Fragebogen für Veranstaltungen
Informationen für Veranstaltende
Hilfreich sowohl beim Ausfüllen des Fragebogens wie auch bei den meisten Fragen rund um die Veranstaltungsplanung sind unsere Hinweise und Informationen, die wir nachfolgend für Sie zusammengestellt haben. Gerne teilen wir Ihnen auf Grund Ihrer Informationen mit, was für Ihr Vorhaben relevant ist und wen Sie bezüglich Ihrer Planungen ansprechen müssen.
Für besondere Veranstaltungsformate finden Sie unter den folgenden Links weiterführende Informationen:
Abfall und Reinigung
Der Veranstaltende ist verpflichtet, vor, während und nach der Veranstaltung für Sauberkeit auf dem Veranstaltungsplatz zu sorgen. Bodenmarkierungen müssen wieder vollständig entfernt werden, eine Verankerung im Boden ist nicht gestattet. Das Abfallaufkommen muss auf ein unvermeidbares Maß reduziert werden. Gemäß der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bonn gelten spezielle Auflagen. Auch der nicht verwertbare Abfall (Restmüll) muss der Stadt Bonn überlassen werden.
Abfallvermeidung:
- Speisen und Getränke dürfen nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.
- Kaufen Sie möglichst unverpackte Lebensmittel aus der Region.
- Richten Sie Auswahl und Menge der Speisen am tatsächlichen Bedarf aus.
- Der Einsatz von mehrfach verwendbarem Deko-Material spart Geld und Abfall.
- Verzichten Sie auf Einwegtischdecken.
- Lassen Sie Hinweiszettel und Plakate auf Recyclingpapier drucken.
- Beachten Sie auch das neue Verpackungsgesetz ( VerpackG2 (Öffnet in einem neuen Tab)).
Weitere Informationen bei „bonnorange AöR“ unter Telefon 0228 5552722314, andreas.osinksibonnorangede
Abfallentsorgung
Als Veranstalter und Anbieter von Speisen und Getränken sind Sie dafür verantwortlich, dass die Abfälle nach verwertbaren und zu beseitigenden Abfällen getrennt werden. Nur so können Sie die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. Abfallbehälter für Veranstaltungen können schriftlich bei
„bonnorange AÖR“
Lievelingsweg 110
53119 Bonn
bestellt werden. Dort erhalten Sie auch Informationen über die Gebührenordnung und die Tarife. Die Bestellung sollte mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin liegen.
Detaillierte Informationen zur Abfallwirtschaft erteilt die Abfallberatung:
Abnahme von fliegenden Bauten
Überblick
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt beziehungsweise abgebaut zu werden. Zum Beispiel gelten Zelte oder Karusselle als Fliegende Bauten. Die Standzeit der Fliegenden Bauten darf maximal drei Monate betragen.
Für genehmigungspflichtige Fliegende Bauten muss vor der ersten Aufstellung eine Ausführungsgenehmigung ausgestellt werden, welche in einem Prüfbuch geführt wird.
Ohne Abnahme ist eine Benutzung nicht gestattet!
Begehung des Veranstaltungsgeländes
Findet eine Veranstaltung auf einer städtischen Grünfläche statt, erfolgt zur Beweissicherung eventueller Schäden vor dem Aufbau und nach dem Abbau eine gemeinsame Begehung der oder des Veranstalter*in mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün. Über das Ergebnis wird jeweils ein Protokoll erstellt. Eventuelle Beschädigungen sind durch die oder den Veranstalter*in zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
Beschallungserlaubnis
Nach § 10 Abs.1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG NW) dürfen Verstärkeranlagen, Musikinstrumente und andere Tongeräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Zudem sind gem. § 9 Abs.1 dieses Gesetzes von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören können.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer Veranstaltung besteht die Möglichkeit, bei den Bürgerdiensten der Stadt Bonn eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Der Ordnungsaußendienst wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwachen.
Bonner Münster
Für Bühnenprogramme auf dem Münsterplatz sind während der Veranstaltungen und auch schon während der Auf- und Abbauzeiten die Gottesdienstzeiten zu beachten. Ab 15 Minuten vor Beginn der Gottesdienstzeiten bis zum Ende darf keine Beschallung stattfinden.
