Überblick
Ruhestörung allgemein
Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können.
Nach § 10 des Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur in einer Lautstärke benutzt werden, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Ob eine erhebliche Belästigung vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
Lärm durch Gartengeräte
Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag - Samstag) in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt.
Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern / Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr erlaubt.
Kinderlärm
Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt regelmäßig nicht ein. In besonders gravierenden Fällen (zum Beispiel intensives Skateboardfahren von Jugendlichen in Wohnbereichen) kann eventuell das Jugendamt (Straßensozialarbeiterinnen und Straßensozialarbeiter, Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger, Kinderbeauftragte) als Vermittler eingeschaltet werden.
Gewerblicher Lärm
Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist die Untere Umweltbehörde (Gewerblicher Immissionsschutz) zuständig. Nähere Informationen finden Sie unter "Formulare und Links".
Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).