Vom 6. September 1999
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom | in Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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29.03.2004 (ABl. S. 96) | 01.01.2004 (rückw.) | § 4 |
22.02.2010 (ABL. S. 122) | 11.03.2010 | §§ 1 bis 3 |
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 2. September 1999 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NW. S. 762), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Über die Stundung von Ansprüchen der Bundesstadt Bonn entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. Sie/Er ist ermächtigt, diese Befugnis zu übertragen. Das gleiche gilt für die Aussetzung der Vollziehung von Heranziehungsbescheiden.
(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet einmal im Jahr dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem zuständigen Fachausschuss über die im vergangenen Jahr erfolgten Niederschlagungen, Erlasse und Entscheidungen im Rahmen von Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO).
§ 2
Über die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen der Bundesstadt Bonn sowie Erklärungen im Rahmen von Verfahren nach der Insolvenzordnung entscheidet
1. bei befristeten Niederschlagungen
- bis zu einem Betrag von 150.000 Euro die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister, die / der ermächtigt ist, die Befugnis zu übertragen;
- bei Beträgen über 150.000 Euro der zuständige Fachausschuss;
2. bei unbefristeten Niederschlagungen, beim Erlass sowie bei Erklärungen im Rahmen von Verfahren nach der InsO
- bis zu einem Betrag von 50.000 Euro die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die/der ermächtigt ist, die Befugnis zu übertragen;
- bei einem Betrag von mehr als 50.000 Euro der Rat nach vorheriger Anhörung des zuständigen Fachausschusses.
Der Rat kann Entscheidungen in Einzelfällen wieder an sich ziehen.
§ 3
Bei dem Abschluss eines Vergleiches über Ansprüche entscheidet
- bis zu einem Betrag von 50.000 Euro die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die/der ermächtigt ist, die Befugnis auf die juristischen Mitarbeiter des Rechtsamtes bzw. die Mitarbeiter zuständiger Fachämter zu übertragen;
- bei einem Betrag von mehr als 50.000 Euro der Rat nach vorheriger Anhörung des zuständigen Fachausschusses.
Maßgeblich ist dabei der Betrag, um den nach dem Vergleich der Anspruch herabgesetzt werden soll, verglichen mit dem Höchstbetrag des Anspruchs, der günstigenfalls verlangt werden könnte.
Der Rat kann Entscheidungen in Einzelfällen wieder an sich ziehen.
§ 4
Diese Satzung findet keine Anwendung, soweit für bestimmte Gruppen von gleich gelagerten Fällen nach Gesetz, Ministerialerlassen oder Ratsbeschlüssen ein Anspruch zu stunden oder nicht einzuziehen ist. Die Vorschriften der Betriebssatzungen für Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnliche Einrichtungen in ihrer jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt .
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Bundesstadt Bonn über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen vom 16. Mai 1995 außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bonn, den 6. September 1999
Dieckmann
Oberbürgermeisterin