Die Gottesdienstzeiten sind:
- Montag bis Freitag: 8 bis 8.45 Uhr, 12.15 bis 13 Uhr, 18 bis 19 Uhr
- Samstag: 9 bis 9.45 Uhr, 18 bis 19 Uhr
- Sonntag: 12 bis 13.30 Uhr, 18 bis 19 Uhr
Die Glocken am Bonner Münster läuten jeweils ab 15 Minuten vor den Gottesdienstzeiten.
An den großen kirchlichen Festen (z.B. Ostern, Weihnachten, Pfingsten, Fronleichnam, Stadtpatronefest) wird zusätzlich jeweils 30 Minuten vor Beginn eingeläutet.
Demonstrationen, Kundgebungen, Mahnwachen
Anmeldungen von Demonstrationen, Kundgebungen oder Mahnwachen im Bonner Stadtgebiet erfolgen ausschließlich über das Polizeipräsidium Bonn (Öffnet in einem neuen Tab).
Feuerwerksgenehmigungen
Außer am 31. Dezember und am 1. Januar eines Jahres dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung der Bürgerdienste/Abteilung Ordnungsangelegenheiten abgebrannt werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II durch den Handel erfolgt nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung.
Kleinere Lotterien und Ausspielungen
Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, sofern die Teilnehmenden die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen.
Ausspielungen sind unabhängig von der Höhe des Spielkapitals grundsätzlich erlaubnisfrei, wenn sie in einem geschlossenen Personenkreis (beispielsweise innerhalb der Mitarbeitenden einer Firma) durchgeführt werden oder für die Teilnahme kein Einsatz gezahlt werden muss (auch nicht verdeckt über ein Eintrittsgeld).
Ladestationen für E-Fahrzeuge
Sollten sich auf dem Veranstaltungsgelände oder in dessen näherer Umgebung Ladestationen für E-Fahrzeuge befinden, so sind diese freizuhalten. Ist dies nicht möglich, muss dies an die Stadtwerke Bonn unter Angabe der Dauer der Belegung gemeldet werden.
Luftballonaktionen
Für Massenaufstiege von Kinderballons im Regierungsbezirk Köln ist die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS Deutsche Flugsicherung erforderlich.
Probleme vor Ort
Falls sich vor Ort Probleme ergeben, ist die Leitstelle des Ordnungsamtes der Bundesstadt Bonn zu erreichen unter Telefon 0228 773333 (Montag bis Freitag 7 bis 1 Uhr, Samstag/Sonntag/Feiertage von 10 bis 1 Uhr).
Zudem erreichen Sie für den Bereich der Bonner Innenstadt die Gemeinsame Anlaufstelle von Polizei und Ordnungsamt Bonn-Innenstadt „GABI“ unter den Telefonnummern 0228 154611 (Polizei) und 0228 772388 (Stadt).
Sicherheit bei Veranstaltungen
Brandschutz, Rettungswege, Sanitätsdienst
Bei veranstaltungsspezifischen Fragen zum Brandschutz, zu Flucht- und Rettungswegen, der Dimensionierung des Sanitätsdienstes oder der Brandsicherheitswache hilft Ihnen die Feuerwehr gerne weiter.
Sonderbauverordnung/Versammlungsstätten
Die Vorschriften der Sonderbauverordnung sind grundsätzlich zu beachten.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
Bitte beachten Sie bei Ihrer Veranstaltung die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Die wichtigsten Regelungen der UVV dazu sind im Leitfaden „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“ zusammengefasst.
Einsatzplanung zu Großveranstaltungen
Bei der Durchführung einer Großveranstaltung sind in der Regel die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Einsatz von Hilfsorganisationen, Sanitäts- und Rettungsdiensten mit dem Amt für Feuerwehr und Rettungsdienst zu besprechen.
Die Bürgerdienste - Veranstaltungskoordination werden Ihnen mitteilen, ob dies auch für Ihre geplante Veranstaltung in Frage kommt und Ihnen die zuständigen Kontaktpersonen im Amt für Feuerwehr und Rettungsdienste benennen.
Unwetterwarnungen bei Open Air-Veranstaltungen
Als Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung einer Open Air-Veranstaltung sind Sie auch dafür verantwortlich, kurzfristig auf Wettergefahren wie starke und plötzlich auftretende Sommergewitter reagieren zu müssen. Daher haben Sie neben den sonstigen Auflagen aus der Ihnen bereits erteilten Genehmigungsverfügung auch die Pflicht, folgende Maßnahmen zu treffen:
- Sie informieren sich bereits im Vorfeld und während der Veranstaltung über die prognostizierte Wetterentwicklung und hieraus entstehende Wettergefahren, die Einfluss auf den Veranstaltungsablauf und die Durchführung der Veranstaltung haben können. Als Informationsquelle kann Ihnen dabei die Internetseite des Deutschen Wetterdienstes dienen.
