und keine Einigung über die weitere Vorgehensweise erzielt werden kann.
6. Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes
Zur Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes bei Vergaben sind die Regelungen der Rechnungsprüfungsordnung zu beachten.
Aus den Einladungen zu den Sitzungen des in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Ausschusses bzw. der gemäß Bezirkssatzung zuständigen Bezirksvertretung muss erkennbar sein, ob das Rechnungsprüfungsamt die Vergabeunterlagen bereits geprüft hat. Auf eventuelle Bedenken oder Vorbehalte ist in der Vorlage hinzuweisen.
7. Inkrafttreten
Diese Vergabeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn vom 5. September 2017 außer Kraft. Letztere gilt jedoch hinsichtlich der Verfahrensabläufe weiterhin, solange seitens der Vergabestelle in einer Übergangsphase das Vergabemanagementsystem (VMS) noch nicht angewendet wird.
Bonn, den 12. Mai 2021
Dörner
Oberbürgermeisterin