Vom 12. Juli 2010 (zuletzt geändert am 25. September 2023)
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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18.07.2011 (ABl. S. 267) | 01.01.2011 | §§ 5, 7 (5) Satz 6 |
18.07.2011 (ABl. S. 267) | 28.07.2011 | §§ 7 (1), 13 |
17.12.2012 (ABl. S. 1223 ) | 01.01.2011 (rückw.) | § 2 Nr. 3 |
- | 01.01.2013 | § 7 (1) |
26.04.2013 (ABl S. 175) | 09.05.2013 | § 7 (5) |
12.05.2015 (ABl. S. 525) | 01.07.2015 | §§ 5 (1), 6 (2), 7 (1) und (2) |
01.10.2018 (ABl. S. 1297) | 01.11.2018 | §§ 1, 7 (5) |
19.11.2018 (ABl. S. 1458) | 01.12.2018 | § 7 (5) |
25.09.2023 (ABl. S. 1286) | 01.01.2024 | §§ 2, 5, 7, 9, 10, 13 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2010 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
§ 1: Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Bundesstadt Bonn veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen;
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
- das Vorführen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –;
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- die Benutzung von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (in Spielhallen gelten als Spielapparate insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden);
- an sonstigen Orten wie Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jedermann zugänglichen Orten;
- Sex- und Erotikmessen
§ 2: Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
- Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinigungen, deren Zweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Förderung des Sports, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben (geschlossene Gesellschaft);
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
- die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3: Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. Halter ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde.
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 4: Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben auf den Benutzeraufwand (§ 7 Abs. 1), auf das Entgelt (§ 5 Abs. 1 a und b) und als Pauschsteuer (§§ 5 Abs. 1 a Satz 3, 5 Abs. 1 b Satz 3, 6 und 7 Abs. 2).
(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
§ 5: Filmveranstaltungen
(1) Die Steuer beträgt bei Filmveranstaltungen im Sinne des § 1 Nr. 3:
- für das Vorführen von Filmen in Kinos 27 v. H. des Entgelts. Entgelt ist die gesamte Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die für die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird, abzüglich der hierin enthaltenen Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Filmvorführung zu entrichtenden Entgeltes. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine Pauschsteuer von 3,25 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche zu erheben;
- für das Vorführen von Filmen in Film- und Videokabinen 27 v. H. des Entgelts. Entgelt ist die gesamte Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die für die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine Pauschsteuer von 3,25 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche zu erheben;
(2) Die Abrechnung der Veranstaltungstage sowie die Selbstberechnung der Steuer hat bis zum 15. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Steueranmeldung) zu erfolgen.
(3) Der/die Steuerschuldner/in ist verpflichtet, die errechnete Steuer bis zum 20. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats an die Stadtkasse zu entrichten. Die Steueranmeldung gilt als formloser Steuerbescheid und steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn die/der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht oder nicht vollständig abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.
(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die erhobenen Entgelte sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 5 Abs. 1 a) am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
(5) Über die erhobenen Entgelte hat der Veranstalter Nachweise zu führen. Zur Prüfung der Angaben in den Steueranmeldungen sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn auf Anforderung sämtliche Nachweise für den jeweiligen Besteuerungszeitraum innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
§ 6: Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1, 2, 4, und 6 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, der Ränge, Logen oder Wandelgängen, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 | 2,75 Euro |
für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 | 4,50 Euro |
für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4 | 10,00 Euro und |
für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 6 | 4,50 Euro. |
Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.
(3) Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.
§ 7: Besteuerung von Apparaten
(1) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit beträgt je Apparat 20 vom Hundert des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Das zum Ende des Besteuerungszeitraumes negative Einspielergebnis eines Apparates ist mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen.
(2) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5, bei denen keine Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit besteht, wird nach der Anzahl der Apparate erhoben.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
a) | in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) | 50,00 Euro |
b) | an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) | 28,00 Euro |
c) | von Personalcomputern in Spielhallen (§ 1 Nr. 5 a) | 30,00 Euro |
(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates/von Apparaten vor dessen Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 15. des folgenden Kalendermonats dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn in Textform anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 6 braucht nicht angezeigt zu werden.
(5) Die Einspielergebnisse nach Abs. 1 sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) je Aufstellort und Apparat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
Zur Prüfung der Angaben in den Steuererklärungen sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Zählwerkausdrucke der zu versteuernden Apparate als Kopie für den jeweiligen Besteuerungszeitraum innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.
Die Zählwerkausdrucke müssen als Angaben mindestens Gerätebezeichnung, Zulassungsnummer, Datum der Kassierung, Datum der letzten Kassierung und das Einspielergebnis ausweisen.
Die vorgenannten Daten können nach vorheriger Zustimmung des Kassen- und Steueramtes auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträger übermittelt werden.
(6) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(7) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung der Vergnügungssteuer abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.
§ 8: Mehrere Vergnügungen
(1) Fallen bei einer Veranstaltung mehrere nach Veranstaltungsfläche zu besteuernde Vergnügungen nach § 1 zusammen, wird die Steuer für die gesamte Veranstaltung und die gesamte Veranstaltungsfläche nach dem höchsten der in § 6 aufgeführten Steuersätze berechnet.
(2) Sex- und Erotikmessen unterliegen mit allen hier angebotenen Vergnügungen ausschließlich dem Besteuerungstatbestand des § 1 Nr. 6.
(3) In allen anderen Fällen wird jedes Vergnügen gesondert besteuert.
§ 9: Erklärung von Veranstaltungen
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 sind bis zum 15. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats in Textform zu erklären. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
(2) Zur Anmeldung sind alle in § 3 genannten Personen verpflichtet.
§ 10: Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Der Steueranspruch im Sinne des § 7 Abs. 2 entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.
(3) Das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(4) Die Vergnügungssteuer, die bei Veranstaltungen für zurückliegende Zeiträume durch Steuerbescheid der Stadt festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 11: Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
§ 12: Steueraufsicht und Mitwirkungspflicht
(1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten des Kassen- und Steueramtes der Stadt Bonn zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
(2) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen (zum Beispiel Druckprotokolle über die Spieleinsätze bzw. den Kasseninhalt/das Einspielergebnis) sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO).
(3) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten des Kassen- und Steueramtes der Stadt Bonn Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Bonn vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Bonn unverzüglich und vollständig an Amtsstelle vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.
§ 13: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften beziehungsweise Verpflichtungen zuwiderhandelt:
- § 5 Abs. 2: Abgabe der Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
- § 5 Abs. 4: Hinweis auf die erhobenen Entgelte sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben
- § 5 Abs. 5: Führung des Nachweises über die erhobenen Entgelte sowie Vorlage der angeforderten Nachweise
- § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatebestandes
- § 7 Abs. 5: Abgabe der Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe des Einspielergebnisses im Sinne des § 7 Absatz 1 sowie Vorlage der angeforderten Zählwerkausdrucke in Kopie
- § 9 Abs. 1 Abgabe der Erklärung für Veranstaltungen
- § 12 Abs. 1: Einlass in die Veranstaltungsräume zwecks Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung des Steuertatbestandes
- § 12 Abs. 2: Aufbewahrung von Unterlagen
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 Kommunalabgabengesetz NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 14: Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 12. Juli 2010
Nimptsch
Oberbürgermeister