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Bereits im Vorfeld müssen Sie die Veranstaltung gegen Wettergefahren wie starken Wind sichern, dies gilt nicht nur bei prognostizierten Sturmlagen und Sommergewittern. Die Sicherung betrifft alle Installationen der Veranstaltung sowie der dort durch teilnehmende Besucher*innen, Aussteller*innen oder Beschicker*innen aufgebauten oder angebrachten Objekte (Beispiele: Transparente, Stände, Schau- oder Werbetafeln, Strom- und Versorgungsleitungen). Die Vorgaben in den Baubüchern zu den Zelten und Fahrgeschäften sind zu beachten.
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Eine Open Air-Veranstaltung, für deren Zeitraum vom Deutschen Wetterdienst eine Unwetterwarnung mit Windstärke 10 oder höher besteht, ist durch den Veranstalter und Inhaber einer Genehmigung oder einen von ihm Bevollmächtigten unverzüglich abzusagen. Bei starken Sommergewittern können hierzu sehr kurzfristig Maßnahmen notwendig sein. Zur kurzfristigen Warnung der Besucher*innen bei drohenden Unwetterlagen sind entsprechende Durchsagegeräte (Lautsprecheranlage oder Megafone) bereitzuhalten.
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Bitte benennen Sie der Genehmigungsbehörde für die Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung den Namen und die Rufnummer der verantwortlichen Ansprechperson, die während der Veranstaltung ständig erreicht werden kann. Diese wird von der Leitstelle der Feuerwehr Bonn unter Umständen angerufen, sobald besondere und kurzfristige Warnungen des Deutschen Wetterdienstes dort eingehen. Das betrifft insbesondere kurzfristige Warnungen vor starken Gewitterzellen im Sommer. Die Benennung dieser Ansprechperson entbindet den Veranstalter nicht von eigenen Maßnahmen und Beobachtungen und seiner Haftung als Veranstalter. Ebenso kann ein Anspruch auf eine Unwetterwarnung durch die Leitstelle der Feuerwehr Bonn daraus nicht abgeleitet werden.
Sicherheitsdienst
Wenn für eine Veranstaltung ein Sicherheitsdienst genutzt werden soll, ist der Verwaltung bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin eine Liste mit dem Personal, das eingesetzt werden soll, zu übersenden.
Sicherheitskonzept
Für einige Veranstaltungen ist es notwendig, bis spätestens sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn ein Sicherheitskonzept zu erstellen und bei der Veranstaltungskoordination einzureichen. Dies sind insbesondere Veranstaltungen, die von einer großen Zahl an Gästen besucht werden sowie solche, die auf einer baulich oder durch Einzäunungen begrenzten Fläche stattfinden. Die Erstellung des Sicherheitskonzeptes obliegt dem Veranstaltenden.
Bei der Beantwortung der Frage, ob für Ihre Veranstaltung ein Sicherheitskonzept notwendig ist, hilft Ihnen die Veranstaltungskoordination.
Sky-Beamer
Der Einsatz von so genannten Sky-Beamern ist nach § 16 LuftverkehrsVO grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Bitte machen Sie bereits bei der Anmeldung Ihrer Veranstaltung genaue Angaben über die Anzahl und die Stärke der eingesetzten Sky-Beamer. Die Veranstaltungskoordination wird Ihre Angaben mit den Fachämtern abstimmen und Sie darüber informieren, ob der Einsatz von Sky-Beamern bei Ihrer Veranstaltung möglich ist.
Außenbeleuchtungen können erhebliche Auswirkungen auf Tiere haben. Zugvögel können von starken Lichtquellen irritiert und dadurch von ihrer eigentlichen Route abgelenkt oder in Unruhe versetzt werden. Der Verlust an Energie kann den Erfolg des Zuges gefährden. Bitte beachten Sie, dass der nächtliche Zug des gesamten Spektrums der ziehenden Vogelarten und insbesondere der Kraniche auf einer Route, die sich am Rhein orientiert, über das Stadtgebiet von Bonn führt. Daher ist der Betrieb von Sky-Beamern bei Veranstaltungen zwischen Mitte Februar und Mitte Mai des Jahres sowie zwischen Anfang September und Ende November bei günstiger Witterung bis in den Dezember grundsätzlich nicht möglich.
Außerhalb dieser Zeiten müssen Sky-Beamer zudem spontan ausgeschaltet werden, wenn einzelne Kraniche oder kleine Gruppen im Bereich der Lichtkegel gesichtet werden.
Sondernutzung öffentlicher Flächen
Jede Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über das Begehen und Befahren im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinausgeht, bedarf als Sondernutzung der Erlaubnis. Diese Sondernutzung kann auf Antrag genehmigt werden, wenn vor allem verkehrliche Behinderungen ausgeschlossen sind.
Sonn- und Feiertagsregelungen
Während der Hauptgottesdienstzeit, also zwischen 6 und 11 Uhr, sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren und privaten Veranstaltungen verboten, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben. Auch dürfen an Sonn- und Feiertagen keine lärmintensiven Auf- bzw. Abbauarbeiten getätigt werden.
Sonntags-/Feiertagsfahrverbot/Ferienreiseverordnung
Für LKW über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und LKW mit Anhängern
- gilt ganzjährig ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertragen,
- gilt in der Zeit vom 01.07. - 31.08. jeden Jahres an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr ein Fahrverbot auf bestimmten Bundesautobahnen und Bundesstraßen.
Von diesem Verbot können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.
Speisen und Getränke
In erster Linie geht darum, eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch Angestellte, Kunden oder äußere Umstände zu verhindern. Dies liegt ausschließlich in der Eigenverantwortung des Betreibenden eines Speisen- oder Getränkestandes.
Alkoholische Getränke, Gestattung
Bitte klären Sie frühzeitig mit den Bürgerdiensten ab, ob eine Gestattung beantragt werden muss.
Jugendschutz
Bei Veranstaltungen muss auch gewährleistet sein, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) beachtet werden. Dies gilt insbesondere für § 4 JuSchG (Gaststätten), § 9 JuSchG (Alkoholische Getränke) und § 10 JuSchG (Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren).
Hygienevorschriften für Stände bei Open Air-Veranstaltungen
Für Lebensmittelstände bei Open-Air-Veranstaltungen gibt es bestimmte Hygienevorschriften. Voraussetzung für den Betrieb eines Standes ist die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, infektionsschutzrechtlichen sowie kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen im Umgang mit Lebensmitteln.
Sportveranstaltungen
Der Sport ist ein fester, nicht mehr wegzudenkender Bestandteil des Lebens. Seine sozial- und gesundheitspolitische Bedeutung ist unbestritten. Ziel der Stadt Bonn ist es, den Freizeit-, Leistungs-, Spitzen- sowie Schulsport zu beleben und zu fördern.
Wenn Sie eine Veranstaltung auf oder in einer Sportanlage durchführen wollen, wenden Sie sich bitte an das Sport- und Bäderamt.
Bei Sportveranstaltungen auf öffentlichen Flächen, wie etwa Lauf- oder Radrennveranstaltungen wenden Sie sich bitte an die Veranstaltungskoordination.
Strom und Wasser
Ein Strom- und Wasseranschluss ist auf allen öffentlichen Plätzen oder deren näherer Umgebung vorhanden.
Strom
Sollten Sie Strom für Ihre Veranstaltung benötigen, setzen Sie sich bitte zuerst mit den Stadtwerken Bonn GmbH (SWB Energie und Wasser) in Verbindung. Dort erhalten Sie weitere Informationen über konzessionierte Elektrofachbetriebe im Bonner Bereich, die Sie für Ihre Veranstaltung beauftragen können. Diese nehmen dann wiederum den Kontakt zu den SWB Energie und Wasser auf.
Sonderanschlüsse für alle Veranstaltungen und Bauanschlüsse: Baustrom, Telefon 0228 7113463, E-Mail baustromanschluesse-ZWstadtwerke-bonnde
Entstörung Tag und Nacht:
- Netzleitstelle, Telefon 0228 7113500
Wasser
Die Wasserentnahme erfolgt auf öffentlichen Plätzen in der Regel über Hydranten-Standrohre, die bei SWB Energie und Wasser ausgeliehen werden müssen. Informationen zur Ausgabe von Hydranten-Standrohre finden Sie im Download-Center (Öffnet in einem neuen Tab) der SWB unter Informationsbroschüren und dem Begriff „Wasser“.
Zähler und Standrohre (gegen Kaution): Telefon 0800 6646975, LagerdispoBonn-Netzde
Bauanschlüsse, Entstörung Rohrnetze: Stefan Behr, Telefon 0228 - 7113722, Fax 0228 7113736, stefan.behrbonn-netzde
Entstörung außerhalb der Dienstzeit: Telefon 0228 7111
Für die Abgabe von Wasser bei Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten besondere Vorschriften, die das Gesundheitsamt Bonn zusammengefasst hat. Weitere Informationen dazu finden Sie hier:
Abwassereinleitung, Toilettenwagen
Sollten Sie einen Toilettenwagen im Einsatz haben oder planen Abwasser einzuleiten, setzen Sie sich bitte mit der Stadtverwaltung in Verbindung:
Toiletten
Es ist eine der erwarteten Besucherzahl angemessene Anzahl von Toiletten durch den Veranstalter bereitzuhalten. Dabei ist insbesondere auch an Menschen mit Behinderung zu denken.
Umweltbelange bei Veranstaltungen
Oberflächengewässer
Sollte Ihre Veranstaltung unmittelbar an, in oder über einem Oberflächengewässer stattfinden, sind notwendige Absprachen mit der Unteren Landschaftsbehörde zu treffen:
Wassergefährdende Stoffe
Sofern der Einsatz wassergefährdender Stoffe zum Tragen kommt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Amt für Umwelt und Stadtgrün auf:
Indirekteinleiter
Gelangen bei Ihrer Veranstaltung Abwässer in die öffentliche Kanalisation, dürfen nur Substanzen Verwendung finden, die auch in den Kläranlagen abgebaut werden können. Der Einsatz bestimmter Inhaltsstoffe kann die eventuelle Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis notwendig machen. Die Veranstaltungskoordination wird Ihnen mitteilen, ob dies auch für Ihre geplante Veranstaltung eventuell notwendig ist und Ihnen die zuständigen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner im Tiefbauamt benennen.
Neben den umweltrechtlich zwingend zu beachtenden Vorschriften gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit denen man bei Veranstaltungen auch auf die Umwelt achten kann. Einen Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen (Öffnet in einem neuen Tab) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder baulich begrenzten Versammlungsstätten im Freien
Die Vorschriften der Sonderbauverordnung sind grundsätzlich zu beachten.
Genehmigungen nach der Sonderbauverordnung erteilt das Bauordnungsamt. Anträge sollten dort frühzeitig, spätestens aber 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, eingereicht werden.
Falls keine Planunterlagen vorhanden sind, können Hausakten, wenn vorhanden, aus dem Archiv des Bauordnungsamtes bestellt und eingesehen werden. Hierzu ist die Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers erforderlich.
Verkehrslenkung
Das Sachgebiet Verkehrslenkung nimmt die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr. Hier werden zum Beispiel Ausnahmegenehmigungen erteilt, Straßensperrungen bewilligt, Verkehrsregelungen für Drehgenehmigungen, Großveranstaltungen, Straßenfeste und traditionsgebundene Umzüge bearbeitet.
Straßensperrungen
Soll für eine Veranstaltung eine Straße gesperrt werden, so sind die Formulare „Veranstaltererklärung“ und „Bestätigung des Versicherungsschutzes“ auszufüllen. Während die „Veranstaltererklärung“ durch die oder den Veranstalter*in selbst auszufüllen ist, muss der Vordruck „Bestätigung des Versicherungsschutzes“ durch die Versicherungsgesellschaft ausgefüllt werden. Die ausgefüllten Vordrucke sind bei der Veranstaltungskoordination einzureichen.
Werbung bei Veranstaltungen, GEMA
Werbung
Sicherlich planen Sie für Ihre Veranstaltung Plakate oder sonstige Werbung.
Auf dem Veranstaltungsgelände ist Werbung nur dann zulässig, wenn sie erkennbar im Verhältnis zur Veranstaltungsfläche selbst untergeordnet, unselbständig, optisch und inhaltlich nicht störend ist und einen erkennbaren Zusammenhang zum Anliegen der Veranstaltung hat.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass es einen Werberechtsvertrag mit der Deutsche Städte Medien GmbH gibt.
Sofern Sie Ihre Veranstaltung im Stadtgebiet bewerben möchten, setzen Sie sich bitte bereits in der Vorbereitungsphase mit der DSM ( Deutschen Städte Medien GmbH) in Verbindung.
GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
Sofern Sie die öffentliche Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik bei Ihrer Veranstaltung planen, sollten Sie bezüglich weiterer Absprachen Kontakt mit der GEMA aufnehmen.